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Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen | Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen | t | 1 | Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen, Verordnungsermächtigung |
Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen | Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam | f | 1 | (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam |
2 | schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche | 2 | schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche | ||
3 | Versorgungsverträge über die Durchführung der in § 40 Absatz 1 genannten | 3 | Versorgungsverträge über die Durchführung der in § 40 Absatz 1 genannten | ||
4 | ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit | 4 | ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit | ||
5 | Rehabilitationseinrichtungen, | 5 | Rehabilitationseinrichtungen, | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 besteht und | 7 | für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 besteht und | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung | 9 | die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung | ||
10 | der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit ambulanten Leistungen zur | 10 | der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit ambulanten Leistungen zur | ||
11 | medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussrehabilitation | 11 | medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussrehabilitation | ||
12 | notwendig sind. Soweit es für die Erbringung wohnortnaher ambulanter Leistungen | 12 | notwendig sind. Soweit es für die Erbringung wohnortnaher ambulanter Leistungen | ||
13 | zur medizinischen Rehabilitation erforderlich ist, können Verträge nach Satz 1 | 13 | zur medizinischen Rehabilitation erforderlich ist, können Verträge nach Satz 1 | ||
14 | auch mit Einrichtungen geschlossen werden, die die in Satz 1 genannten | 14 | auch mit Einrichtungen geschlossen werden, die die in Satz 1 genannten | ||
15 | Voraussetzungen erfüllen, ohne dass für sie ein Versorgungsvertrag nach § 111 | 15 | Voraussetzungen erfüllen, ohne dass für sie ein Versorgungsvertrag nach § 111 | ||
16 | besteht. | 16 | besteht. | ||
17 | (2) § 109 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Landesverbände der | 17 | (2) § 109 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Landesverbände der | ||
18 | Krankenkassen eines anderen Bundeslandes und die Ersatzkassen können einem | 18 | Krankenkassen eines anderen Bundeslandes und die Ersatzkassen können einem | ||
19 | nach Absatz 1 geschlossenen Versorgungsvertrag beitreten, soweit für die | 19 | nach Absatz 1 geschlossenen Versorgungsvertrag beitreten, soweit für die | ||
20 | Behandlung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der | 20 | Behandlung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der | ||
21 | Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht. Mit dem Versorgungsvertrag | 21 | Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht. Mit dem Versorgungsvertrag | ||
22 | wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung | 22 | wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung | ||
23 | der Versicherten mit ambulanten medizinischen Leistungen zur Rehabilitation | 23 | der Versicherten mit ambulanten medizinischen Leistungen zur Rehabilitation | ||
24 | zugelassen. Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der | 24 | zugelassen. Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der | ||
25 | Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit einer Frist von einem Jahr | 25 | Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit einer Frist von einem Jahr | ||
26 | gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen Abschluss nach Absatz 1 | 26 | gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen Abschluss nach Absatz 1 | ||
27 | nicht mehr gegeben sind. Mit der für die Krankenhausplanung zuständigen | 27 | nicht mehr gegeben sind. Mit der für die Krankenhausplanung zuständigen | ||
28 | Landesbehörde ist Einvernehmen über Abschluss und Kündigung des | 28 | Landesbehörde ist Einvernehmen über Abschluss und Kündigung des | ||
29 | Versorgungsvertrags anzustreben. | 29 | Versorgungsvertrags anzustreben. | ||
30 | (3) Die Vergütungen für die in § 40 Absatz 1 genannten Leistungen werden | 30 | (3) Die Vergütungen für die in § 40 Absatz 1 genannten Leistungen werden | ||
31 | zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen | 31 | zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen | ||
32 | Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. Für Vereinbarungen nach Satz 1 | 32 | Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. Für Vereinbarungen nach Satz 1 | ||
33 | gilt § 71 nicht. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe | 33 | gilt § 71 nicht. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe | ||
34 | tarifvertraglicher Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach | 34 | tarifvertraglicher Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach | ||
35 | kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt | 35 | kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt | ||
36 | werden. Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütungen | 36 | werden. Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütungen | ||
t | t | 37 | nachzuweisen. Die Vertragsparteien haben die Vereinbarungen für den | ||
38 | Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 an die durch die | ||||
39 | COVID-19-Pandemie bedingte besondere Situation der | ||||
40 | Rehabilitationseinrichtungen anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der | ||||
41 | Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten. Das | ||||
42 | Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | ||||
43 | des Bundesrats die in Satz 5 genannte Frist bis zum 31. Dezember 2021 | ||||
37 | nachzuweisen. Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem | 44 | verlängern. Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem | ||
38 | eine Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen | 45 | eine Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen | ||
39 | aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf | 46 | aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf | ||
40 | Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 111b | 47 | Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 111b | ||
41 | festgesetzt. Diese ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden | 48 | festgesetzt. Diese ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden | ||
42 | Rechtsvorschriften gebunden. | 49 | Rechtsvorschriften gebunden. | ||
43 | (4) Bei Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2012 ambulante Leistungen zur | 50 | (4) Bei Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2012 ambulante Leistungen zur | ||
44 | medizinischen Rehabilitation erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag nach | 51 | medizinischen Rehabilitation erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag nach | ||
45 | § 111c in dem Umfang der bis dahin erbrachten Leistungen als abgeschlossen. | 52 | § 111c in dem Umfang der bis dahin erbrachten Leistungen als abgeschlossen. | ||
46 | Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 1 | 53 | Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 1 | ||
47 | nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die | 54 | nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die | ||
48 | Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 31. Dezember 2012 gegenüber dem Träger der | 55 | Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 31. Dezember 2012 gegenüber dem Träger der | ||
49 | Einrichtung schriftlich geltend machen. | 56 | Einrichtung schriftlich geltend machen. | ||
50 | (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von | 57 | (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von | ||
51 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf | 58 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf | ||
52 | Bundesebene vereinbaren unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 | 59 | Bundesebene vereinbaren unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 | ||
53 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Rahmenempfehlungen | 60 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Rahmenempfehlungen | ||
54 | 1. | 61 | 1. | ||
55 | das Nähere zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen nach § 40 Absatz 1, | 62 | das Nähere zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen nach § 40 Absatz 1, | ||
56 | 2. | 63 | 2. | ||
57 | Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung und ihrer Strukturen und | 64 | Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung und ihrer Strukturen und | ||
58 | 3. | 65 | 3. | ||
59 | die Anforderungen an das Nachweisverfahren nach Absatz 3 Satz 4. | 66 | die Anforderungen an das Nachweisverfahren nach Absatz 3 Satz 4. | ||
60 | Vereinbarungen nach § 137d Absatz 1 bleiben unberührt. Die Inhalte der | 67 | Vereinbarungen nach § 137d Absatz 1 bleiben unberührt. Die Inhalte der | ||
61 | Rahmenempfehlungen sind den Versorgungsverträgen nach Absatz 1 und den | 68 | Rahmenempfehlungen sind den Versorgungsverträgen nach Absatz 1 und den | ||
62 | Vergütungsverträgen nach Absatz 3 zugrunde zu legen. Kommen Rahmenempfehlungen | 69 | Vergütungsverträgen nach Absatz 3 zugrunde zu legen. Kommen Rahmenempfehlungen | ||
63 | ganz oder teilweise nicht zustande, können die Rahmenempfehlungspartner die | 70 | ganz oder teilweise nicht zustande, können die Rahmenempfehlungspartner die | ||
64 | Schiedsstelle nach § 111b Absatz 6 anrufen. Sie setzt innerhalb von drei | 71 | Schiedsstelle nach § 111b Absatz 6 anrufen. Sie setzt innerhalb von drei | ||
65 | Monaten den Rahmenempfehlungsinhalt fest. | 72 | Monaten den Rahmenempfehlungsinhalt fest. |
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