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Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung | Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung | ||||
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t | 1 | Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung | t | 1 | Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung |
Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung | Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung | ||||
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f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit bindender | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit bindender |
2 | Wirkung für die Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der | 2 | Wirkung für die Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der | ||
3 | Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene für | 3 | Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene für | ||
4 | jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Heilmittelversorgung mit | 4 | jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Heilmittelversorgung mit | ||
5 | erweiterter Versorgungsverantwortung. Die für den jeweiligen | 5 | erweiterter Versorgungsverantwortung. Die für den jeweiligen | ||
6 | Heilmittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen haben den | 6 | Heilmittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen haben den | ||
7 | Vertrag gemeinsam zu schließen. Die Verträge sind bis zum 15. März 2021 zu | 7 | Vertrag gemeinsam zu schließen. Die Verträge sind bis zum 15. März 2021 zu | ||
8 | schließen. Gegenstand der Verträge ist eine Versorgungsform, bei der die | 8 | schließen. Gegenstand der Verträge ist eine Versorgungsform, bei der die | ||
9 | Heilmittelerbringer aufgrund einer durch einen Vertragsarzt festgestellten | 9 | Heilmittelerbringer aufgrund einer durch einen Vertragsarzt festgestellten | ||
10 | Diagnose und der Indikation für eine Heilmittelbehandlung selbst über die | 10 | Diagnose und der Indikation für eine Heilmittelbehandlung selbst über die | ||
11 | Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten | 11 | Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten | ||
12 | bestimmen können. Die Auswahl der Therapie darf dabei nur im Rahmen der in | 12 | bestimmen können. Die Auswahl der Therapie darf dabei nur im Rahmen der in | ||
13 | der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 | 13 | der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 | ||
14 | Nummer 6 für die jeweilige Diagnosegruppe vorgegebenen verordnungsfähigen | 14 | Nummer 6 für die jeweilige Diagnosegruppe vorgegebenen verordnungsfähigen | ||
15 | Heilmittel erfolgen. Im Übrigen sind Abweichungen von dieser Richtlinie | 15 | Heilmittel erfolgen. Im Übrigen sind Abweichungen von dieser Richtlinie | ||
16 | nur in dem von den Vertragspartnern nach Absatz 2 Nummer 2 vereinbarten Umfang | 16 | nur in dem von den Vertragspartnern nach Absatz 2 Nummer 2 vereinbarten Umfang | ||
17 | möglich. Vor Abschluss der Vereinbarung ist den Kassenärztlichen | 17 | möglich. Vor Abschluss der Vereinbarung ist den Kassenärztlichen | ||
18 | Bundesvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Davon | 18 | Bundesvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Davon | ||
19 | abweichend ist zu den Regelungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 7 mit den | 19 | abweichend ist zu den Regelungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 7 mit den | ||
20 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Einvernehmen herzustellen. | 20 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Einvernehmen herzustellen. | ||
21 | (2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu regeln: | 21 | (2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu regeln: | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
23 | alle Indikationen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § | 23 | alle Indikationen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § | ||
24 | 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, die unter medizinisch-therapeutischen | 24 | 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, die unter medizinisch-therapeutischen | ||
25 | Gesichtspunkten für eine Heilmittelversorgung mit erweiterter | 25 | Gesichtspunkten für eine Heilmittelversorgung mit erweiterter | ||
26 | Versorgungsverantwortung geeignet sind, | 26 | Versorgungsverantwortung geeignet sind, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | Möglichkeiten der Heilmittelerbringer, bei der Leistungserbringung von den | 28 | Möglichkeiten der Heilmittelerbringer, bei der Leistungserbringung von den | ||
29 | Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 | 29 | Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 | ||
30 | Satz 2 Nummer 6 abzuweichen, | 30 | Satz 2 Nummer 6 abzuweichen, | ||
31 | 3. | 31 | 3. | ||
32 | einheitliche Regelungen zur Abrechnung, soweit diese von dem Vertrag nach § | 32 | einheitliche Regelungen zur Abrechnung, soweit diese von dem Vertrag nach § | ||
33 | 125 Absatz 1 abweichen, | 33 | 125 Absatz 1 abweichen, | ||
34 | 4. | 34 | 4. | ||
35 | Möglichkeiten zur Bestimmung der Dauer der einzelnen Behandlungseinheiten | 35 | Möglichkeiten zur Bestimmung der Dauer der einzelnen Behandlungseinheiten | ||
36 | durch den Leistungserbringer sowie Regelungen zu der daraus resultierenden | 36 | durch den Leistungserbringer sowie Regelungen zu der daraus resultierenden | ||
37 | Preisstruktur, | 37 | Preisstruktur, | ||
38 | 5. | 38 | 5. | ||
39 | Richtwerte zur Versorgungsgestaltung durch die Heilmittelerbringer, die der | 39 | Richtwerte zur Versorgungsgestaltung durch die Heilmittelerbringer, die der | ||
40 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen quartalsweise im Rahmen von § 84 Absatz 7 | 40 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen quartalsweise im Rahmen von § 84 Absatz 7 | ||
41 | in Verbindung mit § 84 Absatz 5 zu veröffentlichen hat, | 41 | in Verbindung mit § 84 Absatz 5 zu veröffentlichen hat, | ||
42 | 6. | 42 | 6. | ||
43 | Maßnahmen zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Mengenausweitung in der | 43 | Maßnahmen zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Mengenausweitung in der | ||
44 | Anzahl der Behandlungseinheiten je Versicherten, die medizinisch nicht begründet | 44 | Anzahl der Behandlungseinheiten je Versicherten, die medizinisch nicht begründet | ||
45 | sind; diese Maßnahmen können auch Vergütungsabschläge vorsehen, sofern eine | 45 | sind; diese Maßnahmen können auch Vergütungsabschläge vorsehen, sofern eine | ||
46 | durchschnittliche Anzahl an Behandlungseinheiten deutlich überschritten ist, | 46 | durchschnittliche Anzahl an Behandlungseinheiten deutlich überschritten ist, | ||
47 | sowie | 47 | sowie | ||
48 | 7. | 48 | 7. | ||
49 | Vorgaben zur Information des Arztes durch den Heilmittelerbringer über die | 49 | Vorgaben zur Information des Arztes durch den Heilmittelerbringer über die | ||
50 | erfolgte Behandlung sowie zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes. | 50 | erfolgte Behandlung sowie zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes. | ||
t | 51 | (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht bis zum 15. | t | 51 | (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht bis zum 15. März |
52 | November 2020 zustande, wird der Inhalt des Vertrages innerhalb von drei | 52 | 2021 zustande, wird der Inhalt des Vertrages innerhalb von drei Monaten durch | ||
53 | Monaten durch die Schiedsstelle nach § 125 Absatz 6 festgesetzt. | 53 | die Schiedsstelle nach § 125 Absatz 6 festgesetzt. | ||
54 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Verträge nach Absatz 1 | 54 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Verträge nach Absatz 1 | ||
55 | zu veröffentlichen und dem Gemeinsamen Bundesausschuss zu übermitteln. | 55 | zu veröffentlichen und dem Gemeinsamen Bundesausschuss zu übermitteln. | ||
56 | (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat aus den nach § 84 Absatz 7 | 56 | (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat aus den nach § 84 Absatz 7 | ||
57 | in Verbindung mit § 84 Absatz 5 zu übermittelnden Daten auch entsprechende | 57 | in Verbindung mit § 84 Absatz 5 zu übermittelnden Daten auch entsprechende | ||
58 | Schnellinformationen für die Versorgungsform der erweiterten | 58 | Schnellinformationen für die Versorgungsform der erweiterten | ||
59 | Versorgungsverantwortung sowie die nach Absatz 2 vereinbarten Richtwerte zur | 59 | Versorgungsverantwortung sowie die nach Absatz 2 vereinbarten Richtwerte zur | ||
60 | Versorgungsgestaltung zu erstellen und zu veröffentlichen. | 60 | Versorgungsgestaltung zu erstellen und zu veröffentlichen. | ||
61 | (6) Unter Berücksichtigung der nach § 84 Absatz 7 in Verbindung mit § 84 | 61 | (6) Unter Berücksichtigung der nach § 84 Absatz 7 in Verbindung mit § 84 | ||
62 | Absatz 5 erhobenen und der nach Absatz 5 veröffentlichten Daten evaluieren die | 62 | Absatz 5 erhobenen und der nach Absatz 5 veröffentlichten Daten evaluieren die | ||
63 | Vertragspartner nach Absatz 1 insbesondere die mit der Versorgungsform | 63 | Vertragspartner nach Absatz 1 insbesondere die mit der Versorgungsform | ||
64 | verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der | 64 | verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der | ||
65 | Heilmittel, der Mengenentwicklung, der finanziellen Auswirkungen auf die | 65 | Heilmittel, der Mengenentwicklung, der finanziellen Auswirkungen auf die | ||
66 | Krankenkassen sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität | 66 | Krankenkassen sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität | ||
67 | innerhalb der ersten vier Jahre nach Abschluss der Verträge nach Absatz 1. Die | 67 | innerhalb der ersten vier Jahre nach Abschluss der Verträge nach Absatz 1. Die | ||
68 | Evaluierung hat durch einen durch die Vertragspartner gemeinsam zu | 68 | Evaluierung hat durch einen durch die Vertragspartner gemeinsam zu | ||
69 | beauftragenden unabhängigen Dritten zu erfolgen. Dem Bundesministerium für | 69 | beauftragenden unabhängigen Dritten zu erfolgen. Dem Bundesministerium für | ||
70 | Gesundheit ist jährlich über die Ergebnisse Bericht zu erstatten. | 70 | Gesundheit ist jährlich über die Ergebnisse Bericht zu erstatten. |
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