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Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme | Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme | ||||
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t | 1 | Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme | t | 1 | Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme |
Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme | Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat auf Antrag einer oder mehrerer | f | 1 | (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat auf Antrag einer oder mehrerer |
2 | Krankenkassen oder eines Verbandes der Krankenkassen die Zulassung von | 2 | Krankenkassen oder eines Verbandes der Krankenkassen die Zulassung von | ||
3 | Programmen nach § 137f Abs. 1 zu erteilen, wenn die Programme und die zu ihrer | 3 | Programmen nach § 137f Abs. 1 zu erteilen, wenn die Programme und die zu ihrer | ||
4 | Durchführung geschlossenen Verträge die in den Richtlinien des Gemeinsamen | 4 | Durchführung geschlossenen Verträge die in den Richtlinien des Gemeinsamen | ||
5 | Bundesausschusses nach § 137f und in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 | 5 | Bundesausschusses nach § 137f und in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 | ||
6 | Satz 1 genannten Anforderungen erfüllen. Dabei kann es wissenschaftliche | 6 | Satz 1 genannten Anforderungen erfüllen. Dabei kann es wissenschaftliche | ||
7 | Sachverständige hinzuziehen. Die Zulassung kann mit Auflagen und | 7 | Sachverständige hinzuziehen. Die Zulassung kann mit Auflagen und | ||
8 | Bedingungen versehen werden. Die Zulassung ist innerhalb von drei Monaten | 8 | Bedingungen versehen werden. Die Zulassung ist innerhalb von drei Monaten | ||
9 | zu erteilen. Die Frist nach Satz 4 gilt als gewahrt, wenn die Zulassung | 9 | zu erteilen. Die Frist nach Satz 4 gilt als gewahrt, wenn die Zulassung | ||
10 | aus Gründen, die von der Krankenkasse zu vertreten sind, nicht innerhalb | 10 | aus Gründen, die von der Krankenkasse zu vertreten sind, nicht innerhalb | ||
11 | dieser Frist erteilt werden kann. Die Zulassung wird mit dem Tage wirksam, | 11 | dieser Frist erteilt werden kann. Die Zulassung wird mit dem Tage wirksam, | ||
12 | an dem die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f | 12 | an dem die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f | ||
13 | und in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 genannten Anforderungen | 13 | und in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 genannten Anforderungen | ||
14 | erfüllt und die Verträge nach Satz 1 geschlossen sind, frühestens mit dem Tag | 14 | erfüllt und die Verträge nach Satz 1 geschlossen sind, frühestens mit dem Tag | ||
15 | der Antragstellung, nicht jedoch vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien und | 15 | der Antragstellung, nicht jedoch vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien und | ||
16 | Verordnungsregelungen. Für die Bescheiderteilung sind Kosten deckende | 16 | Verordnungsregelungen. Für die Bescheiderteilung sind Kosten deckende | ||
17 | Gebühren zu erheben. Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstandenen | 17 | Gebühren zu erheben. Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstandenen | ||
18 | Personal- und Sachaufwand berechnet. Zusätzlich zu den Personalkosten | 18 | Personal- und Sachaufwand berechnet. Zusätzlich zu den Personalkosten | ||
19 | entstehende Verwaltungsausgaben sind den Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe | 19 | entstehende Verwaltungsausgaben sind den Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe | ||
20 | hinzuzurechnen. Soweit dem Bundesamt für Soziale Sicherung im | 20 | hinzuzurechnen. Soweit dem Bundesamt für Soziale Sicherung im | ||
21 | Zusammenhang mit der Zulassung von Programmen nach § 137f Abs. 1 notwendige | 21 | Zusammenhang mit der Zulassung von Programmen nach § 137f Abs. 1 notwendige | ||
22 | Vorhaltekosten entstehen, die durch die Gebühren nach Satz 7 nicht gedeckt | 22 | Vorhaltekosten entstehen, die durch die Gebühren nach Satz 7 nicht gedeckt | ||
23 | sind, sind diese aus dem Gesundheitsfonds zu finanzieren. Das Nähere über | 23 | sind, sind diese aus dem Gesundheitsfonds zu finanzieren. Das Nähere über | ||
24 | die Berechnung der Kosten nach den Sätzen 8 und 9 und über die | 24 | die Berechnung der Kosten nach den Sätzen 8 und 9 und über die | ||
25 | Berücksichtigung der Kosten nach Satz 10 im Risikostrukturausgleich regelt das | 25 | Berücksichtigung der Kosten nach Satz 10 im Risikostrukturausgleich regelt das | ||
26 | Bundesministerium für Gesundheit ohne Zustimmung des Bundesrates in der | 26 | Bundesministerium für Gesundheit ohne Zustimmung des Bundesrates in der | ||
27 | Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1. In der Rechtsverordnung nach | 27 | Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1. In der Rechtsverordnung nach | ||
28 | § 266 Absatz 8 Satz 1 kann vorgesehen werden, dass die tatsächlich | 28 | § 266 Absatz 8 Satz 1 kann vorgesehen werden, dass die tatsächlich | ||
29 | entstandenen Kosten nach den Sätzen 8 und 9 auf der Grundlage pauschalierter | 29 | entstandenen Kosten nach den Sätzen 8 und 9 auf der Grundlage pauschalierter | ||
30 | Kostensätze zu berechnen sind. Klagen gegen die Gebührenbescheide des | 30 | Kostensätze zu berechnen sind. Klagen gegen die Gebührenbescheide des | ||
31 | Bundesamtes für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung. | 31 | Bundesamtes für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
32 | (2) Die Programme und die zu ihrer Durchführung geschlossenen Verträge | 32 | (2) Die Programme und die zu ihrer Durchführung geschlossenen Verträge | ||
33 | sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Jahres an Änderungen der in den | 33 | sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Jahres an Änderungen der in den | ||
34 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f und der in der | 34 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f und der in der | ||
35 | Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 genannten Anforderungen | 35 | Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 genannten Anforderungen | ||
36 | anzupassen. Satz 1 gilt entsprechend für Programme, deren Zulassung bei | 36 | anzupassen. Satz 1 gilt entsprechend für Programme, deren Zulassung bei | ||
37 | Inkrafttreten von Änderungen der in den Richtlinien des Gemeinsamen | 37 | Inkrafttreten von Änderungen der in den Richtlinien des Gemeinsamen | ||
38 | Bundesausschusses nach § 137f und der in der Rechtsverordnung nach § 266 | 38 | Bundesausschusses nach § 137f und der in der Rechtsverordnung nach § 266 | ||
39 | Absatz 8 Satz 1 genannten Anforderungen bereits beantragt ist. Die | 39 | Absatz 8 Satz 1 genannten Anforderungen bereits beantragt ist. Die | ||
40 | Krankenkasse hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung die angepassten Verträge | 40 | Krankenkasse hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung die angepassten Verträge | ||
41 | unverzüglich vorzulegen und es über die Anpassung der Programme unverzüglich | 41 | unverzüglich vorzulegen und es über die Anpassung der Programme unverzüglich | ||
t | 42 | zu unterrichten. | t | 42 | zu unterrichten. Abweichend von § 140a Absatz 1 Satz 4 müssen Verträge, |
43 | die nach § 73a, § 73c oder § 140a in der jeweils am 22. Juli 2015 geltenden | ||||
44 | Fassung zur Durchführung der Programme geschlossen wurden, nicht bis zum 31. | ||||
45 | Dezember 2024 durch Verträge nach § 140a ersetzt oder beendet werden; wird ein | ||||
46 | solcher Vertrag durch einen Vertrag nach § 140a ersetzt, folgt daraus allein | ||||
47 | keine Pflicht zur Vorlage oder Unterrichtung nach Satz 3. | ||||
43 | (3) Die Zulassung eines Programms ist mit Wirkung zum Zeitpunkt der | 48 | (3) Die Zulassung eines Programms ist mit Wirkung zum Zeitpunkt der | ||
44 | Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn das Programm und die zu seiner | 49 | Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn das Programm und die zu seiner | ||
45 | Durchführung geschlossenen Verträge die rechtlichen Anforderungen nicht mehr | 50 | Durchführung geschlossenen Verträge die rechtlichen Anforderungen nicht mehr | ||
46 | erfüllen. Die Zulassung ist mit Wirkung zum Beginn des Bewertungszeitraums | 51 | erfüllen. Die Zulassung ist mit Wirkung zum Beginn des Bewertungszeitraums | ||
47 | aufzuheben, für den die Evaluation nach § 137f Absatz 4 Satz 1 nicht gemäß den | 52 | aufzuheben, für den die Evaluation nach § 137f Absatz 4 Satz 1 nicht gemäß den | ||
48 | Anforderungen nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § | 53 | Anforderungen nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § | ||
49 | 137f durchgeführt wurde. Sie ist mit Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres | 54 | 137f durchgeführt wurde. Sie ist mit Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres | ||
50 | aufzuheben, für das ein Qualitätsbericht nach § 137f Absatz 4 Satz 2 nicht | 55 | aufzuheben, für das ein Qualitätsbericht nach § 137f Absatz 4 Satz 2 nicht | ||
51 | fristgerecht vorgelegt worden ist. | 56 | fristgerecht vorgelegt worden ist. |
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