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Abrechnung ärztlicher Leistungen | Übermittlungspflichten und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen | ||||
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t | 1 | Abrechnung ärztlicher Leistungen | t | 1 | Übermittlungspflichten und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen |
Abrechnung ärztlicher Leistungen | Übermittlungspflichten und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen | ||||
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f | 1 | (1) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und | f | 1 | (1) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und |
2 | Einrichtungen sind verpflichtet, | 2 | Einrichtungen sind verpflichtet, | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 4 | in dem Abschnitt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, den die Krankenkasse | n | 4 | die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten, |
5 | erhält, die Diagnosen, | ||||
6 | 2. | 5 | 2. | ||
7 | in den Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen die von | 6 | in den Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen die von | ||
8 | ihnen erbrachten Leistungen einschließlich des Tages und, soweit für die | 7 | ihnen erbrachten Leistungen einschließlich des Tages und, soweit für die | ||
9 | Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung erforderlich, der | 8 | Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung erforderlich, der | ||
10 | Uhrzeit der Behandlung, bei ärztlicher Behandlung mit Diagnosen, bei | 9 | Uhrzeit der Behandlung, bei ärztlicher Behandlung mit Diagnosen, bei | ||
11 | zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden, | 10 | zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden, | ||
12 | 3. | 11 | 3. | ||
13 | in den Abrechnungsunterlagen sowie auf den Vordrucken für die | 12 | in den Abrechnungsunterlagen sowie auf den Vordrucken für die | ||
14 | vertragsärztliche Versorgung ihre Arztnummer, in Überweisungsfällen die | 13 | vertragsärztliche Versorgung ihre Arztnummer, in Überweisungsfällen die | ||
15 | Arztnummer des überweisenden Arztes und bei der Abrechnung von Leistungen nach § | 14 | Arztnummer des überweisenden Arztes und bei der Abrechnung von Leistungen nach § | ||
16 | 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer des Arztes, bei dem der Termin | 15 | 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer des Arztes, bei dem der Termin | ||
17 | vermittelt wurde, sowie die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 | 16 | vermittelt wurde, sowie die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 | ||
18 | maschinenlesbar | 17 | maschinenlesbar | ||
19 | aufzuzeichnen und zu übermitteln. Die Diagnosen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind | 18 | aufzuzeichnen und zu übermitteln. Die Diagnosen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind | ||
20 | nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom | 19 | nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom | ||
21 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des | 20 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des | ||
22 | Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu | 21 | Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu | ||
23 | verschlüsseln. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Bundesinstitut | 22 | verschlüsseln. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Bundesinstitut | ||
24 | für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragen, den in Satz 2 genannten | 23 | für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragen, den in Satz 2 genannten | ||
25 | Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die Erfüllung der | 24 | Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die Erfüllung der | ||
26 | Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des Schlüssels zu | 25 | Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des Schlüssels zu | ||
27 | ergänzen. Von Vertragsärzten durchgeführte Operationen und sonstige Prozeduren | 26 | ergänzen. Von Vertragsärzten durchgeführte Operationen und sonstige Prozeduren | ||
28 | sind nach dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im | 27 | sind nach dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im | ||
29 | Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zu | 28 | Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zu | ||
30 | verschlüsseln. In dem Schlüssel nach Satz 4 können durch das Bundesinstitut | 29 | verschlüsseln. In dem Schlüssel nach Satz 4 können durch das Bundesinstitut | ||
31 | für Arzneimittel und Medizinprodukte auch Voraussetzungen für die Abrechnung | 30 | für Arzneimittel und Medizinprodukte auch Voraussetzungen für die Abrechnung | ||
32 | der Operationen und sonstigen Prozeduren festgelegt werden. Das | 31 | der Operationen und sonstigen Prozeduren festgelegt werden. Das | ||
33 | Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der | 32 | Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der | ||
34 | jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 2 sowie des | 33 | jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 2 sowie des | ||
35 | Prozedurenschlüssels nach Satz 4 im Bundesanzeiger bekannt. Von dem in Satz 6 | 34 | Prozedurenschlüssels nach Satz 4 im Bundesanzeiger bekannt. Von dem in Satz 6 | ||
36 | genannten Zeitpunkt an sind der Diagnoseschlüssel nach Satz 2 sowie der | 35 | genannten Zeitpunkt an sind der Diagnoseschlüssel nach Satz 2 sowie der | ||
37 | Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 4 verbindlich und für die | 36 | Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 4 verbindlich und für die | ||
38 | Abrechnung der erbrachten Leistungen zu verwenden. Das Bundesinstitut für | 37 | Abrechnung der erbrachten Leistungen zu verwenden. Das Bundesinstitut für | ||
39 | Arzneimittel und Medizinprodukte kann bei Auslegungsfragen zu den | 38 | Arzneimittel und Medizinprodukte kann bei Auslegungsfragen zu den | ||
40 | Diagnosenschlüsseln nach Satz 2 und den Prozedurenschlüsseln nach Satz 4 | 39 | Diagnosenschlüsseln nach Satz 2 und den Prozedurenschlüsseln nach Satz 4 | ||
41 | Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit | 40 | Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit | ||
42 | vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anforderungen an die | 41 | vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anforderungen an die | ||
43 | Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. Für das Verfahren der Festlegung | 42 | Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. Für das Verfahren der Festlegung | ||
44 | des Diagnoseschlüssels nach Satz 2 sowie des Operationen- und | 43 | des Diagnoseschlüssels nach Satz 2 sowie des Operationen- und | ||
45 | Prozedurenschlüssels nach Satz 4 gibt sich das Bundesinstitut für Arzneimittel | 44 | Prozedurenschlüssels nach Satz 4 gibt sich das Bundesinstitut für Arzneimittel | ||
46 | und Medizinprodukte eine Verfahrensordnung, die der Genehmigung des | 45 | und Medizinprodukte eine Verfahrensordnung, die der Genehmigung des | ||
47 | Bundesministeriums für Gesundheit bedarf und die auf der Internetseite des | 46 | Bundesministeriums für Gesundheit bedarf und die auf der Internetseite des | ||
48 | Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu veröffentlichen ist. | 47 | Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu veröffentlichen ist. | ||
t | t | 48 | Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 sind unter Angabe der Diagnosen sowie unter | ||
49 | Nutzung der Telematikinfrastruktur nach § 291a unmittelbar elektronisch an die | ||||
50 | Krankenkasse zu übermitteln; dies gilt nicht für Vorsorge- und | ||||
51 | Rehabilitationseinrichtungen, die nicht an die Telematikinfrastruktur | ||||
52 | angeschlossen sind. | ||||
49 | (1a) Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 106d sind die an der | 53 | (1a) Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 106d sind die an der | ||
50 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet und befugt, auf | 54 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet und befugt, auf | ||
51 | Verlangen der Kassenärztlichen Vereinigungen die für die Prüfung | 55 | Verlangen der Kassenärztlichen Vereinigungen die für die Prüfung | ||
52 | erforderlichen Befunde vorzulegen. | 56 | erforderlichen Befunde vorzulegen. | ||
53 | (1b) Ärzte, Einrichtungen und medizinische Versorgungszentren, die ohne | 57 | (1b) Ärzte, Einrichtungen und medizinische Versorgungszentren, die ohne | ||
54 | Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder | 58 | Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder | ||
55 | ihren Verbänden Verträge zu besonderen Versorgungsformen (§ 140a) oder zur | 59 | ihren Verbänden Verträge zu besonderen Versorgungsformen (§ 140a) oder zur | ||
56 | Versorgung nach den §§ 73b, 132e oder 132f abgeschlossen haben, psychiatrische | 60 | Versorgung nach den §§ 73b, 132e oder 132f abgeschlossen haben, psychiatrische | ||
57 | Institutsambulanzen sowie Leistungserbringer, die gemäß § 116b Abs. 2 an der | 61 | Institutsambulanzen sowie Leistungserbringer, die gemäß § 116b Abs. 2 an der | ||
58 | ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, übermitteln die in | 62 | ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, übermitteln die in | ||
59 | Absatz 1 genannten Angaben, bei Krankenhäusern einschließlich ihres | 63 | Absatz 1 genannten Angaben, bei Krankenhäusern einschließlich ihres | ||
60 | Institutionskennzeichens, an die jeweiligen Krankenkassen im Wege | 64 | Institutionskennzeichens, an die jeweiligen Krankenkassen im Wege | ||
61 | elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern; | 65 | elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern; | ||
62 | vertragsärztliche Leistungserbringer können in den Fällen des § 116b die | 66 | vertragsärztliche Leistungserbringer können in den Fällen des § 116b die | ||
63 | Angaben über die Kassenärztliche Vereinigung übermitteln. Das Nähere | 67 | Angaben über die Kassenärztliche Vereinigung übermitteln. Das Nähere | ||
64 | regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit Ausnahme der | 68 | regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit Ausnahme der | ||
65 | Datenübermittlung der Leistungserbringer, die gemäß § 116b Absatz 2 an der | 69 | Datenübermittlung der Leistungserbringer, die gemäß § 116b Absatz 2 an der | ||
66 | ambulanten spezialärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie der psychiatrischen | 70 | ambulanten spezialärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie der psychiatrischen | ||
67 | Institutsambulanzen. Die psychiatrischen Institutsambulanzen übermitteln | 71 | Institutsambulanzen. Die psychiatrischen Institutsambulanzen übermitteln | ||
68 | die Angaben nach Satz 1 zusätzlich an die Datenstelle nach § 21 Absatz 1 Satz | 72 | die Angaben nach Satz 1 zusätzlich an die Datenstelle nach § 21 Absatz 1 Satz | ||
69 | 1 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Selbstverwaltungspartner nach § 17b | 73 | 1 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Selbstverwaltungspartner nach § 17b | ||
70 | Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren für die | 74 | Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren für die | ||
71 | Dokumentation der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen nach Satz | 75 | Dokumentation der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen nach Satz | ||
72 | 1 sowie für die Durchführung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 101 | 76 | 1 sowie für die Durchführung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 101 | ||
73 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2b zu beschließenden Bestimmungen bis spätestens zum 1. | 77 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2b zu beschließenden Bestimmungen bis spätestens zum 1. | ||
74 | Januar 2018 einen bundeseinheitlichen Katalog, der nach Art und Umfang der | 78 | Januar 2018 einen bundeseinheitlichen Katalog, der nach Art und Umfang der | ||
75 | Leistung sowie der zur Leistungserbringung eingesetzten personellen | 79 | Leistung sowie der zur Leistungserbringung eingesetzten personellen | ||
76 | Kapazitäten getrennt nach Berufsgruppen und Fachgebieten differenziert, sowie | 80 | Kapazitäten getrennt nach Berufsgruppen und Fachgebieten differenziert, sowie | ||
77 | das Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 3; für die Umsetzung des | 81 | das Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 3; für die Umsetzung des | ||
78 | Prüfauftrags nach § 17d Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes | 82 | Prüfauftrags nach § 17d Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes | ||
79 | vereinbaren sie dabei auch, ob und wie der Prüfauftrag auf der Grundlage der | 83 | vereinbaren sie dabei auch, ob und wie der Prüfauftrag auf der Grundlage der | ||
80 | Daten einer Vollerhebung oder einer repräsentativen Stichprobe der Leistungen | 84 | Daten einer Vollerhebung oder einer repräsentativen Stichprobe der Leistungen | ||
81 | psychiatrischer Institutsambulanzen sachgerecht zu erfüllen ist. § 21 | 85 | psychiatrischer Institutsambulanzen sachgerecht zu erfüllen ist. § 21 | ||
82 | Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes | 86 | Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes | ||
83 | ist für die Vereinbarung zur Datenübermittlung entsprechend anzuwenden. Für die | 87 | ist für die Vereinbarung zur Datenübermittlung entsprechend anzuwenden. Für die | ||
84 | Vereinbarung einer bundeseinheitlichen Dokumentation der Leistungen | 88 | Vereinbarung einer bundeseinheitlichen Dokumentation der Leistungen | ||
85 | der psychiatrischen Institutsambulanzen gilt § 21 Absatz 4 und 6 des | 89 | der psychiatrischen Institutsambulanzen gilt § 21 Absatz 4 und 6 des | ||
86 | Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die | 90 | Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die | ||
87 | Schiedsstelle innerhalb von sechs Wochen entscheidet. Die Schiedsstelle | 91 | Schiedsstelle innerhalb von sechs Wochen entscheidet. Die Schiedsstelle | ||
88 | entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Antrag einer Vertragspartei auch | 92 | entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Antrag einer Vertragspartei auch | ||
89 | über die Tatbestände nach Satz 4 zweiter Halbsatz, zu denen keine Einigung | 93 | über die Tatbestände nach Satz 4 zweiter Halbsatz, zu denen keine Einigung | ||
90 | zustande gekommen ist. In Fällen der Verträge nach den §§ 73b und 140a | 94 | zustande gekommen ist. In Fällen der Verträge nach den §§ 73b und 140a | ||
91 | sind als zusätzliche Angabe auch die Vertragsnummern nach § 293a Absatz 1 Satz | 95 | sind als zusätzliche Angabe auch die Vertragsnummern nach § 293a Absatz 1 Satz | ||
92 | 4 zu übermitteln; Satz 1 gilt entsprechend. | 96 | 4 zu übermitteln; Satz 1 gilt entsprechend. | ||
93 | (2) Für die Abrechnung der Vergütung übermitteln die Kassenärztlichen | 97 | (2) Für die Abrechnung der Vergütung übermitteln die Kassenärztlichen | ||
94 | Vereinigungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell | 98 | Vereinigungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell | ||
95 | verwertbar auf Datenträgern den Krankenkassen für jedes Quartal für jeden | 99 | verwertbar auf Datenträgern den Krankenkassen für jedes Quartal für jeden | ||
96 | Behandlungsfall folgende Daten: | 100 | Behandlungsfall folgende Daten: | ||
97 | 1. | 101 | 1. | ||
98 | Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1, 6 und 7, | 102 | Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1, 6 und 7, | ||
99 | 2. | 103 | 2. | ||
100 | Arzt- oder Zahnarztnummer, in Überweisungsfällen die Arzt- oder | 104 | Arzt- oder Zahnarztnummer, in Überweisungsfällen die Arzt- oder | ||
101 | Zahnarztnummer des überweisenden Arztes und bei der Abrechnung von Leistungen | 105 | Zahnarztnummer des überweisenden Arztes und bei der Abrechnung von Leistungen | ||
102 | nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer des Arztes, bei dem der Termin | 106 | nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer des Arztes, bei dem der Termin | ||
103 | vermittelt wurde, | 107 | vermittelt wurde, | ||
104 | 3. | 108 | 3. | ||
105 | Art der Inanspruchnahme, | 109 | Art der Inanspruchnahme, | ||
106 | 4. | 110 | 4. | ||
107 | Art der Behandlung, | 111 | Art der Behandlung, | ||
108 | 5. | 112 | 5. | ||
109 | Tag und, soweit für die Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der | 113 | Tag und, soweit für die Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der | ||
110 | Abrechnung erforderlich, die Uhrzeit der Behandlung, | 114 | Abrechnung erforderlich, die Uhrzeit der Behandlung, | ||
111 | 6. | 115 | 6. | ||
112 | abgerechnete Gebührenpositionen mit den Schlüsseln nach Absatz 1 Satz 5, bei | 116 | abgerechnete Gebührenpositionen mit den Schlüsseln nach Absatz 1 Satz 5, bei | ||
113 | zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden, | 117 | zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden, | ||
114 | 7. | 118 | 7. | ||
115 | Kosten der Behandlung, | 119 | Kosten der Behandlung, | ||
116 | 8. | 120 | 8. | ||
117 | den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des | 121 | den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des | ||
118 | Implantateregistergesetzes, | 122 | Implantateregistergesetzes, | ||
119 | 9. | 123 | 9. | ||
120 | bei der Abrechnung von Leistungen im Rahmen von Verträgen nach den §§ 73b | 124 | bei der Abrechnung von Leistungen im Rahmen von Verträgen nach den §§ 73b | ||
121 | und 140a, an denen eine Kassenärztliche Vereinigung beteiligt ist, die Angabe | 125 | und 140a, an denen eine Kassenärztliche Vereinigung beteiligt ist, die Angabe | ||
122 | der jeweiligen Vertragsnummer nach § 293a Absatz 1 Satz 4. | 126 | der jeweiligen Vertragsnummer nach § 293a Absatz 1 Satz 4. | ||
123 | Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln für die Durchführung der | 127 | Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln für die Durchführung der | ||
124 | Programme nach § 137g die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses | 128 | Programme nach § 137g die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses | ||
125 | nach § 137f festgelegten Angaben versichertenbezogen an die Krankenkassen, | 129 | nach § 137f festgelegten Angaben versichertenbezogen an die Krankenkassen, | ||
126 | soweit sie an der Durchführung dieser Programme beteiligt sind. Die | 130 | soweit sie an der Durchführung dieser Programme beteiligt sind. Die | ||
127 | Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln den Krankenkassen die Angaben nach | 131 | Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln den Krankenkassen die Angaben nach | ||
128 | Satz 1 für Versicherte, die an den Programmen nach § 137f teilnehmen, | 132 | Satz 1 für Versicherte, die an den Programmen nach § 137f teilnehmen, | ||
129 | versichertenbezogen. § 137f Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. | 133 | versichertenbezogen. § 137f Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. | ||
130 | (2a) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und | 134 | (2a) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und | ||
131 | Einrichtungen sowie Leistungserbringer, die ohne Beteiligung der | 135 | Einrichtungen sowie Leistungserbringer, die ohne Beteiligung der | ||
132 | Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden | 136 | Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden | ||
133 | Verträge zu besonderen Versorgungsformen (§ 140a) oder zur Versorgung nach § | 137 | Verträge zu besonderen Versorgungsformen (§ 140a) oder zur Versorgung nach § | ||
134 | 73b abgeschlossen haben, sowie Leistungserbringer, die gemäß § 116b Abs. 2 an | 138 | 73b abgeschlossen haben, sowie Leistungserbringer, die gemäß § 116b Abs. 2 an | ||
135 | der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, sind verpflichtet, | 139 | der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, sind verpflichtet, | ||
136 | die Angaben gemäß § 292 aufzuzeichnen und den Krankenkassen zu übermitteln; | 140 | die Angaben gemäß § 292 aufzuzeichnen und den Krankenkassen zu übermitteln; | ||
137 | vertragsärztliche Leistungserbringer können in den Fällen des § 116b die | 141 | vertragsärztliche Leistungserbringer können in den Fällen des § 116b die | ||
138 | Angaben über die Kassenärztliche Vereinigung übermitteln. | 142 | Angaben über die Kassenärztliche Vereinigung übermitteln. | ||
139 | (3) Die Vertragsparteien der Verträge nach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 | 143 | (3) Die Vertragsparteien der Verträge nach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 | ||
140 | vereinbaren als Bestandteil dieser Verträge das Nähere über | 144 | vereinbaren als Bestandteil dieser Verträge das Nähere über | ||
141 | 1. | 145 | 1. | ||
142 | Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen | 146 | Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen | ||
143 | Leistungen, | 147 | Leistungen, | ||
144 | 2. | 148 | 2. | ||
145 | Form und Inhalt der im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung | 149 | Form und Inhalt der im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung | ||
146 | erforderlichen Vordrucke, | 150 | erforderlichen Vordrucke, | ||
147 | 3. | 151 | 3. | ||
148 | die Erfüllung der Pflichten der Vertragsärzte nach Absatz 1, | 152 | die Erfüllung der Pflichten der Vertragsärzte nach Absatz 1, | ||
149 | 4. | 153 | 4. | ||
150 | die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen nach Absatz | 154 | die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen nach Absatz | ||
151 | 2, insbesondere auch Form, Frist und Umfang der Übermittlung der | 155 | 2, insbesondere auch Form, Frist und Umfang der Übermittlung der | ||
152 | Abrechnungsunterlagen an die Krankenkassen oder deren Verbände, | 156 | Abrechnungsunterlagen an die Krankenkassen oder deren Verbände, | ||
153 | 5. | 157 | 5. | ||
154 | Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich einer einheitlichen | 158 | Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich einer einheitlichen | ||
155 | Datensatzstruktur und der Aufbereitung von Abrechnungsunterlagen nach den §§ 296 | 159 | Datensatzstruktur und der Aufbereitung von Abrechnungsunterlagen nach den §§ 296 | ||
156 | und 297. | 160 | und 297. | ||
157 | (4) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, | 161 | (4) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, | ||
158 | Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die für die | 162 | Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die für die | ||
159 | Abrechnung der Leistungen notwendigen Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung | 163 | Abrechnung der Leistungen notwendigen Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung | ||
160 | im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | 164 | im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | ||
161 | Datenträgern zu übermitteln. Das Nähere regelt die Kassenärztliche | 165 | Datenträgern zu übermitteln. Das Nähere regelt die Kassenärztliche | ||
162 | Bundesvereinigung. Dies umfasst im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund | 166 | Bundesvereinigung. Dies umfasst im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund | ||
163 | der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem | 167 | der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem | ||
164 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für die Abrechnung und | 168 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für die Abrechnung und | ||
165 | Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen die Vorgabe von verbindlichen | 169 | Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen die Vorgabe von verbindlichen | ||
166 | Regelungen zur Vergabe und Übermittlung der Schlüssel nach Absatz 1 Satz 6 | 170 | Regelungen zur Vergabe und Übermittlung der Schlüssel nach Absatz 1 Satz 6 | ||
167 | sowie von Prüfmaßstäben erstmals bis zum 30. Juni 2020 mit Wirkung zum 1. | 171 | sowie von Prüfmaßstäben erstmals bis zum 30. Juni 2020 mit Wirkung zum 1. | ||
168 | Januar 2022. Die Regelungen und die Prüfmaßstäbe nach Satz 3 sind danach | 172 | Januar 2022. Die Regelungen und die Prüfmaßstäbe nach Satz 3 sind danach | ||
169 | jährlich zu aktualisieren. Die Regelungen und die Prüfmaßstäbe nach Satz 3 | 173 | jährlich zu aktualisieren. Die Regelungen und die Prüfmaßstäbe nach Satz 3 | ||
170 | gelten auch für Leistungserbringer nach § 27b Absatz 3, den §§ 73b, 76 Absatz | 174 | gelten auch für Leistungserbringer nach § 27b Absatz 3, den §§ 73b, 76 Absatz | ||
171 | 1a, den §§ 116, 116a, 116b Absatz 2, den §§ 117 bis 119, 119c, 120 Absatz 1a, | 175 | 1a, den §§ 116, 116a, 116b Absatz 2, den §§ 117 bis 119, 119c, 120 Absatz 1a, | ||
172 | den §§ 121a, 137f und 140a sowie für die Leistungserbringung nach § 115b. Die | 176 | den §§ 121a, 137f und 140a sowie für die Leistungserbringung nach § 115b. Die | ||
173 | Regelungen und die Prüfmaßstäbe nach Satz 3 sind auch Gegenstand der durch | 177 | Regelungen und die Prüfmaßstäbe nach Satz 3 sind auch Gegenstand der durch | ||
174 | die Kassenärztliche Bundesvereinigung durchzuführenden Zertifizierung von | 178 | die Kassenärztliche Bundesvereinigung durchzuführenden Zertifizierung von | ||
175 | Software, Softwareteilen und Komponenten, soweit diese außerhalb der | 179 | Software, Softwareteilen und Komponenten, soweit diese außerhalb der | ||
176 | vertragsärztlichen Versorgung zur Anwendung kommen sollen; das | 180 | vertragsärztlichen Versorgung zur Anwendung kommen sollen; das | ||
177 | Zertifizierungsverfahren hat zudem die Einhaltung der ärztlichen Pflicht zur | 181 | Zertifizierungsverfahren hat zudem die Einhaltung der ärztlichen Pflicht zur | ||
178 | Übermittlung der Vertragsnummer nach Absatz 1b Satz 8 in Verträgen nach den §§ | 182 | Übermittlung der Vertragsnummer nach Absatz 1b Satz 8 in Verträgen nach den §§ | ||
179 | 73b und 140a zu gewährleisten. Die Vorgabe von verbindlichen Regelungen | 183 | 73b und 140a zu gewährleisten. Die Vorgabe von verbindlichen Regelungen | ||
180 | zur Vergabe und Übermittlung der Schlüssel sowie von Prüfmaßstäben nach Satz 3 | 184 | zur Vergabe und Übermittlung der Schlüssel sowie von Prüfmaßstäben nach Satz 3 | ||
181 | und die jährliche Aktualisierung nach Satz 4 sind im Einvernehmen mit der | 185 | und die jährliche Aktualisierung nach Satz 4 sind im Einvernehmen mit der | ||
182 | Deutschen Krankenhausgesellschaft zu beschließen, sofern Schlüssel nach Absatz | 186 | Deutschen Krankenhausgesellschaft zu beschließen, sofern Schlüssel nach Absatz | ||
183 | 1 Satz 6 wesentlich von Leistungserbringern nach Satz 5, mit Ausnahme von | 187 | 1 Satz 6 wesentlich von Leistungserbringern nach Satz 5, mit Ausnahme von | ||
184 | Leistungserbringern nach den §§ 73b und 140a, vergeben werden. | 188 | Leistungserbringern nach den §§ 73b und 140a, vergeben werden. | ||
185 | (5) (weggefallen) | 189 | (5) (weggefallen) |
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