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Bundesweit geltende Preise | Bundesweit geltende Preise, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Bundesweit geltende Preise | t | 1 | Bundesweit geltende Preise, Verordnungsermächtigung |
Bundesweit geltende Preise | Bundesweit geltende Preise, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Verträge nach § 125 Absatz 2 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden | f | 1 | (1) Die Verträge nach § 125 Absatz 2 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden |
2 | Fassung gelten unabhängig von der vereinbarten Laufzeit nur bis zum | 2 | Fassung gelten unabhängig von der vereinbarten Laufzeit nur bis zum | ||
3 | Inkrafttreten des Vertrages nach § 125 Absatz 1 des jeweiligen | 3 | Inkrafttreten des Vertrages nach § 125 Absatz 1 des jeweiligen | ||
4 | Heilmittelbereichs oder bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle mit der | 4 | Heilmittelbereichs oder bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle mit der | ||
5 | Maßgabe fort, dass ab dem 1. Juli 2019 die nach Absatz 2 zu bildenden Preise | 5 | Maßgabe fort, dass ab dem 1. Juli 2019 die nach Absatz 2 zu bildenden Preise | ||
6 | gelten. Einer Kündigung dieser Verträge bedarf es nicht. | 6 | gelten. Einer Kündigung dieser Verträge bedarf es nicht. | ||
7 | (2) Ab dem 1. Juli 2019 gilt für jedes Bundesland und jede Kassenart der | 7 | (2) Ab dem 1. Juli 2019 gilt für jedes Bundesland und jede Kassenart der | ||
8 | jeweils höchste Preis, der für die jeweilige Leistungsposition in einer Region | 8 | jeweils höchste Preis, der für die jeweilige Leistungsposition in einer Region | ||
9 | des Bundesgebietes vereinbart worden ist. Der Spitzenverband Bund der | 9 | des Bundesgebietes vereinbart worden ist. Der Spitzenverband Bund der | ||
10 | Krankenkassen hat sich mit den für die Wahrnehmung der Interessen der | 10 | Krankenkassen hat sich mit den für die Wahrnehmung der Interessen der | ||
11 | Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene auf die | 11 | Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene auf die | ||
12 | bundesweit geltenden Preise zu verständigen. § 71 findet keine Anwendung. | 12 | bundesweit geltenden Preise zu verständigen. § 71 findet keine Anwendung. | ||
13 | Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die nach diesem Absatz | 13 | Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die nach diesem Absatz | ||
14 | festgesetzten Preise bis zum 30. Juni 2019 zu veröffentlichen. Erfolgt | 14 | festgesetzten Preise bis zum 30. Juni 2019 zu veröffentlichen. Erfolgt | ||
15 | keine Veröffentlichung der Preise bis zum Ablauf der in Satz 4 genannten | 15 | keine Veröffentlichung der Preise bis zum Ablauf der in Satz 4 genannten | ||
16 | Frist, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Preise festsetzen; es | 16 | Frist, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Preise festsetzen; es | ||
17 | kann dazu die Übermittlung aller bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Preise | 17 | kann dazu die Übermittlung aller bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Preise | ||
18 | oder der bereits abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen vom Spitzenverband | 18 | oder der bereits abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen vom Spitzenverband | ||
19 | Bund der Krankenkassen verlangen. Die Preise gelten mindestens bis zum 30. | 19 | Bund der Krankenkassen verlangen. Die Preise gelten mindestens bis zum 30. | ||
20 | Juni 2020. Einer gesonderten Kündigung bedarf es nicht. | 20 | Juni 2020. Einer gesonderten Kündigung bedarf es nicht. | ||
t | t | 21 | (2a) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||
22 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass nach § 124 | ||||
23 | Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 zugelassene Leistungserbringer zur | ||||
24 | pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden | ||||
25 | Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie | ||||
26 | längstens bis zum 31. Dezember 2021 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in | ||||
27 | Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen können. Die | ||||
28 | Vertragsparteien nach § 125 Absatz 1 Satz 1 können in ihren Verträgen davon | ||||
29 | abweichende Vereinbarungen treffen. | ||||
21 | (3) Die Rahmenempfehlungen nach § 125 Absatz 1 in der bis zum 10. Mai 2019 | 30 | (3) Die Rahmenempfehlungen nach § 125 Absatz 1 in der bis zum 10. Mai 2019 | ||
22 | geltenden Fassung gelten unabhängig von der vereinbarten Laufzeit nur bis zum | 31 | geltenden Fassung gelten unabhängig von der vereinbarten Laufzeit nur bis zum | ||
23 | Inkrafttreten des jeweiligen Vertrages nach § 125 Absatz 1 oder bis zur | 32 | Inkrafttreten des jeweiligen Vertrages nach § 125 Absatz 1 oder bis zur | ||
24 | Entscheidung durch die Schiedsstelle. Einer Kündigung der | 33 | Entscheidung durch die Schiedsstelle. Einer Kündigung der | ||
25 | Rahmenempfehlungen bedarf es nicht. | 34 | Rahmenempfehlungen bedarf es nicht. |
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