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Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung) | Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung) | ||||
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t | 1 | Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung) | t | 1 | Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung) |
Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung) | Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung) | ||||
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f | 1 | (1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten | f | 1 | (1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten |
2 | Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen | 2 | Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen | ||
3 | Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der | 3 | Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der | ||
4 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der | 4 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der | ||
5 | hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung; dabei sollen die von | 5 | hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung; dabei sollen die von | ||
6 | fachärztlich tätigen Ärzten erbrachten hausärztlichen Leistungen nicht den | 6 | fachärztlich tätigen Ärzten erbrachten hausärztlichen Leistungen nicht den | ||
7 | hausärztlichen Teil der Gesamtvergütungen und die von hausärztlich tätigen | 7 | hausärztlichen Teil der Gesamtvergütungen und die von hausärztlich tätigen | ||
8 | Ärzten erbrachten fachärztlichen Leistungen nicht den fachärztlichen Teil der | 8 | Ärzten erbrachten fachärztlichen Leistungen nicht den fachärztlichen Teil der | ||
9 | Gesamtvergütungen mindern. Die Kassenärztliche Vereinigung wendet bei der | 9 | Gesamtvergütungen mindern. Die Kassenärztliche Vereinigung wendet bei der | ||
10 | Verteilung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden | 10 | Verteilung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden | ||
11 | der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. Die | 11 | der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. Die | ||
12 | Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der | 12 | Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der | ||
13 | Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der | 13 | Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der | ||
14 | Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur | 14 | Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur | ||
15 | Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen. Bisherige | 15 | Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen. Bisherige | ||
16 | Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen | 16 | Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen | ||
17 | Regelleistungsvolumen, gelten bis zur Entscheidung über einen | 17 | Regelleistungsvolumen, gelten bis zur Entscheidung über einen | ||
18 | Verteilungsmaßstab vorläufig fort. | 18 | Verteilungsmaßstab vorläufig fort. | ||
19 | (2) Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass | 19 | (2) Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass | ||
20 | die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 | 20 | die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 | ||
21 | Absatz 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; | 21 | Absatz 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; | ||
22 | dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der | 22 | dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der | ||
23 | Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Der | 23 | Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Der | ||
24 | Verteilungsmaßstab hat der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür | 24 | Verteilungsmaßstab hat der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür | ||
25 | gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen. Für | 25 | gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen. Für | ||
26 | Praxisnetze, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen anerkannt sind, müssen | 26 | Praxisnetze, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen anerkannt sind, müssen | ||
27 | gesonderte Vergütungsregelungen vorgesehen werden; für solche Praxisnetze | 27 | gesonderte Vergütungsregelungen vorgesehen werden; für solche Praxisnetze | ||
28 | können auch eigene Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten | 28 | können auch eigene Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten | ||
29 | Gesamtvergütungen nach § 87a Absatz 3 gebildet werden. Im | 29 | Gesamtvergütungen nach § 87a Absatz 3 gebildet werden. Im | ||
30 | Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung psychotherapeutischer | 30 | Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung psychotherapeutischer | ||
31 | Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und | 31 | Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und | ||
32 | Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und | 32 | Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und | ||
33 | Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für | 33 | Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für | ||
34 | psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich | 34 | psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich | ||
35 | psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der | 35 | psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der | ||
36 | Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Im Verteilungsmaßstab dürfen keine | 36 | Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Im Verteilungsmaßstab dürfen keine | ||
37 | Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für anästhesiologische | 37 | Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für anästhesiologische | ||
38 | Leistungen angewandt werden, die im Zusammenhang mit vertragszahnärztlichen | 38 | Leistungen angewandt werden, die im Zusammenhang mit vertragszahnärztlichen | ||
39 | Behandlungen von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger | 39 | Behandlungen von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger | ||
40 | Behinderung oder schwerer Dyskinesie notwendig sind. Widerspruch und Klage | 40 | Behinderung oder schwerer Dyskinesie notwendig sind. Widerspruch und Klage | ||
41 | gegen die Honorarfestsetzung sowie gegen deren Änderung oder Aufhebung haben | 41 | gegen die Honorarfestsetzung sowie gegen deren Änderung oder Aufhebung haben | ||
42 | keine aufschiebende Wirkung. | 42 | keine aufschiebende Wirkung. | ||
t | 43 | (2a) Mindert sich in Folge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe | t | 43 | (2a) (weggefallen) |
44 | oder eines anderen Großschadensereignisses die Fallzahl in einem die | ||||
45 | Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang, hat die Kassenärztliche | ||||
46 | Vereinigung im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den | ||||
47 | Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab zeitnah geeignete Regelungen zur | ||||
48 | Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers | ||||
49 | vorzusehen. | ||||
50 | (3) Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einen Beschluss | 44 | (3) Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einen Beschluss | ||
51 | nach § 100 Absatz 1 oder 3 getroffen, dürfen für Ärzte der betroffenen | 45 | nach § 100 Absatz 1 oder 3 getroffen, dürfen für Ärzte der betroffenen | ||
52 | Arztgruppe im Verteilungsmaßstab Maßnahmen zur Fallzahlbegrenzung oder | 46 | Arztgruppe im Verteilungsmaßstab Maßnahmen zur Fallzahlbegrenzung oder | ||
53 | -minderung nicht bei der Behandlung von Patienten des betreffenden | 47 | -minderung nicht bei der Behandlung von Patienten des betreffenden | ||
54 | Planungsbereiches angewendet werden. Darüber hinausgehend hat der | 48 | Planungsbereiches angewendet werden. Darüber hinausgehend hat der | ||
55 | Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen vorzusehen, nach der die | 49 | Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen vorzusehen, nach der die | ||
56 | Kassenärztliche Vereinigung im Einzelfall verpflichtet ist, zu prüfen, ob und | 50 | Kassenärztliche Vereinigung im Einzelfall verpflichtet ist, zu prüfen, ob und | ||
57 | in welchem Umfang diese Maßnahme ausreichend ist, die Sicherstellung der | 51 | in welchem Umfang diese Maßnahme ausreichend ist, die Sicherstellung der | ||
58 | medizinischen Versorgung zu gewährleisten. Die Kassenärztliche Vereinigung | 52 | medizinischen Versorgung zu gewährleisten. Die Kassenärztliche Vereinigung | ||
59 | veröffentlicht einmal jährlich in geeigneter Form Informationen über die | 53 | veröffentlicht einmal jährlich in geeigneter Form Informationen über die | ||
60 | Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarverteilungsmaßstabs. | 54 | Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarverteilungsmaßstabs. | ||
61 | (4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat Vorgaben zur Festlegung und | 55 | (4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat Vorgaben zur Festlegung und | ||
62 | Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche | 56 | Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche | ||
63 | Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Kriterien und Qualitätsanforderungen für | 57 | Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Kriterien und Qualitätsanforderungen für | ||
64 | die Anerkennung besonders förderungswürdiger Praxisnetze nach Absatz 2 Satz 3 | 58 | die Anerkennung besonders förderungswürdiger Praxisnetze nach Absatz 2 Satz 3 | ||
65 | als Rahmenvorgabe für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen, | 59 | als Rahmenvorgabe für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen, | ||
66 | insbesondere zu Versorgungszielen, im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund | 60 | insbesondere zu Versorgungszielen, im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund | ||
67 | der Krankenkassen zu bestimmen. Darüber hinaus hat die Kassenärztliche | 61 | der Krankenkassen zu bestimmen. Darüber hinaus hat die Kassenärztliche | ||
68 | Bundesvereinigung Vorgaben insbesondere zu den Regelungen des Absatzes 2 Satz | 62 | Bundesvereinigung Vorgaben insbesondere zu den Regelungen des Absatzes 2 Satz | ||
69 | 1 bis 4 und zur Durchführung geeigneter und neutraler Verfahren zur | 63 | 1 bis 4 und zur Durchführung geeigneter und neutraler Verfahren zur | ||
70 | Honorarbereinigung zu bestimmen; dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband | 64 | Honorarbereinigung zu bestimmen; dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband | ||
71 | Bund der Krankenkassen herzustellen. Die Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 | 65 | Bund der Krankenkassen herzustellen. Die Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 | ||
72 | sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten. Die | 66 | sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten. Die | ||
73 | Kassenärztlichen Vereinigungen haben bis spätestens zum 23. Oktober 2015 | 67 | Kassenärztlichen Vereinigungen haben bis spätestens zum 23. Oktober 2015 | ||
74 | Richtlinien nach Satz 1 zu beschließen. | 68 | Richtlinien nach Satz 1 zu beschließen. | ||
75 | (5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für vertragszahnärztliche | 69 | (5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für vertragszahnärztliche | ||
76 | Leistungen. | 70 | Leistungen. |
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