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Zusatzbeitrag | Zusatzbeitrag | ||||
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f | 1 | (1) Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus | f | 1 | (1) Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus |
2 | dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, | 2 | dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, | ||
3 | dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben | 3 | dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben | ||
4 | wird. Die Krankenkassen haben den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als | 4 | wird. Die Krankenkassen haben den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als | ||
5 | Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben | 5 | Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben | ||
6 | (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). Der Zusatzbeitragssatz ist so zu | 6 | (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). Der Zusatzbeitragssatz ist so zu | ||
7 | bemessen, dass die Einnahmen aus dem Zusatzbeitrag zusammen mit den | 7 | bemessen, dass die Einnahmen aus dem Zusatzbeitrag zusammen mit den | ||
8 | Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im | 8 | Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im | ||
9 | Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene | 9 | Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene | ||
10 | Höhe der Rücklage decken; dabei ist die Höhe der voraussichtlichen | 10 | Höhe der Rücklage decken; dabei ist die Höhe der voraussichtlichen | ||
11 | beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen nach § 220 Absatz 2 Satz 2 | 11 | beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen nach § 220 Absatz 2 Satz 2 | ||
12 | je Mitglied zugrunde zu legen. Krankenkassen dürfen ihren | 12 | je Mitglied zugrunde zu legen. Krankenkassen dürfen ihren | ||
13 | Zusatzbeitragssatz nicht anheben, solange ausweislich der zuletzt vorgelegten | 13 | Zusatzbeitragssatz nicht anheben, solange ausweislich der zuletzt vorgelegten | ||
14 | vierteljährlichen Rechnungsergebnisse ihre nicht für die laufenden Ausgaben | 14 | vierteljährlichen Rechnungsergebnisse ihre nicht für die laufenden Ausgaben | ||
15 | benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur | 15 | benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur | ||
16 | Anschaffung und Erneuerung der Vermögensteile bereitgehaltenen Geldmittel nach | 16 | Anschaffung und Erneuerung der Vermögensteile bereitgehaltenen Geldmittel nach | ||
t | 17 | § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 den durchschnittlich auf einen Monat | t | 17 | § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 das 0,8-Fache des durchschnittlich auf einen |
18 | entfallenden Betrag der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten | 18 | Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 | ||
19 | Zwecke überschreiten; § 260 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | 19 | genannten Zwecke überschreiten; § 260 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
20 | (1a) Krankenkassen, deren Finanzreserven gemäß § 260 Absatz 2 Satz 1 nach | ||||
21 | ihrem Haushaltsplan für das Jahr 2021 zum Ende des Jahres 2021 einen Betrag | ||||
22 | von 0,4 Monatsausgaben unterschreiten würden, wenn keine Anhebung des | ||||
23 | Zusatzbeitragssatzes erfolgt, dürfen ihren Zusatzbeitragssatz abweichend von | ||||
24 | Absatz 1 Satz 4 zum 1. Januar 2021 anheben; diese Zusatzbeitragssatzanhebung | ||||
25 | ist begrenzt auf einen Zusatzbeitragssatz, der der Absicherung dieser | ||||
26 | Finanzreserven in Höhe von 0,4 Monatsausgaben am Ende des Jahres 2021 | ||||
27 | entspricht. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann einer Krankenkasse, die | ||||
28 | zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung für das Jahr 2021 über weniger als 50 | ||||
29 | 000 Mitglieder verfügt, auf Antrag eine Anhebung des Zusatzbeitragssatzes zum | ||||
30 | 1. Januar 2021 genehmigen, die über die nach Satz 1 zulässige Anhebung | ||||
31 | hinausgeht, soweit dies erforderlich ist, um den für diese Krankenkasse | ||||
32 | notwendigen Betrag an Finanzreserven zur Absicherung gegen unvorhersehbare | ||||
33 | Ausgabenrisiken nicht zu unterschreiten. Bei der Anhebung und der | ||||
34 | Genehmigung der Anhebung der Zusatzbeitragssätze nach den Sätzen 1 und 2 soll | ||||
35 | die Entwicklung der Ausgaben zugrunde gelegt werden, die der Schätzerkreis | ||||
36 | nach § 220 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für das Jahr 2021 erwartet. Die in den | ||||
37 | Haushaltsplänen der Krankenkassen für das Jahr 2021 vorzusehenden Beträge der | ||||
38 | Zuführungen nach § 170 Absatz 1 Satz 1 und zum Deckungskapital für | ||||
39 | Verpflichtungen nach § 12 Absatz 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung | ||||
40 | sind 2021 auf die für das Haushaltsjahr notwendigen Beträge begrenzt. | ||||
20 | (2) Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der | 41 | (2) Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der | ||
21 | Krankenkassen einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der | 42 | Krankenkassen einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der | ||
22 | Ausgaben nicht ausreichen, ist der Zusatzbeitragssatz nach Absatz 1 durch | 43 | Ausgaben nicht ausreichen, ist der Zusatzbeitragssatz nach Absatz 1 durch | ||
23 | Änderung der Satzung zu erhöhen. Muss eine Krankenkasse kurzfristig ihre | 44 | Änderung der Satzung zu erhöhen. Muss eine Krankenkasse kurzfristig ihre | ||
24 | Leistungsfähigkeit erhalten, so hat der Vorstand zu beschließen, dass der | 45 | Leistungsfähigkeit erhalten, so hat der Vorstand zu beschließen, dass der | ||
25 | Zusatzbeitragssatz bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht wird; der | 46 | Zusatzbeitragssatz bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht wird; der | ||
26 | Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt kein | 47 | Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt kein | ||
27 | Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung des | 48 | Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung des | ||
28 | Zusatzbeitragssatzes an. Klagen gegen die Anordnung nach Satz 3 haben | 49 | Zusatzbeitragssatzes an. Klagen gegen die Anordnung nach Satz 3 haben | ||
29 | keine aufschiebende Wirkung. | 50 | keine aufschiebende Wirkung. | ||
30 | (3) Die Krankenkasse hat den Zusatzbeitrag abweichend von Absatz 1 in Höhe des | 51 | (3) Die Krankenkasse hat den Zusatzbeitrag abweichend von Absatz 1 in Höhe des | ||
31 | durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu erheben für | 52 | durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu erheben für | ||
32 | 1. | 53 | 1. | ||
33 | Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a, | 54 | Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a, | ||
34 | 2. | 55 | 2. | ||
35 | Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 und 6, | 56 | Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 und 6, | ||
36 | 3. | 57 | 3. | ||
37 | Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 und 8, wenn das tatsächliche | 58 | Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 und 8, wenn das tatsächliche | ||
38 | Arbeitsentgelt den nach § 235 Absatz 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht | 59 | Arbeitsentgelt den nach § 235 Absatz 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht | ||
39 | übersteigt, | 60 | übersteigt, | ||
40 | 4. | 61 | 4. | ||
41 | Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § | 62 | Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § | ||
42 | 193 Absatz 2 bis 5 oder nach § 8 des Eignungsübungsgesetzes fortbesteht, | 63 | 193 Absatz 2 bis 5 oder nach § 8 des Eignungsübungsgesetzes fortbesteht, | ||
43 | 5. | 64 | 5. | ||
44 | Mitglieder, die Verletztengeld nach dem Siebten Buch, Versorgungskrankengeld | 65 | Mitglieder, die Verletztengeld nach dem Siebten Buch, Versorgungskrankengeld | ||
45 | nach dem Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen | 66 | nach dem Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen | ||
46 | beziehen, sowie | 67 | beziehen, sowie | ||
47 | 6. | 68 | 6. | ||
48 | Beschäftigte, bei denen § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder | 69 | Beschäftigte, bei denen § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder | ||
49 | Satz 2 des Vierten Buches angewendet wird. | 70 | Satz 2 des Vierten Buches angewendet wird. | ||
50 | Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser Mitglieder findet der | 71 | Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser Mitglieder findet der | ||
51 | Beitragssatz nach Absatz 1 Anwendung. | 72 | Beitragssatz nach Absatz 1 Anwendung. | ||
52 | (4) Die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts des Vierten Buches | 73 | (4) Die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts des Vierten Buches | ||
53 | gelten entsprechend. | 74 | gelten entsprechend. | ||
54 | (5) Die Krankenkassen melden die Zusatzbeitragssätze nach Absatz 1 dem | 75 | (5) Die Krankenkassen melden die Zusatzbeitragssätze nach Absatz 1 dem | ||
55 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der | 76 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der | ||
56 | Krankenkassen führt eine laufend aktualisierte Übersicht, welche Krankenkassen | 77 | Krankenkassen führt eine laufend aktualisierte Übersicht, welche Krankenkassen | ||
57 | einen Zusatzbeitrag erheben und in welcher Höhe, und veröffentlicht diese | 78 | einen Zusatzbeitrag erheben und in welcher Höhe, und veröffentlicht diese | ||
58 | Übersicht im Internet. Das Nähere zu Zeitpunkt, Form und Inhalt der | 79 | Übersicht im Internet. Das Nähere zu Zeitpunkt, Form und Inhalt der | ||
59 | Meldungen sowie zur Veröffentlichung regelt der Spitzenverband Bund der | 80 | Meldungen sowie zur Veröffentlichung regelt der Spitzenverband Bund der | ||
60 | Krankenkassen. | 81 | Krankenkassen. |
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