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Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung | Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung |
Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung | Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte | f | 1 | (1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte |
2 | nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur | 2 | nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der | 4 | Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der | ||
5 | verordnende Arzt | 5 | verordnende Arzt | ||
6 | a) | 6 | a) | ||
7 | ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder | 7 | ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder | ||
8 | b) | 8 | b) | ||
9 | die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel | 9 | die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel | ||
10 | nicht ausgeschlossen hat, | 10 | nicht ausgeschlossen hat, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln, wenn deren für den | 12 | Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln, wenn deren für den | ||
13 | Versicherten maßgeblicher Abgabepreis unter Berücksichtigung der Abschläge nach | 13 | Versicherten maßgeblicher Abgabepreis unter Berücksichtigung der Abschläge nach | ||
14 | § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b um den folgenden Prozentwert oder Betrag | 14 | § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b um den folgenden Prozentwert oder Betrag | ||
15 | niedriger ist als der Abgabepreis des Bezugsarzneimittels: | 15 | niedriger ist als der Abgabepreis des Bezugsarzneimittels: | ||
16 | a) | 16 | a) | ||
17 | bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis bis einschließlich 100 Euro: | 17 | bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis bis einschließlich 100 Euro: | ||
18 | mindestens 15 Prozent niedriger, | 18 | mindestens 15 Prozent niedriger, | ||
19 | b) | 19 | b) | ||
20 | bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis von über 100 Euro bis | 20 | bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis von über 100 Euro bis | ||
21 | einschließlich 300 Euro: mindestens 15 Euro niedriger, | 21 | einschließlich 300 Euro: mindestens 15 Euro niedriger, | ||
22 | c) | 22 | c) | ||
23 | bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis von über 300 Euro: mindestens | 23 | bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis von über 300 Euro: mindestens | ||
24 | 5 Prozent niedriger; | 24 | 5 Prozent niedriger; | ||
25 | in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Regelungen vereinbart werden, die | 25 | in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Regelungen vereinbart werden, die | ||
26 | zusätzliche Wirtschaftlichkeitsreserven erschließen, | 26 | zusätzliche Wirtschaftlichkeitsreserven erschließen, | ||
27 | 3. | 27 | 3. | ||
28 | Abgabe von wirtschaftlichen Einzelmengen und | 28 | Abgabe von wirtschaftlichen Einzelmengen und | ||
29 | 4. | 29 | 4. | ||
30 | Angabe des Apothekenabgabepreises auf der Arzneimittelpackung. | 30 | Angabe des Apothekenabgabepreises auf der Arzneimittelpackung. | ||
31 | Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nummer 1 haben die Apotheken | 31 | Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nummer 1 haben die Apotheken | ||
32 | ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und | 32 | ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und | ||
33 | Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist | 33 | Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist | ||
34 | und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt; als | 34 | und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt; als | ||
35 | identisch gelten dabei Packungsgrößen mit dem gleichen | 35 | identisch gelten dabei Packungsgrößen mit dem gleichen | ||
36 | Packungsgrößenkennzeichen nach der in § 31 Absatz 4 genannten | 36 | Packungsgrößenkennzeichen nach der in § 31 Absatz 4 genannten | ||
37 | Rechtsverordnung. Dabei ist die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches | 37 | Rechtsverordnung. Dabei ist die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches | ||
38 | Arzneimittel vorzunehmen, für das eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 mit | 38 | Arzneimittel vorzunehmen, für das eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 mit | ||
39 | Wirkung für die Krankenkasse besteht, soweit hierzu in Verträgen nach Absatz 5 | 39 | Wirkung für die Krankenkasse besteht, soweit hierzu in Verträgen nach Absatz 5 | ||
40 | nichts anderes vereinbart ist. Eine Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches | 40 | nichts anderes vereinbart ist. Eine Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches | ||
41 | Arzneimittel ist auch bei Fertigarzneimitteln vorzunehmen, die für in | 41 | Arzneimittel ist auch bei Fertigarzneimitteln vorzunehmen, die für in | ||
42 | Apotheken hergestellte parenterale Zubereitungen verwendet werden, wenn für | 42 | Apotheken hergestellte parenterale Zubereitungen verwendet werden, wenn für | ||
43 | das wirkstoffgleiche Arzneimittel eine Vereinbarung nach § 130a Absatz 8a mit | 43 | das wirkstoffgleiche Arzneimittel eine Vereinbarung nach § 130a Absatz 8a mit | ||
44 | Wirkung für die Krankenkasse besteht und sofern in Verträgen nach Absatz 5 | 44 | Wirkung für die Krankenkasse besteht und sofern in Verträgen nach Absatz 5 | ||
45 | nichts anderes vereinbart ist. Besteht keine entsprechende Vereinbarung nach § | 45 | nichts anderes vereinbart ist. Besteht keine entsprechende Vereinbarung nach § | ||
46 | 130a Abs. 8, hat die Apotheke die Ersetzung durch ein preisgünstigeres | 46 | 130a Abs. 8, hat die Apotheke die Ersetzung durch ein preisgünstigeres | ||
47 | Arzneimittel nach Maßgabe des Rahmenvertrages vorzunehmen. Abweichend von den | 47 | Arzneimittel nach Maßgabe des Rahmenvertrages vorzunehmen. Abweichend von den | ||
48 | Sätzen 3 und 5 können Versicherte gegen Kostenerstattung ein anderes | 48 | Sätzen 3 und 5 können Versicherte gegen Kostenerstattung ein anderes | ||
49 | Arzneimittel erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. § 13 | 49 | Arzneimittel erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. § 13 | ||
50 | Absatz 2 Satz 2 und 12 findet keine Anwendung. Bei der Abgabe von importierten | 50 | Absatz 2 Satz 2 und 12 findet keine Anwendung. Bei der Abgabe von importierten | ||
51 | Arzneimitteln und ihren Bezugsarzneimitteln gelten die Sätze 3 und 5 | 51 | Arzneimitteln und ihren Bezugsarzneimitteln gelten die Sätze 3 und 5 | ||
52 | entsprechend; dabei hat die Abgabe eines Arzneimittels, für das eine | 52 | entsprechend; dabei hat die Abgabe eines Arzneimittels, für das eine | ||
53 | Vereinbarung nach § 130a Absatz 8 besteht, Vorrang vor der Abgabe nach Satz 1 | 53 | Vereinbarung nach § 130a Absatz 8 besteht, Vorrang vor der Abgabe nach Satz 1 | ||
54 | Nummer 2. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für biotechnologisch hergestellte | 54 | Nummer 2. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für biotechnologisch hergestellte | ||
55 | Arzneimittel und antineoplatische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung. Der | 55 | Arzneimittel und antineoplatische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung. Der | ||
56 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für Gesundheit | 56 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
57 | bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Auswirkungen von Satz 1 | 57 | bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Auswirkungen von Satz 1 | ||
58 | Nummer 2 vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet diesen | 58 | Nummer 2 vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet diesen | ||
59 | Bericht an den Deutschen Bundestag weiter mit einer eigenen Bewertung zur | 59 | Bericht an den Deutschen Bundestag weiter mit einer eigenen Bewertung zur | ||
60 | Beschlussfassung, ob eine Regelung nach Satz 1 Nummer 2 unter Berücksichtigung | 60 | Beschlussfassung, ob eine Regelung nach Satz 1 Nummer 2 unter Berücksichtigung | ||
61 | des Berichts weiterhin notwendig ist. | 61 | des Berichts weiterhin notwendig ist. | ||
62 | (1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt in den Richtlinien nach § 92 | 62 | (1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt in den Richtlinien nach § 92 | ||
63 | Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 unverzüglich Hinweise zur Austauschbarkeit von | 63 | Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 unverzüglich Hinweise zur Austauschbarkeit von | ||
64 | Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen | 64 | Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen | ||
65 | Vergleichbarkeit. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den | 65 | Vergleichbarkeit. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den | ||
66 | Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 die Arzneimittel, bei denen die | 66 | Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 die Arzneimittel, bei denen die | ||
67 | Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abweichend von Absatz 1 | 67 | Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abweichend von Absatz 1 | ||
68 | Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ausgeschlossen ist; dabei sollen insbesondere | 68 | Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ausgeschlossen ist; dabei sollen insbesondere | ||
69 | Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite berücksichtigt werden. Der | 69 | Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite berücksichtigt werden. Der | ||
70 | Gemeinsame Bundesausschuss gibt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz | 70 | Gemeinsame Bundesausschuss gibt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz | ||
71 | 2 Nummer 6 für die ärztliche Verordnung Hinweise zur Austauschbarkeit von | 71 | 2 Nummer 6 für die ärztliche Verordnung Hinweise zur Austauschbarkeit von | ||
72 | biologischen Referenzarzneimitteln durch im Wesentlichen gleiche | 72 | biologischen Referenzarzneimitteln durch im Wesentlichen gleiche | ||
73 | biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel im Sinne des Artikels | 73 | biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel im Sinne des Artikels | ||
74 | 10 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG unter Berücksichtigung ihrer | 74 | 10 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG unter Berücksichtigung ihrer | ||
75 | therapeutischen Vergleichbarkeit. Die Hinweise sind erstmals bis zum 16. | 75 | therapeutischen Vergleichbarkeit. Die Hinweise sind erstmals bis zum 16. | ||
76 | August 2020 zu bestimmen. Spätestens bis zum 16. August 2022 gibt der | 76 | August 2020 zu bestimmen. Spätestens bis zum 16. August 2022 gibt der | ||
77 | Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer | 77 | Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer | ||
78 | 6 ebenfalls Hinweise zur Austauschbarkeit von biologischen | 78 | 6 ebenfalls Hinweise zur Austauschbarkeit von biologischen | ||
79 | Referenzarzneimitteln durch Apotheken. Zur Umsetzung des Regelungsauftrags | 79 | Referenzarzneimitteln durch Apotheken. Zur Umsetzung des Regelungsauftrags | ||
80 | erhält der Gemeinsame Bundesausschuss auf Verlangen Einsicht in die | 80 | erhält der Gemeinsame Bundesausschuss auf Verlangen Einsicht in die | ||
81 | Zulassungsunterlagen bei der zuständigen Bundesoberbehörde. Das Nähere | 81 | Zulassungsunterlagen bei der zuständigen Bundesoberbehörde. Das Nähere | ||
82 | regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. | 82 | regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. | ||
83 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der | 83 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der | ||
84 | wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | 84 | wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | ||
85 | Apotheker regeln in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere. | 85 | Apotheker regeln in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere. | ||
86 | (3) Der Rahmenvertrag nach Absatz 2 hat Rechtswirkung für Apotheken, wenn sie | 86 | (3) Der Rahmenvertrag nach Absatz 2 hat Rechtswirkung für Apotheken, wenn sie | ||
87 | 1. | 87 | 1. | ||
88 | einem Mitgliedsverband der Spitzenorganisation angehören und die Satzung des | 88 | einem Mitgliedsverband der Spitzenorganisation angehören und die Satzung des | ||
89 | Verbandes vorsieht, daß von der Spitzenorganisation abgeschlossene Verträge | 89 | Verbandes vorsieht, daß von der Spitzenorganisation abgeschlossene Verträge | ||
90 | dieser Art Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Apotheken haben, oder | 90 | dieser Art Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Apotheken haben, oder | ||
91 | 2. | 91 | 2. | ||
92 | dem Rahmenvertrag beitreten. | 92 | dem Rahmenvertrag beitreten. | ||
93 | Apotheken dürfen verordnete Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen nur | 93 | Apotheken dürfen verordnete Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen nur | ||
94 | abgeben und können unmittelbar mit den Krankenkassen nur abrechnen, wenn der | 94 | abgeben und können unmittelbar mit den Krankenkassen nur abrechnen, wenn der | ||
95 | Rahmenvertrag für sie Rechtswirkung hat. Bei der Abgabe verordneter | 95 | Rahmenvertrag für sie Rechtswirkung hat. Bei der Abgabe verordneter | ||
96 | Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen sind Apotheken, für die der | 96 | Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen sind Apotheken, für die der | ||
97 | Rahmenvertrag Rechtswirkungen hat, zur Einhaltung der in der nach § 78 des | 97 | Rahmenvertrag Rechtswirkungen hat, zur Einhaltung der in der nach § 78 des | ||
98 | Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgesetzten Preisspannen | 98 | Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgesetzten Preisspannen | ||
99 | und Preise verpflichtet und dürfen Versicherten keine Zuwendungen gewähren. | 99 | und Preise verpflichtet und dürfen Versicherten keine Zuwendungen gewähren. | ||
100 | (4) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist zu regeln, welche Maßnahmen die | 100 | (4) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist zu regeln, welche Maßnahmen die | ||
101 | Vertragspartner auf Landesebene ergreifen können, wenn Apotheken gegen ihre | 101 | Vertragspartner auf Landesebene ergreifen können, wenn Apotheken gegen ihre | ||
102 | Verpflichtungen nach Absatz 1, 2 oder 5 verstoßen. In dem Rahmenvertrag | 102 | Verpflichtungen nach Absatz 1, 2 oder 5 verstoßen. In dem Rahmenvertrag | ||
103 | ist zu regeln, in welchen Fällen einer Beanstandung der Abrechnung durch | 103 | ist zu regeln, in welchen Fällen einer Beanstandung der Abrechnung durch | ||
104 | Krankenkassen, insbesondere bei Formfehlern, eine Retaxation vollständig oder | 104 | Krankenkassen, insbesondere bei Formfehlern, eine Retaxation vollständig oder | ||
105 | teilweise unterbleibt; kommt eine Regelung nicht zustande, entscheidet die | 105 | teilweise unterbleibt; kommt eine Regelung nicht zustande, entscheidet die | ||
106 | Schiedsstelle nach Absatz 8. Bei gröblichen und wiederholten Verstößen ist | 106 | Schiedsstelle nach Absatz 8. Bei gröblichen und wiederholten Verstößen ist | ||
107 | vorzusehen, daß Apotheken von der Versorgung der Versicherten bis zur Dauer | 107 | vorzusehen, daß Apotheken von der Versorgung der Versicherten bis zur Dauer | ||
108 | von zwei Jahren ausgeschlossen werden können. Ferner ist vorzusehen, dass | 108 | von zwei Jahren ausgeschlossen werden können. Ferner ist vorzusehen, dass | ||
109 | Apotheken bei einem gröblichen oder einem wiederholten Verstoß gegen Absatz 3 | 109 | Apotheken bei einem gröblichen oder einem wiederholten Verstoß gegen Absatz 3 | ||
110 | Satz 3 Vertragsstrafen von bis zu 50 000 Euro für jeden Verstoß erhalten, | 110 | Satz 3 Vertragsstrafen von bis zu 50 000 Euro für jeden Verstoß erhalten, | ||
111 | wobei die Gesamtvertragsstrafe für gleichgeartete und in unmittelbarem | 111 | wobei die Gesamtvertragsstrafe für gleichgeartete und in unmittelbarem | ||
112 | zeitlichem Zusammenhang begangene Verstöße 250 000 Euro nicht überschreiten | 112 | zeitlichem Zusammenhang begangene Verstöße 250 000 Euro nicht überschreiten | ||
113 | darf. Wird eine Vertragsstrafe nach Satz 4 ausgesprochen, kann vorgesehen | 113 | darf. Wird eine Vertragsstrafe nach Satz 4 ausgesprochen, kann vorgesehen | ||
114 | werden, dass die Berechtigung zur weiteren Versorgung bis zur vollständigen | 114 | werden, dass die Berechtigung zur weiteren Versorgung bis zur vollständigen | ||
115 | Begleichung der Vertragsstrafe ausgesetzt wird. Die Vertragspartner | 115 | Begleichung der Vertragsstrafe ausgesetzt wird. Die Vertragspartner | ||
116 | bestimmen im Rahmenvertrag die für die Ahndung von Verstößen gegen ihre | 116 | bestimmen im Rahmenvertrag die für die Ahndung von Verstößen gegen ihre | ||
117 | Verpflichtungen nach Absatz 1, 2 oder 5 oder gegen Absatz 3 Satz 3 zuständige | 117 | Verpflichtungen nach Absatz 1, 2 oder 5 oder gegen Absatz 3 Satz 3 zuständige | ||
118 | Stelle oder die zuständigen Stellen und regeln das Nähere zur Einleitung und | 118 | Stelle oder die zuständigen Stellen und regeln das Nähere zur Einleitung und | ||
119 | Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verwendung der vereinnahmten | 119 | Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verwendung der vereinnahmten | ||
120 | Vertragsstrafen. Kommt eine Regelung nach Satz 4 oder Satz 6 nicht bis zum | 120 | Vertragsstrafen. Kommt eine Regelung nach Satz 4 oder Satz 6 nicht bis zum | ||
121 | 30. Juni 2021 zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. | 121 | 30. Juni 2021 zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. | ||
122 | (4a) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 sind bis zum 31. März 2020 die | 122 | (4a) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 sind bis zum 31. März 2020 die | ||
123 | notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verschreibungen von Leistungen | 123 | notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verschreibungen von Leistungen | ||
124 | nach § 31 in elektronischer Form zu treffen. Es ist festzulegen, dass für | 124 | nach § 31 in elektronischer Form zu treffen. Es ist festzulegen, dass für | ||
125 | die Übermittlung der elektronischen Verordnung die Dienste der Anwendungen der | 125 | die Übermittlung der elektronischen Verordnung die Dienste der Anwendungen der | ||
126 | Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2 genutzt werden, sobald diese | 126 | Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2 genutzt werden, sobald diese | ||
127 | zur Verfügung stehen. Die Regelungen müssen vereinbar sein mit den | 127 | zur Verfügung stehen. Die Regelungen müssen vereinbar sein mit den | ||
128 | Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86. | 128 | Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86. | ||
129 | (4b) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist ebenfalls das Nähere zur erneuten | 129 | (4b) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist ebenfalls das Nähere zur erneuten | ||
130 | Abgabe und Abrechnung eines mangelfreien Arzneimittels für versicherte | 130 | Abgabe und Abrechnung eines mangelfreien Arzneimittels für versicherte | ||
131 | Personen im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 zu vereinbaren, insbesondere zur | 131 | Personen im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 zu vereinbaren, insbesondere zur | ||
132 | Kennzeichnung entsprechender Ersatzverordnungen und zur Mitwirkungspflicht der | 132 | Kennzeichnung entsprechender Ersatzverordnungen und zur Mitwirkungspflicht der | ||
133 | Apotheken nach § 131a Absatz 1 Satz 3. | 133 | Apotheken nach § 131a Absatz 1 Satz 3. | ||
134 | (4c) Eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten mit rabattierten | 134 | (4c) Eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten mit rabattierten | ||
135 | Arzneimitteln ist von den Vertragspartnern nach Absatz 2 sicherzustellen. Ist | 135 | Arzneimitteln ist von den Vertragspartnern nach Absatz 2 sicherzustellen. Ist | ||
136 | ein rabattiertes Arzneimittel bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht | 136 | ein rabattiertes Arzneimittel bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht | ||
137 | verfügbar, ist die Apotheke unmittelbar zur Abgabe eines lieferbaren | 137 | verfügbar, ist die Apotheke unmittelbar zur Abgabe eines lieferbaren | ||
138 | wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe des § 129 Absatz 1 Satz 2 | 138 | wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe des § 129 Absatz 1 Satz 2 | ||
139 | berechtigt. Ist bei einer Abgabe nach Satz 2 kein Arzneimittel zum | 139 | berechtigt. Ist bei einer Abgabe nach Satz 2 kein Arzneimittel zum | ||
140 | Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz | 140 | Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz | ||
141 | 1 die Mehrkosten. Das Nähere zur unmittelbaren Abgabe nach den Sätzen 2 | 141 | 1 die Mehrkosten. Das Nähere zur unmittelbaren Abgabe nach den Sätzen 2 | ||
142 | und 3 und zur Abrechnung ist im Rahmenvertrag nach Absatz 2 festzulegen. | 142 | und 3 und zur Abrechnung ist im Rahmenvertrag nach Absatz 2 festzulegen. | ||
143 | (5) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit der für die | 143 | (5) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit der für die | ||
144 | Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisation der | 144 | Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisation der | ||
145 | Apotheker auf Landesebene ergänzende Verträge schließen. Absatz 3 gilt | 145 | Apotheker auf Landesebene ergänzende Verträge schließen. Absatz 3 gilt | ||
146 | entsprechend. In dem Vertrag nach Satz 1 kann abweichend vom Rahmenvertrag | 146 | entsprechend. In dem Vertrag nach Satz 1 kann abweichend vom Rahmenvertrag | ||
147 | nach Absatz 2 vereinbart werden, dass die Apotheke die Ersetzung | 147 | nach Absatz 2 vereinbart werden, dass die Apotheke die Ersetzung | ||
148 | wirkstoffgleicher Arzneimittel so vorzunehmen hat, dass der Krankenkasse | 148 | wirkstoffgleicher Arzneimittel so vorzunehmen hat, dass der Krankenkasse | ||
149 | Kosten nur in Höhe eines zu vereinbarenden durchschnittlichen Betrags je | 149 | Kosten nur in Höhe eines zu vereinbarenden durchschnittlichen Betrags je | ||
150 | Arzneimittel entstehen. Verträge nach Satz 3 in der bis zum 12. Mai 2017 | 150 | Arzneimittel entstehen. Verträge nach Satz 3 in der bis zum 12. Mai 2017 | ||
151 | geltenden Fassung werden mit Ablauf des 31. August 2017 unwirksam. | 151 | geltenden Fassung werden mit Ablauf des 31. August 2017 unwirksam. | ||
152 | (5a) Bei Abgabe eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels gilt bei | 152 | (5a) Bei Abgabe eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels gilt bei | ||
153 | Abrechnung nach § 300 ein für die Versicherten maßgeblicher | 153 | Abrechnung nach § 300 ein für die Versicherten maßgeblicher | ||
154 | Arzneimittelabgabepreis in Höhe des Abgabepreises des pharmazeutischen | 154 | Arzneimittelabgabepreis in Höhe des Abgabepreises des pharmazeutischen | ||
155 | Unternehmens zuzüglich der Zuschläge nach den §§ 2 und 3 der | 155 | Unternehmens zuzüglich der Zuschläge nach den §§ 2 und 3 der | ||
156 | Arzneimittelpreisverordnung in der am 31. Dezember 2003 gültigen Fassung. | 156 | Arzneimittelpreisverordnung in der am 31. Dezember 2003 gültigen Fassung. | ||
157 | (5b) Apotheken können an vertraglich vereinbarten Versorgungsformen | 157 | (5b) Apotheken können an vertraglich vereinbarten Versorgungsformen | ||
158 | beteiligt werden; die Angebote sind öffentlich auszuschreiben. In | 158 | beteiligt werden; die Angebote sind öffentlich auszuschreiben. In | ||
159 | Verträgen nach Satz 1 sollen auch Maßnahmen zur qualitätsgesicherten Beratung | 159 | Verträgen nach Satz 1 sollen auch Maßnahmen zur qualitätsgesicherten Beratung | ||
160 | des Versicherten durch die Apotheke vereinbart werden. In der besonderen | 160 | des Versicherten durch die Apotheke vereinbart werden. In der besonderen | ||
161 | Versorgung kann in Verträgen nach Satz 1 das Nähere über Qualität und Struktur | 161 | Versorgung kann in Verträgen nach Satz 1 das Nähere über Qualität und Struktur | ||
162 | der Arzneimittelversorgung für die an der besonderen Versorgung teilnehmenden | 162 | der Arzneimittelversorgung für die an der besonderen Versorgung teilnehmenden | ||
163 | Versicherten auch abweichend von Vorschriften dieses Buches vereinbart werden. | 163 | Versicherten auch abweichend von Vorschriften dieses Buches vereinbart werden. | ||
164 | (5c) Für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln gelten die Preise, die | 164 | (5c) Für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln gelten die Preise, die | ||
165 | zwischen der mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten | 165 | zwischen der mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten | ||
166 | maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und dem Spitzenverband Bund der | 166 | maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und dem Spitzenverband Bund der | ||
167 | Krankenkassen auf Grund von Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz | 167 | Krankenkassen auf Grund von Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz | ||
168 | vereinbart sind. Für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in | 168 | vereinbart sind. Für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in | ||
169 | der Onkologie haben die Vertragspartner nach Satz 1 die Höhe der Preise nach | 169 | der Onkologie haben die Vertragspartner nach Satz 1 die Höhe der Preise nach | ||
170 | Satz 1 neu zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 oder 2 ganz | 170 | Satz 1 neu zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 oder 2 ganz | ||
171 | oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. | 171 | oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. | ||
172 | Die Vereinbarung nach Satz 2 ist bis zum 31. August 2017 zu treffen. Die | 172 | Die Vereinbarung nach Satz 2 ist bis zum 31. August 2017 zu treffen. Die | ||
173 | Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen | 173 | Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen | ||
174 | Vereinbarung fort. Gelten für Fertigarzneimittel in parenteralen | 174 | Vereinbarung fort. Gelten für Fertigarzneimittel in parenteralen | ||
175 | Zubereitungen keine Vereinbarungen über die zu berechnenden Einkaufspreise | 175 | Zubereitungen keine Vereinbarungen über die zu berechnenden Einkaufspreise | ||
176 | nach Satz 1, berechnet die Apotheke ihre tatsächlich vereinbarten | 176 | nach Satz 1, berechnet die Apotheke ihre tatsächlich vereinbarten | ||
177 | Einkaufspreise, höchstens jedoch die Apothekeneinkaufspreise, die bei Abgabe | 177 | Einkaufspreise, höchstens jedoch die Apothekeneinkaufspreise, die bei Abgabe | ||
178 | an Verbraucher auf Grund der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz, | 178 | an Verbraucher auf Grund der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz, | ||
179 | nach Absatz 3 Satz 3 oder auf Grund von Satz 1 gelten, jeweils abzüglich der | 179 | nach Absatz 3 Satz 3 oder auf Grund von Satz 1 gelten, jeweils abzüglich der | ||
180 | Abschläge nach § 130a Absatz 1. Kostenvorteile durch die Verwendung von | 180 | Abschläge nach § 130a Absatz 1. Kostenvorteile durch die Verwendung von | ||
181 | Teilmengen von Fertigarzneimitteln sind zu berücksichtigen. Der | 181 | Teilmengen von Fertigarzneimitteln sind zu berücksichtigen. Der | ||
182 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankenkasse können von der | 182 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankenkasse können von der | ||
183 | Apotheke Nachweise über Bezugsquellen und verarbeitete Mengen sowie die | 183 | Apotheke Nachweise über Bezugsquellen und verarbeitete Mengen sowie die | ||
184 | tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise und vom pharmazeutischen Unternehmer | 184 | tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise und vom pharmazeutischen Unternehmer | ||
185 | über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die vereinbarten Preise für | 185 | über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die vereinbarten Preise für | ||
186 | Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen verlangen. Sofern eine | 186 | Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen verlangen. Sofern eine | ||
187 | Apotheke bei der parenteralen Zubereitung aus Fertigarzneimitteln in der | 187 | Apotheke bei der parenteralen Zubereitung aus Fertigarzneimitteln in der | ||
188 | Onkologie einen Betrieb, der nach § 21 Absatz 2 Nummer 1b Buchstabe a erste | 188 | Onkologie einen Betrieb, der nach § 21 Absatz 2 Nummer 1b Buchstabe a erste | ||
189 | Alternative des Arzneimittelgesetzes tätig wird, beauftragt, können der | 189 | Alternative des Arzneimittelgesetzes tätig wird, beauftragt, können der | ||
190 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankenkasse von der Apotheke | 190 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankenkasse von der Apotheke | ||
191 | auch einen Nachweis über den tatsächlichen Einkaufspreis dieses Betriebs | 191 | auch einen Nachweis über den tatsächlichen Einkaufspreis dieses Betriebs | ||
192 | verlangen. Der Anspruch nach Satz 8 umfasst jeweils auch die auf das | 192 | verlangen. Der Anspruch nach Satz 8 umfasst jeweils auch die auf das | ||
193 | Fertigarzneimittel und den Gesamtumsatz bezogenen Rabatte. Klagen über | 193 | Fertigarzneimittel und den Gesamtumsatz bezogenen Rabatte. Klagen über | ||
194 | den Auskunftsanspruch haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren | 194 | den Auskunftsanspruch haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren | ||
195 | findet nicht statt. Die Krankenkasse kann ihren Landesverband mit der | 195 | findet nicht statt. Die Krankenkasse kann ihren Landesverband mit der | ||
196 | Prüfung beauftragen. | 196 | Prüfung beauftragen. | ||
197 | (5d) Für Leistungen nach § 31 Absatz 6 vereinbaren die für die | 197 | (5d) Für Leistungen nach § 31 Absatz 6 vereinbaren die für die | ||
198 | Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche | 198 | Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche | ||
199 | Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der | 199 | Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der | ||
200 | Krankenkassen die Apothekenzuschläge für die Abgabe als Stoff und für | 200 | Krankenkassen die Apothekenzuschläge für die Abgabe als Stoff und für | ||
201 | Zubereitungen aus Stoffen gemäß der auf Grund des § 78 des | 201 | Zubereitungen aus Stoffen gemäß der auf Grund des § 78 des | ||
202 | Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Die Vereinbarung nach | 202 | Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Die Vereinbarung nach | ||
203 | Satz 1 ist bis zum 29. Februar 2020 zu treffen. Kommt eine Vereinbarung | 203 | Satz 1 ist bis zum 29. Februar 2020 zu treffen. Kommt eine Vereinbarung | ||
204 | nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle | 204 | nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle | ||
205 | nach Absatz 8. Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum | 205 | nach Absatz 8. Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum | ||
206 | Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. Absatz 5c Satz 8 und 10 bis | 206 | Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. Absatz 5c Satz 8 und 10 bis | ||
207 | 12 gilt entsprechend. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die | 207 | 12 gilt entsprechend. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die | ||
208 | Krankassen können auch von Arzneimittelgroßhändlern und | 208 | Krankassen können auch von Arzneimittelgroßhändlern und | ||
209 | Arzneimittelimporteuren Nachweise über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen | 209 | Arzneimittelimporteuren Nachweise über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen | ||
210 | und die vereinbarten Preise für Leistungen nach § 31 Absatz 6 verlangen. | 210 | und die vereinbarten Preise für Leistungen nach § 31 Absatz 6 verlangen. | ||
211 | (5e) Versicherte haben Anspruch auf pharmazeutische Dienstleistungen durch | 211 | (5e) Versicherte haben Anspruch auf pharmazeutische Dienstleistungen durch | ||
212 | Apotheken, die über die Verpflichtung zur Information und Beratung gemäß § 20 | 212 | Apotheken, die über die Verpflichtung zur Information und Beratung gemäß § 20 | ||
213 | der Apothekenbetriebsordnung hinausgehen und die die Versorgung der | 213 | der Apothekenbetriebsordnung hinausgehen und die die Versorgung der | ||
214 | Versicherten verbessern. Diese pharmazeutischen Dienstleistungen umfassen | 214 | Versicherten verbessern. Diese pharmazeutischen Dienstleistungen umfassen | ||
215 | insbesondere Maßnahmen der Apotheken zur Verbesserung der Sicherheit und | 215 | insbesondere Maßnahmen der Apotheken zur Verbesserung der Sicherheit und | ||
216 | Wirksamkeit einer Arzneimitteltherapie, insbesondere bei | 216 | Wirksamkeit einer Arzneimitteltherapie, insbesondere bei | ||
217 | 1. | 217 | 1. | ||
218 | der Anwendung bestimmter Wirkstoffe, die nur in besonderen | 218 | der Anwendung bestimmter Wirkstoffe, die nur in besonderen | ||
219 | Therapiesituationen verordnet werden, | 219 | Therapiesituationen verordnet werden, | ||
220 | 2. | 220 | 2. | ||
221 | der Behandlung chronischer schwerwiegender Erkrankungen, | 221 | der Behandlung chronischer schwerwiegender Erkrankungen, | ||
222 | 3. | 222 | 3. | ||
223 | der Behandlung von Patienten mit Mehrfacherkrankungen und Mehrfachmedikation | 223 | der Behandlung von Patienten mit Mehrfacherkrankungen und Mehrfachmedikation | ||
224 | und | 224 | und | ||
225 | 4. | 225 | 4. | ||
226 | der Behandlung bestimmter Patientengruppen, die besondere Aufmerksamkeit und | 226 | der Behandlung bestimmter Patientengruppen, die besondere Aufmerksamkeit und | ||
227 | fachliche Unterstützung bei der Arzneimitteltherapie benötigen. | 227 | fachliche Unterstützung bei der Arzneimitteltherapie benötigen. | ||
228 | Diese pharmazeutischen Dienstleistungen können auch Maßnahmen der Apotheken | 228 | Diese pharmazeutischen Dienstleistungen können auch Maßnahmen der Apotheken | ||
229 | zur Vermeidung von Krankheiten und deren Verschlimmerung sein und sollen | 229 | zur Vermeidung von Krankheiten und deren Verschlimmerung sein und sollen | ||
230 | insbesondere die pharmazeutische Betreuung von Patientinnen und Patienten in | 230 | insbesondere die pharmazeutische Betreuung von Patientinnen und Patienten in | ||
231 | Gebieten mit geringer Apothekendichte berücksichtigen. Die für die Wahrnehmung | 231 | Gebieten mit geringer Apothekendichte berücksichtigen. Die für die Wahrnehmung | ||
232 | der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | 232 | der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | ||
233 | Apotheker vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen | 233 | Apotheker vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen | ||
234 | mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die pharmazeutischen | 234 | mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die pharmazeutischen | ||
235 | Dienstleistungen nach den Sätzen 1 bis 3 sowie das Nähere zu den jeweiligen | 235 | Dienstleistungen nach den Sätzen 1 bis 3 sowie das Nähere zu den jeweiligen | ||
236 | Anspruchsvoraussetzungen, zur Vergütung der erbrachten Dienstleistungen und zu | 236 | Anspruchsvoraussetzungen, zur Vergütung der erbrachten Dienstleistungen und zu | ||
237 | deren Abrechnung. Die Vereinbarung nach Satz 4 ist bis zum 30. Juni 2021 zu | 237 | deren Abrechnung. Die Vereinbarung nach Satz 4 ist bis zum 30. Juni 2021 zu | ||
238 | treffen. Kommt eine Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt ganz oder teilweise | 238 | treffen. Kommt eine Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt ganz oder teilweise | ||
239 | nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. Die Vereinbarung | 239 | nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. Die Vereinbarung | ||
240 | oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung | 240 | oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung | ||
241 | fort. | 241 | fort. | ||
242 | (5f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert im Einvernehmen mit dem | 242 | (5f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert im Einvernehmen mit dem | ||
243 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Dezember 2023 die | 243 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Dezember 2023 die | ||
244 | Auswirkungen der Regelung des Absatzes 3 Satz 2 und 3 auf die Marktanteile von | 244 | Auswirkungen der Regelung des Absatzes 3 Satz 2 und 3 auf die Marktanteile von | ||
245 | Apotheken und des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. | 245 | Apotheken und des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. | ||
t | t | 246 | (5g) Apotheken können bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel im | ||
247 | Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in | ||||
248 | Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben. | ||||
246 | (6) Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete | 249 | (6) Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete | ||
247 | maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker ist verpflichtet, die zur | 250 | maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker ist verpflichtet, die zur | ||
248 | Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1a, die zur | 251 | Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1a, die zur | ||
249 | Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen Transparenz | 252 | Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen Transparenz | ||
250 | im Rahmen der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und die zur | 253 | im Rahmen der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und die zur | ||
251 | Festsetzung von Festbeträgen nach § 35 Abs. 1 und 2 oder zur Erfüllung der | 254 | Festsetzung von Festbeträgen nach § 35 Abs. 1 und 2 oder zur Erfüllung der | ||
252 | Aufgaben nach § 35a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 erforderlichen Daten dem | 255 | Aufgaben nach § 35a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 erforderlichen Daten dem | ||
253 | Gemeinsamen Bundesausschuss sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu | 256 | Gemeinsamen Bundesausschuss sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu | ||
254 | übermitteln und auf Verlangen notwendige Auskünfte zu erteilen. Das Nähere | 257 | übermitteln und auf Verlangen notwendige Auskünfte zu erteilen. Das Nähere | ||
255 | regelt der Rahmenvertrag nach Absatz 2. | 258 | regelt der Rahmenvertrag nach Absatz 2. | ||
256 | (7) Kommt der Rahmenvertrag nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht | 259 | (7) Kommt der Rahmenvertrag nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht | ||
257 | innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit bestimmten Frist | 260 | innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit bestimmten Frist | ||
258 | zustande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 8 | 261 | zustande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 8 | ||
259 | festgesetzt. | 262 | festgesetzt. | ||
260 | (8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung | 263 | (8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung | ||
261 | der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | 264 | der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | ||
262 | Apotheker bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern | 265 | Apotheker bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern | ||
263 | der Krankenkassen und der Apotheker in gleicher Zahl sowie aus einem | 266 | der Krankenkassen und der Apotheker in gleicher Zahl sowie aus einem | ||
264 | unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Über | 267 | unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Über | ||
265 | den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie | 268 | den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie | ||
266 | deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. Kommt eine | 269 | deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. Kommt eine | ||
267 | Einigung nicht zustande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. | 270 | Einigung nicht zustande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. | ||
268 | (9) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder | 271 | (9) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder | ||
269 | der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht | 272 | der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht | ||
270 | gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden | 273 | gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden | ||
271 | mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, | 274 | mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, | ||
272 | gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Klagen gegen Festsetzungen | 275 | gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Klagen gegen Festsetzungen | ||
273 | der Schiedsstelle haben keine aufschiebende Wirkung. | 276 | der Schiedsstelle haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
274 | (10) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das | 277 | (10) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das | ||
275 | Bundesministerium für Gesundheit. Es kann durch Rechtsverordnung mit | 278 | Bundesministerium für Gesundheit. Es kann durch Rechtsverordnung mit | ||
276 | Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der | 279 | Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der | ||
277 | Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für | 280 | Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für | ||
278 | Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren, sein Teilnahmerecht an den | 281 | Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren, sein Teilnahmerecht an den | ||
279 | Sitzungen sowie über die Verteilung der Kosten regeln. | 282 | Sitzungen sowie über die Verteilung der Kosten regeln. |
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