Lade...
Lade...
Anwendungsbereich | Anwendungsbereich | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die | f | 1 | (1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die |
2 | Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, | 2 | Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, | ||
3 | Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren | 3 | Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren | ||
4 | Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und | 4 | Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und | ||
5 | der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der | 5 | der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der | ||
6 | Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden | 6 | Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden | ||
7 | werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem | 7 | werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem | ||
8 | Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den | 8 | Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den | ||
9 | hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen | 9 | hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen | ||
10 | nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen | 10 | nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen | ||
11 | Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den | 11 | Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den | ||
12 | übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar | 12 | übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar | ||
13 | sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen | 13 | sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen | ||
14 | Rechte Dritter betroffen sind. | 14 | Rechte Dritter betroffen sind. | ||
t | 15 | (2) Die §§ 1, 2, 3 Absatz 1, §§ 19, 20, 21, 32 bis 34a, 48 bis 80, 81 | t | 15 | (2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 |
16 | Absatz 2 Nummer 1, 2a und 6, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 bis 10 und §§ | 16 | Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 | ||
17 | 82 bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in | 17 | sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten | ||
18 | Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für | 18 | für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt | ||
19 | Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden | 19 | nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren | ||
20 | mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die | 20 | Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die | ||
21 | Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 | 21 | Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 | ||
22 | gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige | 22 | gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige | ||
23 | Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich | 23 | Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich | ||
24 | verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige | 24 | verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige | ||
25 | Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich | 25 | Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich | ||
26 | verpflichtet ist. | 26 | verpflichtet ist. | ||
27 | (3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils | 27 | (3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils | ||
28 | 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden. | 28 | 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden. | ||
29 | (4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 | 29 | (4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 | ||
30 | und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des | 30 | und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des | ||
31 | Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des | 31 | Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des | ||
32 | Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit | 32 | Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit | ||
33 | erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz | 33 | erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz | ||
34 | 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie | 34 | 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie | ||
35 | von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die | 35 | von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die | ||
36 | die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein | 36 | die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein | ||
37 | Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § | 37 | Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § | ||
38 | 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen | 38 | 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen | ||
39 | des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben | 39 | des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben | ||
40 | der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, | 40 | der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, | ||
41 | 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der | 41 | 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der | ||
42 | Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April | 42 | Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April | ||
43 | 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder. | 43 | 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.