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(weggefallen) | Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2021 | ||||
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t | 1 | (weggefallen) | t | 1 | Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2021 |
(weggefallen) | Sonderregelungen für den Gesundheitsfonds im Jahr 2021 | ||||
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t | t | 1 | (1) Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 1 Satz 1 werden | ||
2 | im Jahr 2021 Mittel aus den Finanzreserven der Krankenkassen nach § 260 Absatz | ||||
3 | 2 Satz 1 zugeführt, indem 66,1 Prozent der Finanzreserven nach § 260 Absatz 2 | ||||
4 | Satz 1 jeder Krankenkasse, die zwei Fünftel des durchschnittlich auf einen | ||||
5 | Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 | ||||
6 | genannten Zwecke überschreiten, herangezogen werden. Abweichend von Satz 1 | ||||
7 | werden 66,1 Prozent der Finanzreserven nach § 260 Absatz 2 Satz 1 einer | ||||
8 | Krankenkasse, die ein Fünftel des durchschnittlich auf einen Monat | ||||
9 | entfallenden Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten | ||||
10 | Zwecke zuzüglich von 3 Millionen Euro überschreiten, herangezogen, wenn dieser | ||||
11 | Betrag geringer als der sich nach Satz 1 für die Krankenkasse ergebende Betrag | ||||
12 | ist. Maßgebend für die Rechengrößen nach den Sätzen 1 und 2 sind die von | ||||
13 | den Krankenkassen für das erste Halbjahr 2020 nach Abschluss des zweiten | ||||
14 | Quartals 2020 vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnisse, die der | ||||
15 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen dem Bundesministerium für Gesundheit am | ||||
16 | 14. August 2020 übermittelt hat. | ||||
17 | (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung berechnet den Betrag nach Absatz | ||||
18 | 1, der sich für jede betroffene Krankenkasse ergibt, und macht ihn durch | ||||
19 | Bescheid gegenüber der Krankenkasse geltend. Es verrechnet den | ||||
20 | festgesetzten Betrag mit den nach § 16 Absatz 5 der Risikostruktur- | ||||
21 | Ausgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr 2021 an die Krankenkasse | ||||
22 | auszuzahlenden Zuweisungen in der Höhe, in der sich die Forderungen decken. | ||||
23 | Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die Verrechnung nach Satz 2 | ||||
24 | in monatlich gleichen Teilbeträgen auf alle Ausgleichsmonate des Jahres 2021, | ||||
25 | die auf den Monat, in dem der Bescheid nach Satz 1 erlassen wird, folgen. Klagen | ||||
26 | gegen die Geltendmachung der Beträge haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||
27 | Das Bundesamt für Soziale Sicherung soll die Bescheide nach Satz 1 bis zum | ||||
28 | 31. März 2021 erlassen. | ||||
29 | (3) Vereinigen sich Krankenkassen nach § 155 ab dem 15. August 2020 und | ||||
30 | hätte sich für eine, einen Teil oder alle der an der Vereinigung beteiligten | ||||
31 | Krankenkassen ein Betrag nach Absatz 1 ergeben, macht das Bundesamt für | ||||
32 | Soziale Sicherung den Betrag oder die Summe der Beträge gegenüber der neuen | ||||
33 | Krankenkasse nach § 155 Absatz 6 Satz 2 durch Bescheid geltend. Es | ||||
34 | verrechnet den festgesetzten Betrag mit den nach § 16 Absatz 5 der | ||||
35 | Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr 2021 an die neue | ||||
36 | Krankenkasse nach § 155 Absatz 6 Satz 2 auszuzahlenden Zuweisungen in der | ||||
37 | Höhe, in der sich die Forderungen decken; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt | ||||
38 | entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn das Bundesamt für Soziale Sicherung | ||||
39 | zum nach § 155 Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt bereits den Bescheid oder die | ||||
40 | Bescheide nach Absatz 2 Satz 1 gegenüber den an der Vereinigung beteiligten | ||||
41 | Krankenkassen erlassen hat. |
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