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Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen | Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen | t | 1 | Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, |
2 | Verordnungsermächtigung |
Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen | Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge (§ 23 Abs. | f | 1 | (1) Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge (§ 23 Abs. |
2 | 4) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der | 2 | 4) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der | ||
3 | Anschlußheilbehandlung (§ 40), die eine stationäre Behandlung, aber keine | 3 | Anschlußheilbehandlung (§ 40), die eine stationäre Behandlung, aber keine | ||
4 | Krankenhausbehandlung erfordern, nur in Vorsorge- oder | 4 | Krankenhausbehandlung erfordern, nur in Vorsorge- oder | ||
5 | Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein | 5 | Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein | ||
6 | Versorgungsvertrag nach Absatz 2 besteht; für pflegende Angehörige dürfen die | 6 | Versorgungsvertrag nach Absatz 2 besteht; für pflegende Angehörige dürfen die | ||
7 | Krankenkassen diese Leistungen auch in Vorsorge- und | 7 | Krankenkassen diese Leistungen auch in Vorsorge- und | ||
8 | Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Vertrag nach § | 8 | Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Vertrag nach § | ||
9 | 111a besteht. | 9 | 111a besteht. | ||
10 | (2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam | 10 | (2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam | ||
11 | schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche | 11 | schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche | ||
12 | Versorgungsverträge über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Leistungen | 12 | Versorgungsverträge über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Leistungen | ||
13 | mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die | 13 | mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | die Anforderungen des § 107 Abs. 2 erfüllen und | 15 | die Anforderungen des § 107 Abs. 2 erfüllen und | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der | 17 | für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der | ||
18 | Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit stationären medizinischen Leistungen zur | 18 | Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit stationären medizinischen Leistungen zur | ||
19 | Vorsorge oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der | 19 | Vorsorge oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der | ||
20 | Anschlußheilbehandlung notwendig sind. | 20 | Anschlußheilbehandlung notwendig sind. | ||
21 | § 109 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Landesverbände der Krankenkassen | 21 | § 109 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Landesverbände der Krankenkassen | ||
22 | eines anderen Bundeslandes und die Ersatzkassen können einem nach Satz 1 | 22 | eines anderen Bundeslandes und die Ersatzkassen können einem nach Satz 1 | ||
23 | geschlossenen Versorgungsvertrag beitreten, soweit für die Behandlung der | 23 | geschlossenen Versorgungsvertrag beitreten, soweit für die Behandlung der | ||
24 | Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der Vorsorge- oder | 24 | Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der Vorsorge- oder | ||
25 | Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt | 25 | Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt | ||
26 | entsprechend. | 26 | entsprechend. | ||
27 | (3) Bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem 1. Januar | 27 | (3) Bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem 1. Januar | ||
28 | 1989 stationäre medizinische Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, | 28 | 1989 stationäre medizinische Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, | ||
29 | gilt ein Versorgungsvertrag in dem Umfang der in den Jahren 1986 bis 1988 | 29 | gilt ein Versorgungsvertrag in dem Umfang der in den Jahren 1986 bis 1988 | ||
30 | erbrachten Leistungen als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die | 30 | erbrachten Leistungen als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die | ||
31 | Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt und die | 31 | Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt und die | ||
32 | zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam | 32 | zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam | ||
33 | dies bis zum 30. Juni 1989 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich | 33 | dies bis zum 30. Juni 1989 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich | ||
34 | geltend machen. | 34 | geltend machen. | ||
35 | (4) Mit dem Versorgungsvertrag wird die Vorsorge- oder | 35 | (4) Mit dem Versorgungsvertrag wird die Vorsorge- oder | ||
36 | Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung der | 36 | Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung der | ||
37 | Versicherten mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder | 37 | Versicherten mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder | ||
38 | Rehabilitation zugelassen. Der Versorgungsvertrag kann von den | 38 | Rehabilitation zugelassen. Der Versorgungsvertrag kann von den | ||
39 | Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit einer | 39 | Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit einer | ||
40 | Frist von einem Jahr gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen | 40 | Frist von einem Jahr gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen | ||
41 | Abschluß nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr gegeben sind. Mit der für die | 41 | Abschluß nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr gegeben sind. Mit der für die | ||
42 | Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ist Einvernehmen über Abschluß | 42 | Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ist Einvernehmen über Abschluß | ||
43 | und Kündigung des Versorgungsvertrags anzustreben. | 43 | und Kündigung des Versorgungsvertrags anzustreben. | ||
44 | (5) Die Vergütungen für die in Absatz 1 genannten Leistungen werden | 44 | (5) Die Vergütungen für die in Absatz 1 genannten Leistungen werden | ||
45 | zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen Vorsorge- oder | 45 | zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen Vorsorge- oder | ||
46 | Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. Für Vereinbarungen nach Satz 1 | 46 | Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. Für Vereinbarungen nach Satz 1 | ||
47 | gilt § 71 nicht. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe | 47 | gilt § 71 nicht. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe | ||
48 | tarifvertraglicher Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach | 48 | tarifvertraglicher Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach | ||
49 | kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt | 49 | kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt | ||
50 | werden. Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütungen | 50 | werden. Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütungen | ||
t | t | 51 | nachzuweisen. Die Vertragsparteien haben die Vereinbarungen für den | ||
52 | Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 an die durch die | ||||
53 | COVID-19-Pandemie bedingte besondere Situation der Vorsorge- oder | ||||
54 | Rehabilitationseinrichtungen anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der | ||||
55 | Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten. Das | ||||
56 | Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | ||||
57 | des Bundesrates die in Satz 5 genannte Frist bis zum 31. Dezember 2021 | ||||
51 | nachzuweisen. Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem | 58 | verlängern. Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem | ||
52 | eine Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen | 59 | eine Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen | ||
53 | aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf | 60 | aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf | ||
54 | Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 111b | 61 | Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 111b | ||
55 | festgesetzt. Die Landesschiedsstelle ist dabei an die für die | 62 | festgesetzt. Die Landesschiedsstelle ist dabei an die für die | ||
56 | Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. | 63 | Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. | ||
57 | (6) Soweit eine wirtschaftlich und organisatorisch selbständige, | 64 | (6) Soweit eine wirtschaftlich und organisatorisch selbständige, | ||
58 | gebietsärztlich geleitete Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung an einem | 65 | gebietsärztlich geleitete Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung an einem | ||
59 | zugelassenen Krankenhaus die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt, | 66 | zugelassenen Krankenhaus die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt, | ||
60 | gelten im übrigen die Absätze 1 bis 5. | 67 | gelten im übrigen die Absätze 1 bis 5. | ||
61 | (7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von | 68 | (7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von | ||
62 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf | 69 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf | ||
63 | Bundesebene vereinbaren unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 | 70 | Bundesebene vereinbaren unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 | ||
64 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Rahmenempfehlungen | 71 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Rahmenempfehlungen | ||
65 | 1. | 72 | 1. | ||
66 | das Nähere zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen nach Absatz 1, | 73 | das Nähere zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen nach Absatz 1, | ||
67 | 2. | 74 | 2. | ||
68 | Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung und ihrer Strukturen und | 75 | Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung und ihrer Strukturen und | ||
69 | 3. | 76 | 3. | ||
70 | die Anforderungen an das Nachweisverfahren nach Absatz 5 Satz 4. | 77 | die Anforderungen an das Nachweisverfahren nach Absatz 5 Satz 4. | ||
71 | Vereinbarungen nach § 137d Absatz 1 bleiben unberührt. Die Inhalte der | 78 | Vereinbarungen nach § 137d Absatz 1 bleiben unberührt. Die Inhalte der | ||
72 | Rahmenempfehlungen sind den Versorgungsverträgen nach Absatz 2 und den | 79 | Rahmenempfehlungen sind den Versorgungsverträgen nach Absatz 2 und den | ||
73 | Vergütungsverträgen nach Absatz 5 zugrunde zu legen. Kommen Rahmenempfehlungen | 80 | Vergütungsverträgen nach Absatz 5 zugrunde zu legen. Kommen Rahmenempfehlungen | ||
74 | ganz oder teilweise nicht zustande, können die Rahmenempfehlungspartner die | 81 | ganz oder teilweise nicht zustande, können die Rahmenempfehlungspartner die | ||
75 | Schiedsstelle nach § 111b Absatz 6 anrufen. Sie setzt innerhalb von drei | 82 | Schiedsstelle nach § 111b Absatz 6 anrufen. Sie setzt innerhalb von drei | ||
76 | Monaten den Rahmenempfehlungsinhalt fest. | 83 | Monaten den Rahmenempfehlungsinhalt fest. |
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