Lade...
Lade...
Ergänzender Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds im Jahr 2021 | Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds im Jahr 2021 | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Ergänzender Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds im Jahr 2021 | t | 1 | Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds im Jahr 2021 |
Ergänzender Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds im Jahr 2021 | Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds im Jahr 2021 | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | Unbeschadet des § 221 Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2021 zur | n | 1 | (1) Unbeschadet des § 221 Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2021 zur |
2 | Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes gemäß § 242a im | 2 | Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes gemäß § 242a im | ||
3 | Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 5 Milliarden Euro an | 3 | Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 5 Milliarden Euro an | ||
4 | den Gesundheitsfonds. Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm | 4 | den Gesundheitsfonds. Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm | ||
5 | zufließenden Leistungen nach Satz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse | 5 | zufließenden Leistungen nach Satz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse | ||
6 | einen Betrag von 30 Millionen Euro. | 6 | einen Betrag von 30 Millionen Euro. | ||
t | t | 7 | (2) Der Bund leistet bis zum 1. April 2021 unbeschadet der Bundeszuschüsse | ||
8 | nach Absatz 1 und nach § 221 Absatz 1 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe | ||||
9 | von 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds als | ||||
10 | Beitrag zum Ausgleich für die Mehrausgaben der gesetzlichen | ||||
11 | Krankenversicherung in Folge der Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45 | ||||
12 | Absatz 2a. Überschreiten die in Satz 1 genannten Mehrausgaben im Jahr 2021 | ||||
13 | einen Betrag von 300 Millionen Euro, leistet der Bund zum 1. Juli 2022 einen | ||||
14 | weiteren ergänzenden Bundeszuschuss an die Liquiditätsreserve des | ||||
15 | Gesundheitsfonds in Höhe des Betrags, um den die in Satz 1 genannten | ||||
16 | Mehrausgaben den Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten. Der nach | ||||
17 | Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der Differenz zwischen den Ausgaben aller | ||||
18 | gesetzlichen Krankenkassen für das Kinderkrankengeld ausweislich der | ||||
19 | Jahresrechnungsergebnisse (Statistik KJ 1) für das Jahr 2021 und für das Jahr | ||||
20 | 2019 einschließlich der jeweils darauf zu entrichtenden Beiträge zur Renten-, | ||||
21 | Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 24,05 Prozent | ||||
22 | abzüglich der bereits geleisteten 300 Millionen Euro ermittelt. Der Bund | ||||
23 | leistet zum 1. Oktober 2021 eine Abschlagszahlung an die Liquiditätsreserve | ||||
24 | des Gesundheitsfonds auf den nach Satz 2 zu entrichtenden ergänzenden | ||||
25 | Bundeszuschuss in Höhe eines Betrags, der unter entsprechender Anwendung der | ||||
26 | Berechnung nach Satz 3 auf der Grundlage der vorläufigen Rechnungsergebnisse | ||||
27 | des ersten Halbjahres 2021 bestimmt wird. Das Bundesministerium für | ||||
28 | Gesundheit ermittelt die Überschreitungsbeträge nach den Sätzen 3 und 4 und | ||||
29 | meldet diese unverzüglich an das Bundesministerium der Finanzen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.