f | (1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten | f | (1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten |
| Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen | | Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen |
| Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der | | Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der |
| vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der | | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der |
| hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung; dabei sollen die von | | hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung; dabei sollen die von |
| fachärztlich tätigen Ärzten erbrachten hausärztlichen Leistungen nicht den | | fachärztlich tätigen Ärzten erbrachten hausärztlichen Leistungen nicht den |
| hausärztlichen Teil der Gesamtvergütungen und die von hausärztlich tätigen | | hausärztlichen Teil der Gesamtvergütungen und die von hausärztlich tätigen |
| Ärzten erbrachten fachärztlichen Leistungen nicht den fachärztlichen Teil der | | Ärzten erbrachten fachärztlichen Leistungen nicht den fachärztlichen Teil der |
| Gesamtvergütungen mindern. Die Kassenärztliche Vereinigung wendet bei der | | Gesamtvergütungen mindern. Die Kassenärztliche Vereinigung wendet bei der |
| Verteilung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden | | Verteilung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden |
| der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. Die | | der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. Die |
| Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der | | Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der |
| Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der | | Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der |
| Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur | | Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur |
| Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen. Bisherige | | Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen. Bisherige |
| Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen | | Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen |
| Regelleistungsvolumen, gelten bis zur Entscheidung über einen | | Regelleistungsvolumen, gelten bis zur Entscheidung über einen |
| Verteilungsmaßstab vorläufig fort. | | Verteilungsmaßstab vorläufig fort. |
| (2) Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass | | (2) Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass |
| die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 | | die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 |
| Absatz 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; | | Absatz 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; |
| dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der | | dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der |
| Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Der | | Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Der |
| Verteilungsmaßstab hat der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür | | Verteilungsmaßstab hat der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür |
| gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen. Für | | gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen. Für |
| Praxisnetze, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen anerkannt sind, müssen | | Praxisnetze, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen anerkannt sind, müssen |
| gesonderte Vergütungsregelungen vorgesehen werden; für solche Praxisnetze | | gesonderte Vergütungsregelungen vorgesehen werden; für solche Praxisnetze |
| können auch eigene Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten | | können auch eigene Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten |
| Gesamtvergütungen nach § 87a Absatz 3 gebildet werden. Im | | Gesamtvergütungen nach § 87a Absatz 3 gebildet werden. Im |
| Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung psychotherapeutischer | | Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung psychotherapeutischer |
| Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und | | Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und |
| Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und | | Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und |
| Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für | | Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für |
| psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich | | psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich |
| psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der | | psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der |
| Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Im Verteilungsmaßstab dürfen keine | | Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Im Verteilungsmaßstab dürfen keine |
| Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für anästhesiologische | | Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für anästhesiologische |
| Leistungen angewandt werden, die im Zusammenhang mit vertragszahnärztlichen | | Leistungen angewandt werden, die im Zusammenhang mit vertragszahnärztlichen |
| Behandlungen von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger | | Behandlungen von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger |
| Behinderung oder schwerer Dyskinesie notwendig sind. Widerspruch und Klage | | Behinderung oder schwerer Dyskinesie notwendig sind. Widerspruch und Klage |
| gegen die Honorarfestsetzung sowie gegen deren Änderung oder Aufhebung haben | | gegen die Honorarfestsetzung sowie gegen deren Änderung oder Aufhebung haben |
| keine aufschiebende Wirkung. | | keine aufschiebende Wirkung. |
t | (2a) Mindert sich in Folge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe | t | (2a) (weggefallen) |
| oder eines anderen Großschadensereignisses die Fallzahl in einem die | | |
| Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang, hat die Kassenärztliche | | |
| Vereinigung im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den | | |
| Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab zeitnah geeignete Regelungen zur | | |
| Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers | | |
| vorzusehen. | | |
| (3) Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einen Beschluss | | (3) Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einen Beschluss |
| nach § 100 Absatz 1 oder 3 getroffen, dürfen für Ärzte der betroffenen | | nach § 100 Absatz 1 oder 3 getroffen, dürfen für Ärzte der betroffenen |
| Arztgruppe im Verteilungsmaßstab Maßnahmen zur Fallzahlbegrenzung oder | | Arztgruppe im Verteilungsmaßstab Maßnahmen zur Fallzahlbegrenzung oder |
| -minderung nicht bei der Behandlung von Patienten des betreffenden | | -minderung nicht bei der Behandlung von Patienten des betreffenden |
| Planungsbereiches angewendet werden. Darüber hinausgehend hat der | | Planungsbereiches angewendet werden. Darüber hinausgehend hat der |
| Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen vorzusehen, nach der die | | Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen vorzusehen, nach der die |
| Kassenärztliche Vereinigung im Einzelfall verpflichtet ist, zu prüfen, ob und | | Kassenärztliche Vereinigung im Einzelfall verpflichtet ist, zu prüfen, ob und |
| in welchem Umfang diese Maßnahme ausreichend ist, die Sicherstellung der | | in welchem Umfang diese Maßnahme ausreichend ist, die Sicherstellung der |
| medizinischen Versorgung zu gewährleisten. Die Kassenärztliche Vereinigung | | medizinischen Versorgung zu gewährleisten. Die Kassenärztliche Vereinigung |
| veröffentlicht einmal jährlich in geeigneter Form Informationen über die | | veröffentlicht einmal jährlich in geeigneter Form Informationen über die |
| Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarverteilungsmaßstabs. | | Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarverteilungsmaßstabs. |
| (4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat Vorgaben zur Festlegung und | | (4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat Vorgaben zur Festlegung und |
| Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche | | Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche |
| Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Kriterien und Qualitätsanforderungen für | | Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Kriterien und Qualitätsanforderungen für |
| die Anerkennung besonders förderungswürdiger Praxisnetze nach Absatz 2 Satz 3 | | die Anerkennung besonders förderungswürdiger Praxisnetze nach Absatz 2 Satz 3 |
| als Rahmenvorgabe für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen, | | als Rahmenvorgabe für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen, |
| insbesondere zu Versorgungszielen, im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund | | insbesondere zu Versorgungszielen, im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund |
| der Krankenkassen zu bestimmen. Darüber hinaus hat die Kassenärztliche | | der Krankenkassen zu bestimmen. Darüber hinaus hat die Kassenärztliche |
| Bundesvereinigung Vorgaben insbesondere zu den Regelungen des Absatzes 2 Satz | | Bundesvereinigung Vorgaben insbesondere zu den Regelungen des Absatzes 2 Satz |
| 1 bis 4 und zur Durchführung geeigneter und neutraler Verfahren zur | | 1 bis 4 und zur Durchführung geeigneter und neutraler Verfahren zur |
| Honorarbereinigung zu bestimmen; dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband | | Honorarbereinigung zu bestimmen; dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband |
| Bund der Krankenkassen herzustellen. Die Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 | | Bund der Krankenkassen herzustellen. Die Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 |
| sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten. Die | | sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten. Die |
| Kassenärztlichen Vereinigungen haben bis spätestens zum 23. Oktober 2015 | | Kassenärztlichen Vereinigungen haben bis spätestens zum 23. Oktober 2015 |
| Richtlinien nach Satz 1 zu beschließen. | | Richtlinien nach Satz 1 zu beschließen. |
| (5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für vertragszahnärztliche | | (5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für vertragszahnärztliche |
| Leistungen. | | Leistungen. |