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Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten | Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten | ||||
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t | 1 | Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, | t | 1 | Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, |
2 | Behandlungsbedarf der Versicherten | 2 | Behandlungsbedarf der Versicherten |
Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten | Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten | ||||
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f | 1 | (1) Abweichend von § 82 Abs. 2 Satz 2 und § 85 gelten für die Vergütung | f | 1 | (1) Abweichend von § 82 Abs. 2 Satz 2 und § 85 gelten für die Vergütung |
2 | vertragsärztlicher Leistungen die in Absatz 2 bis 6 getroffenen Regelungen; | 2 | vertragsärztlicher Leistungen die in Absatz 2 bis 6 getroffenen Regelungen; | ||
3 | dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. | 3 | dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. | ||
4 | (2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der | 4 | (2) Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der | ||
5 | Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren auf | 5 | Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren auf | ||
6 | der Grundlage des Orientierungswertes gemäß § 87 Absatz 2e jeweils bis zum 31. | 6 | der Grundlage des Orientierungswertes gemäß § 87 Absatz 2e jeweils bis zum 31. | ||
7 | Oktober eines jeden Jahres einen Punktwert, der zur Vergütung der | 7 | Oktober eines jeden Jahres einen Punktwert, der zur Vergütung der | ||
8 | vertragsärztlichen Leistungen im Folgejahr anzuwenden ist. Die | 8 | vertragsärztlichen Leistungen im Folgejahr anzuwenden ist. Die | ||
9 | Vertragspartner nach Satz 1 können dabei einen Zuschlag auf den oder einen | 9 | Vertragspartner nach Satz 1 können dabei einen Zuschlag auf den oder einen | ||
10 | Abschlag von dem Orientierungswert gemäß § 87 Absatz 2e vereinbaren, um | 10 | Abschlag von dem Orientierungswert gemäß § 87 Absatz 2e vereinbaren, um | ||
11 | insbesondere regionale Besonderheiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur | 11 | insbesondere regionale Besonderheiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur | ||
12 | zu berücksichtigen. Darüber hinaus können auf der Grundlage von durch den | 12 | zu berücksichtigen. Darüber hinaus können auf der Grundlage von durch den | ||
13 | Bewertungsausschuss festzulegenden Kriterien zur Verbesserung der Versorgung | 13 | Bewertungsausschuss festzulegenden Kriterien zur Verbesserung der Versorgung | ||
14 | der Versicherten, insbesondere in Planungsbereichen, für die Feststellungen | 14 | der Versicherten, insbesondere in Planungsbereichen, für die Feststellungen | ||
15 | nach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen wurden, Zuschläge auf den | 15 | nach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen wurden, Zuschläge auf den | ||
16 | Orientierungswert nach § 87 Absatz 2e für besonders förderungswürdige | 16 | Orientierungswert nach § 87 Absatz 2e für besonders förderungswürdige | ||
17 | Leistungen sowie für Leistungen von besonders zu fördernden | 17 | Leistungen sowie für Leistungen von besonders zu fördernden | ||
18 | Leistungserbringern vereinbart werden. Bei der Festlegung des Zu- oder | 18 | Leistungserbringern vereinbart werden. Bei der Festlegung des Zu- oder | ||
19 | Abschlags ist zu gewährleisten, dass die medizinisch notwendige Versorgung der | 19 | Abschlags ist zu gewährleisten, dass die medizinisch notwendige Versorgung der | ||
20 | Versicherten sichergestellt ist. Aus dem vereinbarten Punktwert nach | 20 | Versicherten sichergestellt ist. Aus dem vereinbarten Punktwert nach | ||
21 | diesem Absatz und dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | 21 | diesem Absatz und dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen | ||
22 | gemäß § 87 Absatz 1 ist eine regionale Gebührenordnung mit Euro-Preisen | 22 | gemäß § 87 Absatz 1 ist eine regionale Gebührenordnung mit Euro-Preisen | ||
23 | (regionale Euro-Gebührenordnung) zu erstellen. Besonders förderungswürdige | 23 | (regionale Euro-Gebührenordnung) zu erstellen. Besonders förderungswürdige | ||
24 | Leistungen nach Satz 3 können auch vertragsärztliche Leistungen sein, die | 24 | Leistungen nach Satz 3 können auch vertragsärztliche Leistungen sein, die | ||
25 | telemedizinisch erbracht werden. | 25 | telemedizinisch erbracht werden. | ||
26 | (3) Ebenfalls jährlich bis zum 31. Oktober vereinbaren die in Absatz 2 Satz 1 | 26 | (3) Ebenfalls jährlich bis zum 31. Oktober vereinbaren die in Absatz 2 Satz 1 | ||
27 | genannten Vertragsparteien gemeinsam und einheitlich für das Folgejahr mit | 27 | genannten Vertragsparteien gemeinsam und einheitlich für das Folgejahr mit | ||
28 | Wirkung für die Krankenkassen die von den Krankenkassen mit befreiender | 28 | Wirkung für die Krankenkassen die von den Krankenkassen mit befreiender | ||
29 | Wirkung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zu zahlenden | 29 | Wirkung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zu zahlenden | ||
30 | morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen für die gesamte vertragsärztliche | 30 | morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen für die gesamte vertragsärztliche | ||
31 | Versorgung der Versicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen | 31 | Versorgung der Versicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen | ||
32 | Vereinigung. Hierzu vereinbaren sie als Punktzahlvolumen auf der Grundlage des | 32 | Vereinigung. Hierzu vereinbaren sie als Punktzahlvolumen auf der Grundlage des | ||
33 | einheitlichen Bewertungsmaßstabes den mit der Zahl und der Morbiditätsstruktur | 33 | einheitlichen Bewertungsmaßstabes den mit der Zahl und der Morbiditätsstruktur | ||
34 | der Versicherten verbundenen Behandlungsbedarf und bewerten diesen mit dem | 34 | der Versicherten verbundenen Behandlungsbedarf und bewerten diesen mit dem | ||
35 | nach Absatz 2 Satz 1 vereinbarten Punktwert in Euro; der vereinbarte | 35 | nach Absatz 2 Satz 1 vereinbarten Punktwert in Euro; der vereinbarte | ||
36 | Behandlungsbedarf gilt als notwendige medizinische Versorgung gemäß § 71 Abs. | 36 | Behandlungsbedarf gilt als notwendige medizinische Versorgung gemäß § 71 Abs. | ||
37 | 1 Satz 1. Die im Rahmen des Behandlungsbedarfs erbrachten Leistungen sind mit | 37 | 1 Satz 1. Die im Rahmen des Behandlungsbedarfs erbrachten Leistungen sind mit | ||
38 | den Preisen der Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 zu vergüten. Darüber | 38 | den Preisen der Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 zu vergüten. Darüber | ||
39 | hinausgehende Leistungen, die sich aus einem bei der Vereinbarung der | 39 | hinausgehende Leistungen, die sich aus einem bei der Vereinbarung der | ||
40 | morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nicht vorhersehbaren Anstieg des | 40 | morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nicht vorhersehbaren Anstieg des | ||
41 | morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs ergeben, sind von den Krankenkassen | 41 | morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs ergeben, sind von den Krankenkassen | ||
42 | zeitnah, spätestens im folgenden Abrechnungszeitraum unter Berücksichtigung | 42 | zeitnah, spätestens im folgenden Abrechnungszeitraum unter Berücksichtigung | ||
43 | der Empfehlungen nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 ebenfalls mit den in der Euro- | 43 | der Empfehlungen nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 ebenfalls mit den in der Euro- | ||
44 | Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 enthaltenen Preisen zu vergüten. Von den | 44 | Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 enthaltenen Preisen zu vergüten. Von den | ||
45 | Krankenkassen sind folgende Leistungen und Zuschläge außerhalb der nach Satz 1 | 45 | Krankenkassen sind folgende Leistungen und Zuschläge außerhalb der nach Satz 1 | ||
46 | vereinbarten Gesamtvergütungen mit den Preisen der regionalen Euro- | 46 | vereinbarten Gesamtvergütungen mit den Preisen der regionalen Euro- | ||
47 | Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 zu vergüten: | 47 | Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 zu vergüten: | ||
48 | 1. | 48 | 1. | ||
49 | Leistungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit | 49 | Leistungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit | ||
50 | gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, | 50 | gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, | ||
51 | 2. | 51 | 2. | ||
52 | Zuschläge nach § 87 Absatz 2b Satz 3 sowie Absatz 2c Satz 3, | 52 | Zuschläge nach § 87 Absatz 2b Satz 3 sowie Absatz 2c Satz 3, | ||
53 | 3. | 53 | 3. | ||
54 | Leistungen im Behandlungsfall, die aufgrund der Vermittlung durch die | 54 | Leistungen im Behandlungsfall, die aufgrund der Vermittlung durch die | ||
55 | Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 und 3 erbracht werden, | 55 | Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 und 3 erbracht werden, | ||
56 | sofern es sich nicht um Fälle nach § 75 Absatz 1a Satz 8 handelt, | 56 | sofern es sich nicht um Fälle nach § 75 Absatz 1a Satz 8 handelt, | ||
57 | 4. | 57 | 4. | ||
58 | Leistungen im Behandlungsfall bei Weiterbehandlung eines Patienten durch | 58 | Leistungen im Behandlungsfall bei Weiterbehandlung eines Patienten durch | ||
59 | einen an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer nach | 59 | einen an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer nach | ||
60 | Vermittlung durch einen an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden | 60 | Vermittlung durch einen an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden | ||
61 | Leistungserbringer nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, | 61 | Leistungserbringer nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, | ||
62 | 5. | 62 | 5. | ||
63 | Leistungen im Behandlungsfall, die von Ärzten, die an der grundversorgenden | 63 | Leistungen im Behandlungsfall, die von Ärzten, die an der grundversorgenden | ||
64 | oder unmittelbaren medizinischen Versorgung teilnehmen, gegenüber Patienten | 64 | oder unmittelbaren medizinischen Versorgung teilnehmen, gegenüber Patienten | ||
65 | erbracht werden, die in der jeweiligen Arztpraxis erstmals untersucht und | 65 | erbracht werden, die in der jeweiligen Arztpraxis erstmals untersucht und | ||
66 | behandelt werden oder die mindestens zwei Jahre nicht in der jeweiligen | 66 | behandelt werden oder die mindestens zwei Jahre nicht in der jeweiligen | ||
67 | Arztpraxis untersucht und behandelt wurden, und | 67 | Arztpraxis untersucht und behandelt wurden, und | ||
68 | 6. | 68 | 6. | ||
69 | Leistungen im Behandlungsfall, die im Rahmen von bis zu fünf offenen | 69 | Leistungen im Behandlungsfall, die im Rahmen von bis zu fünf offenen | ||
70 | Sprechstunden je Kalenderwoche ohne vorherige Terminvereinbarung gemäß § 19a | 70 | Sprechstunden je Kalenderwoche ohne vorherige Terminvereinbarung gemäß § 19a | ||
71 | Absatz 1 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte erbracht werden; bei | 71 | Absatz 1 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte erbracht werden; bei | ||
72 | einem reduzierten Versorgungsauftrag ist die Vergütung außerhalb der | 72 | einem reduzierten Versorgungsauftrag ist die Vergütung außerhalb der | ||
73 | Gesamtvergütung auf die jeweils anteilige Zeit offener Sprechstunden je | 73 | Gesamtvergütung auf die jeweils anteilige Zeit offener Sprechstunden je | ||
74 | Kalenderwoche gemäß § 19a Absatz 1 Satz 4 der Zulassungsverordnung für | 74 | Kalenderwoche gemäß § 19a Absatz 1 Satz 4 der Zulassungsverordnung für | ||
75 | Vertragsärzte begrenzt. | 75 | Vertragsärzte begrenzt. | ||
76 | Darüber hinaus können Leistungen außerhalb der nach Satz 1 vereinbarten | 76 | Darüber hinaus können Leistungen außerhalb der nach Satz 1 vereinbarten | ||
77 | Gesamtvergütungen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach | 77 | Gesamtvergütungen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach | ||
78 | Absatz 2 Satz 5 vergütet werden, wenn sie besonders gefördert werden sollen | 78 | Absatz 2 Satz 5 vergütet werden, wenn sie besonders gefördert werden sollen | ||
79 | oder wenn dies medizinisch oder aufgrund von Besonderheiten bei Veranlassung | 79 | oder wenn dies medizinisch oder aufgrund von Besonderheiten bei Veranlassung | ||
80 | und Ausführung der Leistungserbringung erforderlich ist. Die in Absatz 2 Satz | 80 | und Ausführung der Leistungserbringung erforderlich ist. Die in Absatz 2 Satz | ||
81 | 1 genannten Vertragspartner haben die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung in | 81 | 1 genannten Vertragspartner haben die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung in | ||
82 | den Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 um die in Satz 5 Nummer 3 bis 6 | 82 | den Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 um die in Satz 5 Nummer 3 bis 6 | ||
83 | genannten Leistungen unter Berücksichtigung der arztgruppenspezifischen | 83 | genannten Leistungen unter Berücksichtigung der arztgruppenspezifischen | ||
84 | Auszahlungsquoten des jeweiligen Vorjahresquartals, die von den | 84 | Auszahlungsquoten des jeweiligen Vorjahresquartals, die von den | ||
85 | Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den Krankenkassen nachzuweisen sind, | 85 | Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den Krankenkassen nachzuweisen sind, | ||
86 | begrenzt auf ein Jahr zu bereinigen. Dabei haben sie die vom | 86 | begrenzt auf ein Jahr zu bereinigen. Dabei haben sie die vom | ||
87 | Bewertungsausschuss zu beschließenden Vorgaben nach Absatz 5 Satz 7 zu | 87 | Bewertungsausschuss zu beschließenden Vorgaben nach Absatz 5 Satz 7 zu | ||
88 | berücksichtigen. | 88 | berücksichtigen. | ||
89 | (3a) Für den Fall der überbezirklichen Durchführung der | 89 | (3a) Für den Fall der überbezirklichen Durchführung der | ||
90 | vertragsärztlichen Versorgung sind die Leistungen abweichend von Absatz 3 Satz | 90 | vertragsärztlichen Versorgung sind die Leistungen abweichend von Absatz 3 Satz | ||
91 | 3 und 4 von den Krankenkassen mit den Preisen zu vergüten, die in der | 91 | 3 und 4 von den Krankenkassen mit den Preisen zu vergüten, die in der | ||
92 | Kassenärztlichen Vereinigung gelten, deren Mitglied der Leistungserbringer | 92 | Kassenärztlichen Vereinigung gelten, deren Mitglied der Leistungserbringer | ||
93 | ist. Weichen die nach Absatz 2 Satz 5 vereinbarten Preise von den Preisen | 93 | ist. Weichen die nach Absatz 2 Satz 5 vereinbarten Preise von den Preisen | ||
94 | nach Satz 1 ab, so ist die Abweichung zeitnah, spätestens bei der jeweils | 94 | nach Satz 1 ab, so ist die Abweichung zeitnah, spätestens bei der jeweils | ||
95 | folgenden Vereinbarung der Veränderung der morbiditätsbedingten | 95 | folgenden Vereinbarung der Veränderung der morbiditätsbedingten | ||
96 | Gesamtvergütung zu berücksichtigen. Die Zahl der Versicherten nach Absatz | 96 | Gesamtvergütung zu berücksichtigen. Die Zahl der Versicherten nach Absatz | ||
97 | 3 Satz 2 ist entsprechend der Zahl der auf den zugrunde gelegten Zeitraum | 97 | 3 Satz 2 ist entsprechend der Zahl der auf den zugrunde gelegten Zeitraum | ||
98 | entfallenden Versichertentage zu ermitteln. Weicht die bei der | 98 | entfallenden Versichertentage zu ermitteln. Weicht die bei der | ||
99 | Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu Grunde gelegte Zahl | 99 | Vereinbarung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu Grunde gelegte Zahl | ||
100 | der Versicherten von der tatsächlichen Zahl der Versicherten im | 100 | der Versicherten von der tatsächlichen Zahl der Versicherten im | ||
101 | Vereinbarungszeitraum ab, ist die Abweichung zeitnah, spätestens bei der | 101 | Vereinbarungszeitraum ab, ist die Abweichung zeitnah, spätestens bei der | ||
102 | jeweils folgenden Vereinbarung der Veränderung der morbiditätsbedingten | 102 | jeweils folgenden Vereinbarung der Veränderung der morbiditätsbedingten | ||
103 | Gesamtvergütung zu berücksichtigen. Ausgaben für | 103 | Gesamtvergütung zu berücksichtigen. Ausgaben für | ||
104 | Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme | 104 | Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme | ||
105 | der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 sind auf die nach | 105 | der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 sind auf die nach | ||
106 | Absatz 3 Satz 1 zu zahlende Gesamtvergütung anzurechnen. | 106 | Absatz 3 Satz 1 zu zahlende Gesamtvergütung anzurechnen. | ||
t | 107 | (3b) Mindert sich das Gesamthonorar eines vertragsärztlichen | t | ||
108 | Leistungserbringers um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal und | ||||
109 | ist diese Honorarminderung in einem Fallzahlrückgang in Folge einer Pandemie, | ||||
110 | Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses | ||||
111 | begründet, kann die Kassenärztliche Vereinigung eine befristete | ||||
112 | Ausgleichszahlung an den vertragsärztlichen Leistungserbringer leisten. Die | ||||
113 | Ausgleichszahlung ist beschränkt auf Leistungen, die gemäß Absatz 3 Satz 5 | ||||
114 | und 6 außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden. Die | ||||
115 | Ausgleichszahlung ist in der Höhe zu mindern, in der der vertragsärztliche | ||||
116 | Leistungserbringer Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder | ||||
117 | finanzielle Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen erhält. Die | ||||
118 | Aufwendungen für die Ausgleichszahlungen sind der Kassenärztlichen Vereinigung | ||||
119 | durch die Krankenkassen zeitnah zu erstatten. Die Kassenärztliche | ||||
120 | Vereinigung hat den Krankenkassen die zur Erstattung notwendigen Daten zur | ||||
121 | Verfügung zu stellen. | ||||
122 | (4) Grundlage der Vereinbarung über die Anpassung des Behandlungsbedarfs | 107 | (4) Grundlage der Vereinbarung über die Anpassung des Behandlungsbedarfs | ||
123 | jeweils aufsetzend auf dem insgesamt für alle Versicherten mit Wohnort im | 108 | jeweils aufsetzend auf dem insgesamt für alle Versicherten mit Wohnort im | ||
124 | Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung für das Vorjahr nach Absatz 3 Satz 2 | 109 | Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung für das Vorjahr nach Absatz 3 Satz 2 | ||
125 | vereinbarten und bereinigten Behandlungsbedarf sind insbesondere Veränderungen | 110 | vereinbarten und bereinigten Behandlungsbedarf sind insbesondere Veränderungen | ||
126 | 1. | 111 | 1. | ||
127 | der Zahl der Versicherten der Krankenkasse mit Wohnort im Bezirk der | 112 | der Zahl der Versicherten der Krankenkasse mit Wohnort im Bezirk der | ||
128 | jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung, | 113 | jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung, | ||
129 | 2. | 114 | 2. | ||
130 | der Morbiditätsstruktur der Versicherten aller Krankenkassen mit Wohnort im | 115 | der Morbiditätsstruktur der Versicherten aller Krankenkassen mit Wohnort im | ||
131 | Bezirk der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung, | 116 | Bezirk der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung, | ||
132 | 3. | 117 | 3. | ||
133 | von Art und Umfang der ärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer | 118 | von Art und Umfang der ärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer | ||
134 | Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs der | 119 | Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs der | ||
135 | Krankenkassen oder auf Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135 | 120 | Krankenkassen oder auf Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135 | ||
136 | Absatz 1 beruhen, | 121 | Absatz 1 beruhen, | ||
137 | 4. | 122 | 4. | ||
138 | des Umfangs der vertragsärztlichen Leistungen aufgrund von Verlagerungen von | 123 | des Umfangs der vertragsärztlichen Leistungen aufgrund von Verlagerungen von | ||
139 | Leistungen zwischen dem stationären und dem ambulanten Sektor und | 124 | Leistungen zwischen dem stationären und dem ambulanten Sektor und | ||
140 | 5. | 125 | 5. | ||
141 | des Umfangs der vertragsärztlichen Leistungen aufgrund der Ausschöpfung von | 126 | des Umfangs der vertragsärztlichen Leistungen aufgrund der Ausschöpfung von | ||
142 | Wirtschaftlichkeitsreserven bei der vertragsärztlichen Leistungserbringung; | 127 | Wirtschaftlichkeitsreserven bei der vertragsärztlichen Leistungserbringung; | ||
143 | dabei sind die Empfehlungen und Vorgaben des Bewertungsausschusses gemäß | 128 | dabei sind die Empfehlungen und Vorgaben des Bewertungsausschusses gemäß | ||
144 | Absatz 5 zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Aufsatzwertes für den | 129 | Absatz 5 zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Aufsatzwertes für den | ||
145 | Behandlungsbedarf nach Satz 1 für eine Krankenkasse ist ihr jeweiliger Anteil | 130 | Behandlungsbedarf nach Satz 1 für eine Krankenkasse ist ihr jeweiliger Anteil | ||
146 | an dem insgesamt für alle Versicherten mit Wohnort im Bezirk der | 131 | an dem insgesamt für alle Versicherten mit Wohnort im Bezirk der | ||
147 | Kassenärztlichen Vereinigung für das Vorjahr vereinbarten, bereinigten | 132 | Kassenärztlichen Vereinigung für das Vorjahr vereinbarten, bereinigten | ||
148 | Behandlungsbedarf entsprechend ihres aktuellen Anteils an der Menge der für | 133 | Behandlungsbedarf entsprechend ihres aktuellen Anteils an der Menge der für | ||
149 | vier Quartale abgerechneten Leistungen jeweils nach sachlich-rechnerischer | 134 | vier Quartale abgerechneten Leistungen jeweils nach sachlich-rechnerischer | ||
150 | Richtigstellung anzupassen. Die jeweils jahresbezogene Veränderung der | 135 | Richtigstellung anzupassen. Die jeweils jahresbezogene Veränderung der | ||
151 | Morbiditätsstruktur im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung ist auf der | 136 | Morbiditätsstruktur im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung ist auf der | ||
152 | Grundlage der vertragsärztlichen Behandlungsdiagnosen gemäß § 295 Absatz 1 | 137 | Grundlage der vertragsärztlichen Behandlungsdiagnosen gemäß § 295 Absatz 1 | ||
153 | Satz 2 einerseits sowie auf der Grundlage demografischer Kriterien (Alter und | 138 | Satz 2 einerseits sowie auf der Grundlage demografischer Kriterien (Alter und | ||
154 | Geschlecht) andererseits durch eine gewichtete Zusammenfassung der vom | 139 | Geschlecht) andererseits durch eine gewichtete Zusammenfassung der vom | ||
155 | Bewertungsausschuss als Empfehlungen nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 mitgeteilten | 140 | Bewertungsausschuss als Empfehlungen nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 mitgeteilten | ||
156 | Raten zu vereinbaren. Falls erforderlich, können weitere für die ambulante | 141 | Raten zu vereinbaren. Falls erforderlich, können weitere für die ambulante | ||
157 | Versorgung relevante Morbiditätskriterien herangezogen werden. Die jeweils | 142 | Versorgung relevante Morbiditätskriterien herangezogen werden. Die jeweils | ||
158 | jahresbezogene Veränderung der Morbiditätsstruktur im Bezirk einer | 143 | jahresbezogene Veränderung der Morbiditätsstruktur im Bezirk einer | ||
159 | Kassenärztlichen Vereinigung nach Satz 3 ist ab dem Jahr, in dem die nach | 144 | Kassenärztlichen Vereinigung nach Satz 3 ist ab dem Jahr, in dem die nach | ||
160 | Absatz 5 Satz 2 bis 4 mitgeteilte Veränderungsrate auf der Grundlage der | 145 | Absatz 5 Satz 2 bis 4 mitgeteilte Veränderungsrate auf der Grundlage der | ||
161 | Behandlungsdiagnosen der Jahre 2023 bis 2025 ermittelt wird, allein auf der | 146 | Behandlungsdiagnosen der Jahre 2023 bis 2025 ermittelt wird, allein auf der | ||
162 | Grundlage dieser Veränderungsrate zu vereinbaren. | 147 | Grundlage dieser Veränderungsrate zu vereinbaren. | ||
163 | (4a) Über eine mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 einmalige basiswirksame | 148 | (4a) Über eine mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 einmalige basiswirksame | ||
164 | Erhöhung des nach Absatz 4 Satz 1 für das Jahr 2016 angepassten Aufsatzwertes | 149 | Erhöhung des nach Absatz 4 Satz 1 für das Jahr 2016 angepassten Aufsatzwertes | ||
165 | ist in den Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 im Jahr 2016 zu verhandeln, | 150 | ist in den Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 im Jahr 2016 zu verhandeln, | ||
166 | wenn die jeweils für das Jahr 2014 und jeweils einschließlich der | 151 | wenn die jeweils für das Jahr 2014 und jeweils einschließlich der | ||
167 | Bereinigungen zu berechnende durchschnittliche an die Kassenärztliche | 152 | Bereinigungen zu berechnende durchschnittliche an die Kassenärztliche | ||
168 | Vereinigung entrichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten | 153 | Vereinigung entrichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten | ||
169 | mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung die durchschnittliche | 154 | mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung die durchschnittliche | ||
170 | an alle Kassenärztlichen Vereinigungen im Bundesgebiet entrichtete | 155 | an alle Kassenärztlichen Vereinigungen im Bundesgebiet entrichtete | ||
171 | morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten unterschreitet. Die | 156 | morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten unterschreitet. Die | ||
172 | Berechnungen nach Satz 1 werden durch das Institut nach § 87 Absatz 3b Satz 1 | 157 | Berechnungen nach Satz 1 werden durch das Institut nach § 87 Absatz 3b Satz 1 | ||
173 | durchgeführt. Es teilt den Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 und dem | 158 | durchgeführt. Es teilt den Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 und dem | ||
174 | Bundesministerium für Gesundheit das Ergebnis bis spätestens zum 15. September | 159 | Bundesministerium für Gesundheit das Ergebnis bis spätestens zum 15. September | ||
175 | 2016 mit. Eine einmalige basiswirksame Erhöhung des Aufsatzwertes ist nur | 160 | 2016 mit. Eine einmalige basiswirksame Erhöhung des Aufsatzwertes ist nur | ||
176 | dann zu vereinbaren, wenn in den Verhandlungen nach Satz 1 festgestellt wird, | 161 | dann zu vereinbaren, wenn in den Verhandlungen nach Satz 1 festgestellt wird, | ||
177 | dass der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu niedrig war. Ob und in | 162 | dass der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu niedrig war. Ob und in | ||
178 | welchem Umfang der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu niedrig war, ist | 163 | welchem Umfang der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu niedrig war, ist | ||
179 | von der Kassenärztlichen Vereinigung auch unter Berücksichtigung der | 164 | von der Kassenärztlichen Vereinigung auch unter Berücksichtigung der | ||
180 | Inanspruchnahme des stationären Sektors nachzuweisen. Der Aufsatzwert ist | 165 | Inanspruchnahme des stationären Sektors nachzuweisen. Der Aufsatzwert ist | ||
181 | in dem Umfang zu erhöhen, wie der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu | 166 | in dem Umfang zu erhöhen, wie der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu | ||
182 | niedrig war. Die durch die vereinbarte Erhöhung des Aufsatzwertes | 167 | niedrig war. Die durch die vereinbarte Erhöhung des Aufsatzwertes | ||
183 | einschließlich der Bereinigungen sich ergebende morbiditätsbedingte | 168 | einschließlich der Bereinigungen sich ergebende morbiditätsbedingte | ||
184 | Gesamtvergütung je Versicherten mit Wohnort im Bezirk der betroffenen | 169 | Gesamtvergütung je Versicherten mit Wohnort im Bezirk der betroffenen | ||
185 | Kassenärztlichen Vereinigung im Jahr 2014 darf die für das Jahr 2014 | 170 | Kassenärztlichen Vereinigung im Jahr 2014 darf die für das Jahr 2014 | ||
186 | berechnete durchschnittliche an alle Kassenärztlichen Vereinigungen im | 171 | berechnete durchschnittliche an alle Kassenärztlichen Vereinigungen im | ||
187 | Bundesgebiet einschließlich der Bereinigung entrichtete morbiditätsbedingte | 172 | Bundesgebiet einschließlich der Bereinigung entrichtete morbiditätsbedingte | ||
188 | Gesamtvergütung je Versicherten nicht übersteigen. Die Erhöhung erfolgt um | 173 | Gesamtvergütung je Versicherten nicht übersteigen. Die Erhöhung erfolgt um | ||
189 | einen im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung für alle Krankenkassen | 174 | einen im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung für alle Krankenkassen | ||
190 | einheitlichen Faktor. Die vereinbarte Erhöhung kann auch schrittweise über | 175 | einheitlichen Faktor. Die vereinbarte Erhöhung kann auch schrittweise über | ||
191 | mehrere Jahre verteilt werden. Die zusätzlichen Mittel sind zur | 176 | mehrere Jahre verteilt werden. Die zusätzlichen Mittel sind zur | ||
192 | Verbesserung der Versorgungsstruktur einzusetzen. Umverteilungen zu | 177 | Verbesserung der Versorgungsstruktur einzusetzen. Umverteilungen zu | ||
193 | Lasten anderer Kassenärztlicher Vereinigungen sind auszuschließen. | 178 | Lasten anderer Kassenärztlicher Vereinigungen sind auszuschließen. | ||
194 | (5) Der Bewertungsausschuss beschließt Empfehlungen | 179 | (5) Der Bewertungsausschuss beschließt Empfehlungen | ||
195 | 1. | 180 | 1. | ||
196 | zur Vereinbarung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des | 181 | zur Vereinbarung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des | ||
197 | morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs nach Absatz 3 Satz 4, | 182 | morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs nach Absatz 3 Satz 4, | ||
198 | 2. | 183 | 2. | ||
199 | zur Vereinbarung von Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach Absatz 4 | 184 | zur Vereinbarung von Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach Absatz 4 | ||
200 | Satz 1 Nummer 2 sowie | 185 | Satz 1 Nummer 2 sowie | ||
201 | 3. | 186 | 3. | ||
202 | zur Bestimmung von Vergütungen nach Absatz 3 Satz 6. | 187 | zur Bestimmung von Vergütungen nach Absatz 3 Satz 6. | ||
203 | Bei der Empfehlung teilt der Bewertungsausschuss den in Absatz 2 Satz 1 | 188 | Bei der Empfehlung teilt der Bewertungsausschuss den in Absatz 2 Satz 1 | ||
204 | genannten Vertragspartnern die Ergebnisse der Berechnungen des Instituts des | 189 | genannten Vertragspartnern die Ergebnisse der Berechnungen des Instituts des | ||
205 | Bewertungsausschusses zu den Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach Absatz | 190 | Bewertungsausschusses zu den Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach Absatz | ||
206 | 4 Satz 1 Nummer 2 mit. Das Institut des Bewertungsausschusses errechnet für | 191 | 4 Satz 1 Nummer 2 mit. Das Institut des Bewertungsausschusses errechnet für | ||
207 | jeden Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung zwei einheitliche | 192 | jeden Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung zwei einheitliche | ||
208 | Veränderungsraten, wobei eine Rate insbesondere auf den Behandlungsdiagnosen | 193 | Veränderungsraten, wobei eine Rate insbesondere auf den Behandlungsdiagnosen | ||
209 | gemäß § 295 Absatz 1 Satz 2 und die andere Rate auf demografischen Kriterien | 194 | gemäß § 295 Absatz 1 Satz 2 und die andere Rate auf demografischen Kriterien | ||
210 | (Alter und Geschlecht) basiert. Die Veränderungsraten werden auf der Grundlage | 195 | (Alter und Geschlecht) basiert. Die Veränderungsraten werden auf der Grundlage | ||
211 | des Beschlusses des erweiterten Bewertungsausschusses vom 2. September 2009 | 196 | des Beschlusses des erweiterten Bewertungsausschusses vom 2. September 2009 | ||
212 | Teil B Nummer 2.3 bestimmt mit der Maßgabe, die Datengrundlagen zu | 197 | Teil B Nummer 2.3 bestimmt mit der Maßgabe, die Datengrundlagen zu | ||
213 | aktualisieren. Zur Ermittlung der diagnosenbezogenen Rate ist das geltende | 198 | aktualisieren. Zur Ermittlung der diagnosenbezogenen Rate ist das geltende | ||
214 | Modell des Klassifikationsverfahrens anzuwenden. Der Bewertungsausschuss kann | 199 | Modell des Klassifikationsverfahrens anzuwenden. Der Bewertungsausschuss kann | ||
215 | das Modell in bestimmten Zeitabständen auf seine weitere Eignung für die | 200 | das Modell in bestimmten Zeitabständen auf seine weitere Eignung für die | ||
216 | Anwendung in der vertragsärztlichen Versorgung überprüfen und fortentwickeln. | 201 | Anwendung in der vertragsärztlichen Versorgung überprüfen und fortentwickeln. | ||
217 | Der Bewertungsausschuss hat zudem Vorgaben für ein Verfahren zur Bereinigung | 202 | Der Bewertungsausschuss hat zudem Vorgaben für ein Verfahren zur Bereinigung | ||
218 | des Behandlungsbedarfs in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen sowie | 203 | des Behandlungsbedarfs in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen sowie | ||
219 | zur Ermittlung der Aufsatzwerte nach Absatz 4 Satz 1 und der Anteile der | 204 | zur Ermittlung der Aufsatzwerte nach Absatz 4 Satz 1 und der Anteile der | ||
220 | einzelnen Krankenkassen nach Absatz 4 Satz 2 zu beschließen; er kann darüber | 205 | einzelnen Krankenkassen nach Absatz 4 Satz 2 zu beschließen; er kann darüber | ||
221 | hinaus insbesondere Empfehlungen zur Vereinbarung von Veränderungen nach | 206 | hinaus insbesondere Empfehlungen zur Vereinbarung von Veränderungen nach | ||
222 | Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und Satz 3 und 4 sowie ein Verfahren zur | 207 | Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und Satz 3 und 4 sowie ein Verfahren zur | ||
223 | Bereinigung der Relativgewichte des Klassifikationsverfahrens im Falle von | 208 | Bereinigung der Relativgewichte des Klassifikationsverfahrens im Falle von | ||
224 | Vergütungen nach Absatz 3 Satz 5 und 6 beschließen. Die Empfehlungen nach Satz | 209 | Vergütungen nach Absatz 3 Satz 5 und 6 beschließen. Die Empfehlungen nach Satz | ||
225 | 1 sowie die Vorgaben nach Satz 7 sind jährlich bis spätestens zum 31. August | 210 | 1 sowie die Vorgaben nach Satz 7 sind jährlich bis spätestens zum 31. August | ||
226 | zu beschließen; die Mitteilungen nach Satz 2 erfolgen jährlich bis spätestens | 211 | zu beschließen; die Mitteilungen nach Satz 2 erfolgen jährlich bis spätestens | ||
227 | zum 15. September. Der Bewertungsausschuss beschließt geeignete | 212 | zum 15. September. Der Bewertungsausschuss beschließt geeignete | ||
228 | pauschalierende Verfahren zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs in den Fällen | 213 | pauschalierende Verfahren zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs in den Fällen | ||
229 | des § 73b Absatz 7 Satz 7 und 8. In den Vorgaben zur Ermittlung der | 214 | des § 73b Absatz 7 Satz 7 und 8. In den Vorgaben zur Ermittlung der | ||
230 | Aufsatzwerte nach Absatz 4 Satz 1 sind auch Vorgaben zu beschließen, die die | 215 | Aufsatzwerte nach Absatz 4 Satz 1 sind auch Vorgaben zu beschließen, die die | ||
231 | Aufsatzwerte einmalig und basiswirksam jeweils in dem Umfang erhöhen, der dem | 216 | Aufsatzwerte einmalig und basiswirksam jeweils in dem Umfang erhöhen, der dem | ||
232 | jeweiligen Betrag der Honorarerhöhung durch die Aufhebung des | 217 | jeweiligen Betrag der Honorarerhöhung durch die Aufhebung des | ||
233 | Investitionskostenabschlags nach § 120 Absatz 3 Satz 2 in der bis | 218 | Investitionskostenabschlags nach § 120 Absatz 3 Satz 2 in der bis | ||
234 | einschließlich 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entspricht. Ab dem Jahr, in | 219 | einschließlich 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entspricht. Ab dem Jahr, in | ||
235 | dem die Veränderungsraten auf der Grundlage der Behandlungsdiagnosen der Jahre | 220 | dem die Veränderungsraten auf der Grundlage der Behandlungsdiagnosen der Jahre | ||
236 | 2020 bis 2022 durch das Institut des Bewertungsausschusses nach Satz 3 | 221 | 2020 bis 2022 durch das Institut des Bewertungsausschusses nach Satz 3 | ||
237 | errechnet werden, sind Kodiereffekte, die insbesondere durch die Einführung | 222 | errechnet werden, sind Kodiereffekte, die insbesondere durch die Einführung | ||
238 | und Aktualisierung der verbindlichen Regelungen nach § 295 Absatz 4 Satz 2 zur | 223 | und Aktualisierung der verbindlichen Regelungen nach § 295 Absatz 4 Satz 2 zur | ||
239 | Vergabe und Übermittlung der Schlüssel nach § 295 Absatz 1 Satz 6 entstehen, | 224 | Vergabe und Übermittlung der Schlüssel nach § 295 Absatz 1 Satz 6 entstehen, | ||
240 | in den Berechnungen zu bereinigen. Hierzu hat der Bewertungsausschuss ein | 225 | in den Berechnungen zu bereinigen. Hierzu hat der Bewertungsausschuss ein | ||
241 | entsprechendes Verfahren zu beschließen. Der Bewertungsausschuss hat bis zum | 226 | entsprechendes Verfahren zu beschließen. Der Bewertungsausschuss hat bis zum | ||
242 | 1. September 2019 Vorgaben zu beschließen, bei welchen Arztgruppen, die an der | 227 | 1. September 2019 Vorgaben zu beschließen, bei welchen Arztgruppen, die an der | ||
243 | grundversorgenden oder unmittelbaren medizinischen Versorgung teilnehmen, eine | 228 | grundversorgenden oder unmittelbaren medizinischen Versorgung teilnehmen, eine | ||
244 | Vergütung nach Absatz 3 Satz 5 Nummer 5 vorzusehen ist. Soweit erforderlich, | 229 | Vergütung nach Absatz 3 Satz 5 Nummer 5 vorzusehen ist. Soweit erforderlich, | ||
245 | beschließt der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a | 230 | beschließt der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a | ||
246 | für die von ihm beschlossenen Vergütungen für Leistungen die Empfehlungen zur | 231 | für die von ihm beschlossenen Vergütungen für Leistungen die Empfehlungen zur | ||
247 | Bestimmung von Vergütungen nach Absatz 3 Satz 6. | 232 | Bestimmung von Vergütungen nach Absatz 3 Satz 6. | ||
248 | (5a) Der Bewertungsausschuss erstellt zum Zwecke der Erhöhung der | 233 | (5a) Der Bewertungsausschuss erstellt zum Zwecke der Erhöhung der | ||
249 | Transparenz über die der Empfehlung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 zugrunde | 234 | Transparenz über die der Empfehlung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 zugrunde | ||
250 | liegenden Datengrundlagen einen Bericht über die Veränderungen der | 235 | liegenden Datengrundlagen einen Bericht über die Veränderungen der | ||
251 | Behandlungsdiagnosen und den Einfluss der jeweiligen Behandlungsdiagnose auf | 236 | Behandlungsdiagnosen und den Einfluss der jeweiligen Behandlungsdiagnose auf | ||
252 | die Veränderungsrate für jeden Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung. Der | 237 | die Veränderungsrate für jeden Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung. Der | ||
253 | Bericht ist dem Bundesministerium für Gesundheit zusammen mit der | 238 | Bericht ist dem Bundesministerium für Gesundheit zusammen mit der | ||
254 | Empfehlung und den der Empfehlung zugrunde liegenden weiteren | 239 | Empfehlung und den der Empfehlung zugrunde liegenden weiteren | ||
255 | Beratungsunterlagen vorzulegen. § 87 Absatz 6 Satz 10 gilt entsprechend. | 240 | Beratungsunterlagen vorzulegen. § 87 Absatz 6 Satz 10 gilt entsprechend. | ||
256 | (6) Der Bewertungsausschuss beschließt erstmals bis zum 31. März 2012 Vorgaben | 241 | (6) Der Bewertungsausschuss beschließt erstmals bis zum 31. März 2012 Vorgaben | ||
257 | zu Art, Umfang, Zeitpunkt und Verfahren der für die Vereinbarungen und | 242 | zu Art, Umfang, Zeitpunkt und Verfahren der für die Vereinbarungen und | ||
258 | Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Datenübermittlungen von | 243 | Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Datenübermittlungen von | ||
259 | den Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen an das Institut des | 244 | den Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen an das Institut des | ||
260 | Bewertungsausschusses, welches den Vertragspartnern nach Absatz 2 Satz 1 die | 245 | Bewertungsausschusses, welches den Vertragspartnern nach Absatz 2 Satz 1 die | ||
261 | jeweils erforderlichen Datengrundlagen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zur | 246 | jeweils erforderlichen Datengrundlagen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zur | ||
262 | Verfügung stellt; § 87 Absatz 3f Satz 2 gilt entsprechend. | 247 | Verfügung stellt; § 87 Absatz 3f Satz 2 gilt entsprechend. |
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