Lade...
Lade...
Gesundheitsfonds | Gesundheitsfonds | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen | f | 1 | (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen |
2 | (Gesundheitsfonds) die eingehenden Beträge aus: | 2 | (Gesundheitsfonds) die eingehenden Beträge aus: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | den von den Einzugsstellen nach § 28k Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches und | 4 | den von den Einzugsstellen nach § 28k Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches und | ||
5 | nach § 252 Abs. 2 Satz 3 eingezogenen Beiträgen für die gesetzliche | 5 | nach § 252 Abs. 2 Satz 3 eingezogenen Beiträgen für die gesetzliche | ||
6 | Krankenversicherung, | 6 | Krankenversicherung, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | den Beiträgen aus Rentenzahlungen nach § 255, | 8 | den Beiträgen aus Rentenzahlungen nach § 255, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | den Beiträgen nach § 28k Abs. 2 des Vierten Buches, | 10 | den Beiträgen nach § 28k Abs. 2 des Vierten Buches, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | der Beitragszahlung nach § 252 Abs. 2 und | 12 | der Beitragszahlung nach § 252 Abs. 2 und | ||
13 | 5. | 13 | 5. | ||
14 | den Bundesmitteln nach § 221. | 14 | den Bundesmitteln nach § 221. | ||
n | n | 15 | Die Mittel des Gesundheitsfonds sind so anzulegen, dass sie für den in den §§ | ||
16 | 266, 268 und 270 bis 271 genannten Zweck verfügbar sind. Die im Laufe eines | ||||
17 | Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem Sondervermögen gutgeschrieben. | ||||
15 | (1a) Die eingehenden Beträge nach Absatz 1 sind, soweit es sich dabei um | 18 | (1a) Die eingehenden Beträge nach Absatz 1 Satz 1 sind, soweit es sich | ||
16 | Zusatzbeiträge nach § 242 handelt, in voller Höhe für den Einkommensausgleich | 19 | dabei um Zusatzbeiträge nach § 242 handelt, für die Durchführung des | ||
17 | nach § 270a zu verwenden. Sie sind dem Bundesamt für Soziale Sicherung als | 20 | Einkommensausgleichs nach § 270a zu verwenden. Sie sind dem Bundesamt für | ||
18 | Verwalter der eingehenden Beträge aus den Zusatzbeiträgen nachzuweisen. | 21 | Soziale Sicherung als Verwalter der eingehenden Beträge aus den | ||
22 | Zusatzbeiträgen nachzuweisen. | ||||
19 | (2) Der Gesundheitsfonds hat liquide Mittel als Liquiditätsreserve | 23 | (2) Der Gesundheitsfonds hat liquide Mittel als Liquiditätsreserve | ||
20 | vorzuhalten. Aus der Liquiditätsreserve sind unterjährige Schwankungen in | 24 | vorzuhalten. Aus der Liquiditätsreserve sind unterjährige Schwankungen in | ||
21 | den Einnahmen, nicht berücksichtigte Einnahmeausfälle in den nach § 242a | 25 | den Einnahmen, nicht berücksichtigte Einnahmeausfälle in den nach § 242a | ||
22 | Absatz 1 zugrunde gelegten voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des | 26 | Absatz 1 zugrunde gelegten voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des | ||
23 | Gesundheitsfonds und die erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des | 27 | Gesundheitsfonds und die erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des | ||
24 | Einkommensausgleichs nach § 270a zu decken. Die Höhe der | 28 | Einkommensausgleichs nach § 270a zu decken. Die Höhe der | ||
25 | Liquiditätsreserve muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres mindestens 20 | 29 | Liquiditätsreserve muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres mindestens 20 | ||
26 | Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des | 30 | Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des | ||
n | 27 | Gesundheitsfonds betragen. Sie darf einen Betrag von 50 Prozent der | n | 31 | Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen |
28 | durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds | 32 | Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für dieses Geschäftsjahr | ||
29 | nicht überschreiten. Überschreitet die Höhe der Liquiditätsreserve diesen | 33 | betragen. Sie darf einen Betrag von 50 Prozent der durchschnittlich auf | ||
30 | Betrag auf Grundlage der Prognose des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 für | 34 | den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds nicht überschreiten. | ||
31 | das jeweilige Folgejahr abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Entnahmen aus | 35 | Überschreitet die Höhe der Liquiditätsreserve diesen Betrag auf Grundlage der | ||
32 | der Liquiditätsreserve für die Folgejahre, sind die überschüssigen Mittel | 36 | Prognose des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 für das jeweilige Folgejahr | ||
33 | jährlich bis zu einer Höhe entsprechend eines Finanzvolumens von 0,1 | 37 | abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Entnahmen aus der Liquiditätsreserve für | ||
34 | Beitragssatzpunkten der beitragspflichtigen Einnahmen in die Einnahmen des | 38 | die Folgejahre, sind die überschüssigen Mittel jährlich bis zu einer Höhe | ||
35 | Gesundheitsfonds zu überführen. Den eingehenden Beträgen des | 39 | entsprechend eines Finanzvolumens von 0,1 Beitragssatzpunkten der | ||
36 | Gesundheitsfonds werden im Jahr 2021 900 Millionen Euro, im Jahr 2022 600 | 40 | beitragspflichtigen Einnahmen in die Einnahmen des Gesundheitsfonds zu | ||
37 | Millionen Euro und im Jahr 2023 300 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve | 41 | überführen. | ||
38 | zugeführt, um die Mindereinnahmen, die sich aus der Anwendung von § 226 Absatz | ||||
39 | 2 Satz 2 ergeben, zu kompensieren. Zur Finanzierung der Fördermittel nach | ||||
40 | § 92a Absatz 3 und 4 werden dem Innovationsfonds aus der Liquiditätsreserve | ||||
41 | des Gesundheitsfonds in den Jahren 2016 bis 2019 jährlich 150 Millionen Euro | ||||
42 | und in den Jahren 2020 bis 2024 jährlich 100 Millionen Euro, jeweils abzüglich | ||||
43 | der Hälfte des anteiligen Betrages der landwirtschaftlichen Krankenkasse gemäß | ||||
44 | § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zugeführt; Finanzmittel aus der | ||||
45 | Liquiditätsreserve werden nach § 92a Absatz 3 Satz 4 und 6 anteilig an die | ||||
46 | Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zurückgeführt. Zur Finanzierung | ||||
47 | der Fördermittel nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes | ||||
48 | werden dem Strukturfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab | ||||
49 | dem Jahr 2016 Finanzmittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro und in den | ||||
50 | Jahren 2019 bis 2024 Finanzmittel in Höhe von insgesamt bis zu 2 Milliarden | ||||
51 | Euro, jeweils abzüglich des anteiligen Betrags der landwirtschaftlichen | ||||
52 | Krankenkassen gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 und 6 zugeführt, | ||||
53 | soweit die Fördermittel von den Ländern nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des | ||||
54 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerufen werden. Den Einnahmen des | ||||
55 | Gesundheitsfonds nach Absatz 1 werden im Jahr 2020 225 Millionen Euro aus der | ||||
56 | Liquiditätsreserve zugeführt. | ||||
57 | (2a) Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse kann das Bundesamt | 42 | (2a) Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse kann das Bundesamt | ||
58 | für Soziale Sicherung einer leistungsaushelfenden Krankenkasse auf Antrag ein | 43 | für Soziale Sicherung einer leistungsaushelfenden Krankenkasse auf Antrag ein | ||
59 | Darlehen aus der Liquiditätsreserve gewähren, wenn dies erforderlich ist, um | 44 | Darlehen aus der Liquiditätsreserve gewähren, wenn dies erforderlich ist, um | ||
60 | Leistungsansprüche von Versicherten zu finanzieren, deren | 45 | Leistungsansprüche von Versicherten zu finanzieren, deren | ||
61 | Mitgliedschaftsverhältnisse noch nicht geklärt sind. Das Darlehen ist | 46 | Mitgliedschaftsverhältnisse noch nicht geklärt sind. Das Darlehen ist | ||
62 | innerhalb von sechs Monaten zurückzuzahlen. Das Nähere zur | 47 | innerhalb von sechs Monaten zurückzuzahlen. Das Nähere zur | ||
63 | Darlehensgewährung, Verzinsung und Rückzahlung regelt das Bundesamt für | 48 | Darlehensgewährung, Verzinsung und Rückzahlung regelt das Bundesamt für | ||
64 | Soziale Sicherung im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. | 49 | Soziale Sicherung im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. | ||
n | 65 | (3) Reicht die Liquiditätsreserve nicht aus, um alle Zuweisungen nach § | n | 50 | (3) Reicht die Liquiditätsreserve nicht aus, um alle Zuweisungen nach den |
66 | 266 Abs. 1 Satz 1 zu erfüllen, leistet der Bund dem Gesundheitsfonds ein nicht | 51 | §§ 266, 268, 270 und 270a zu erfüllen, leistet der Bund dem Gesundheitsfonds | ||
67 | zu verzinsendes Liquiditätsdarlehen in Höhe der fehlenden Mittel. Das | 52 | ein nicht zu verzinsendes Liquiditätsdarlehen in Höhe der fehlenden Mittel. | ||
68 | Darlehen ist im Haushaltsjahr zurückzuzahlen. Die jahresendliche | 53 | Das Darlehen ist im Haushaltsjahr zurückzuzahlen. Die jahresendliche | ||
69 | Rückzahlung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. | 54 | Rückzahlung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. | ||
n | 70 | (4) Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem | n | 55 | (4) Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr |
71 | Sondervermögen gutgeschrieben. | 56 | 2020 225 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt. Den | ||
72 | (5) Die Mittel des Gesundheitsfonds sind so anzulegen, dass sie für den in den | 57 | Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2021 900 | ||
73 | §§ 266, 268 und 270 genannten Zweck verfügbar sind. | 58 | Millionen Euro, im Jahr 2022 600 Millionen Euro und im Jahr 2023 300 Millionen | ||
59 | Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt, um die Mindereinnahmen, die sich | ||||
60 | aus der Anwendung von § 226 Absatz 2 Satz 2 ergeben, zu kompensieren. | ||||
61 | (5) Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a Absatz 3 und 4 werden dem | ||||
62 | Innovationsfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in den Jahren | ||||
63 | 2016 bis 2019 jährlich 150 Millionen Euro und in den Jahren 2020 bis 2024 | ||||
64 | jährlich 100 Millionen Euro, jeweils abzüglich der Hälfte des anteiligen | ||||
65 | Betrages der landwirtschaftlichen Krankenkasse gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1 | ||||
66 | Nummer 1 zugeführt; Finanzmittel aus der Liquiditätsreserve werden nach § 92a | ||||
67 | Absatz 3 Satz 4 und 6 anteilig an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds | ||||
68 | zurückgeführt. | ||||
69 | (6) Zur Finanzierung der Fördermittel nach den §§ 12 und 12a des | ||||
70 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden dem Strukturfonds aus der | ||||
71 | Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2016 Finanzmittel in Höhe | ||||
72 | von bis zu 500 Millionen Euro und in den Jahren 2019 bis 2024 Finanzmittel in | ||||
73 | Höhe von insgesamt bis zu 2 Milliarden Euro, jeweils abzüglich des anteiligen | ||||
74 | Betrags der landwirtschaftlichen Krankenkasse gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1 | ||||
75 | Nummer 2 und Satz 5 und 6 zugeführt, soweit die Fördermittel von den Ländern | ||||
76 | nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerufen | ||||
77 | werden. | ||||
74 | (6) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des Fonds | 78 | (7) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des Fonds | ||
75 | entstehenden Ausgaben einschließlich der Ausgaben für die Durchführung und | 79 | entstehenden Ausgaben einschließlich der Ausgaben für die Durchführung und | ||
76 | Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs werden aus den Einnahmen des | 80 | Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs werden aus den Einnahmen des | ||
t | 77 | Gesundheitsfonds gedeckt. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § | t | 81 | Gesundheitsfonds gedeckt. |
78 | 266 Absatz 8 Satz 1. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.