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Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen | Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen | ||||
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t | 1 | Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen | t | 1 | Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen |
Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen | Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen | ||||
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f | 1 | (1) Bei der freiwilligen Vereinigung von Krankenkassen finden die Vorschriften | f | 1 | (1) Bei der freiwilligen Vereinigung von Krankenkassen finden die Vorschriften |
2 | über die Zusammenschlusskontrolle nach Kapitel Sieben des Ersten Teils des | 2 | über die Zusammenschlusskontrolle nach Kapitel Sieben des Ersten Teils des | ||
3 | Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie die | 3 | Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie die | ||
t | 4 | §§ 48, 49, 50c Absatz 2, die §§ 54 bis 80 und 81 Absatz 2 und 3 Nummer 3, | t | 4 | §§ 48, 49, 50f Absatz 2, die §§ 54 bis 81 Absatz 2 und 3 Nummer 3, die §§ 81a |
5 | Absatz 4 bis 10 und die §§ 83 bis 86a des Gesetzes gegen | 5 | bis 81g, 82 und die §§ 83 bis 86a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | ||
6 | Wettbewerbsbeschränkungen entsprechende Anwendung. | 6 | entsprechende Anwendung. | ||
7 | (2) Finden die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle Anwendung, | 7 | (2) Finden die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle Anwendung, | ||
8 | darf die Genehmigung nach § 155 Absatz 5 erst erfolgen, wenn das | 8 | darf die Genehmigung nach § 155 Absatz 5 erst erfolgen, wenn das | ||
9 | Bundeskartellamt die Vereinigung nach § 40 des Gesetzes gegen | 9 | Bundeskartellamt die Vereinigung nach § 40 des Gesetzes gegen | ||
10 | Wettbewerbsbeschränkungen freigegeben hat oder sie als freigegeben gilt. Hat der | 10 | Wettbewerbsbeschränkungen freigegeben hat oder sie als freigegeben gilt. Hat der | ||
11 | Vorstand einer an der Vereinigung beteiligten Krankenkasse eine | 11 | Vorstand einer an der Vereinigung beteiligten Krankenkasse eine | ||
12 | Anzeige nach § 160 Absatz 2 Satz 1 abgegeben, beträgt die Frist nach § 40 | 12 | Anzeige nach § 160 Absatz 2 Satz 1 abgegeben, beträgt die Frist nach § 40 | ||
13 | Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sechs Wochen. Vor | 13 | Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sechs Wochen. Vor | ||
14 | einer Untersagung ist mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des | 14 | einer Untersagung ist mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des | ||
15 | Vierten Buches das Benehmen herzustellen. Neben die obersten | 15 | Vierten Buches das Benehmen herzustellen. Neben die obersten | ||
16 | Landesbehörden nach § 42 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes gegen | 16 | Landesbehörden nach § 42 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes gegen | ||
17 | Wettbewerbsbeschränkungen treten die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 | 17 | Wettbewerbsbeschränkungen treten die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 | ||
18 | des Vierten Buches. § 41 Absatz 3 und 4 des Gesetzes gegen | 18 | des Vierten Buches. § 41 Absatz 3 und 4 des Gesetzes gegen | ||
19 | Wettbewerbsbeschränkungen gilt nicht. | 19 | Wettbewerbsbeschränkungen gilt nicht. |
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