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Verträge | Verträge | ||||
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f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit bindender | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit bindender |
2 | Wirkung für die Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der | 2 | Wirkung für die Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der | ||
3 | Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene für | 3 | Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene für | ||
4 | jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Einzelheiten der Versorgung mit | 4 | jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Einzelheiten der Versorgung mit | ||
5 | dem jeweiligen Heilmittel. Die für den jeweiligen Heilmittelbereich | 5 | dem jeweiligen Heilmittel. Die für den jeweiligen Heilmittelbereich | ||
6 | zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen haben den Vertrag gemeinsam zu | 6 | zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen haben den Vertrag gemeinsam zu | ||
n | 7 | schließen. Die Verträge sind mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2020 zu | n | 7 | schließen. Die Verträge sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 zu |
8 | schließen. Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 | 8 | schließen. Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 | ||
9 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist zu berücksichtigen. Der Spitzenverband Bund | 9 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist zu berücksichtigen. Der Spitzenverband Bund | ||
10 | der Krankenkassen hat die Verträge sowie die jeweils geltenden Preislisten zu | 10 | der Krankenkassen hat die Verträge sowie die jeweils geltenden Preislisten zu | ||
11 | veröffentlichen. | 11 | veröffentlichen. | ||
12 | (2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu regeln: | 12 | (2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu regeln: | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | die Preise der einzelnen Leistungspositionen sowie einheitliche Regelungen | 14 | die Preise der einzelnen Leistungspositionen sowie einheitliche Regelungen | ||
15 | für deren Abrechnung, | 15 | für deren Abrechnung, | ||
16 | 1a. | 16 | 1a. | ||
17 | die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen von | 17 | die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen von | ||
18 | Leistungen nach § 32 in elektronischer Form, die | 18 | Leistungen nach § 32 in elektronischer Form, die | ||
19 | a) | 19 | a) | ||
20 | festzulegen haben, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung | 20 | festzulegen haben, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung | ||
21 | die Dienste der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz | 21 | die Dienste der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz | ||
22 | 2 genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen, und | 22 | 2 genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen, und | ||
23 | b) | 23 | b) | ||
24 | mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86 vereinbar sein | 24 | mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86 vereinbar sein | ||
25 | müssen, | 25 | müssen, | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung, | 27 | die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung, | ||
28 | 3. | 28 | 3. | ||
29 | die erforderlichen Weiterbildungen der Leistungserbringer für besondere | 29 | die erforderlichen Weiterbildungen der Leistungserbringer für besondere | ||
30 | Maßnahmen der Physiotherapie, | 30 | Maßnahmen der Physiotherapie, | ||
31 | 4. | 31 | 4. | ||
32 | der Inhalt der einzelnen Maßnahmen des jeweiligen Heilmittels einschließlich | 32 | der Inhalt der einzelnen Maßnahmen des jeweiligen Heilmittels einschließlich | ||
33 | der Regelleistungszeit, die sich aus der Durchführung der einzelnen Maßnahme und | 33 | der Regelleistungszeit, die sich aus der Durchführung der einzelnen Maßnahme und | ||
34 | der Vor- und Nachbereitung einschließlich der erforderlichen Dokumentation | 34 | der Vor- und Nachbereitung einschließlich der erforderlichen Dokumentation | ||
35 | zusammensetzt, | 35 | zusammensetzt, | ||
36 | 5. | 36 | 5. | ||
37 | Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe | 37 | Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe | ||
38 | und der Behandlungsergebnisse, | 38 | und der Behandlungsergebnisse, | ||
39 | 6. | 39 | 6. | ||
40 | der Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit dem | 40 | der Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit dem | ||
41 | verordnenden Vertragsarzt, | 41 | verordnenden Vertragsarzt, | ||
42 | 7. | 42 | 7. | ||
43 | die notwendigen Angaben auf der Heilmittelverordnung durch den | 43 | die notwendigen Angaben auf der Heilmittelverordnung durch den | ||
44 | Leistungserbringer, | 44 | Leistungserbringer, | ||
45 | 8. | 45 | 8. | ||
46 | Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und deren Prüfung, | 46 | Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und deren Prüfung, | ||
47 | 9. | 47 | 9. | ||
48 | Vergütungsstrukturen für die Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der | 48 | Vergütungsstrukturen für die Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der | ||
49 | tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte; zum Nachweis der tatsächlich gezahlten | 49 | tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte; zum Nachweis der tatsächlich gezahlten | ||
50 | Arbeitsentgelte hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und | 50 | Arbeitsentgelte hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und | ||
51 | Wohlfahrtspflege dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf dessen | 51 | Wohlfahrtspflege dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf dessen | ||
52 | Anforderung eine Statistik über die im Rahmen von § 165 des Siebten Buches | 52 | Anforderung eine Statistik über die im Rahmen von § 165 des Siebten Buches | ||
53 | erfolgten Meldungen zu übersenden, die insbesondere die Anzahl der Arbeitnehmer, | 53 | erfolgten Meldungen zu übersenden, die insbesondere die Anzahl der Arbeitnehmer, | ||
54 | deren geleistete Arbeitsstunden sowie die geleisteten Entgelte enthalten soll, | 54 | deren geleistete Arbeitsstunden sowie die geleisteten Entgelte enthalten soll, | ||
55 | sowie | 55 | sowie | ||
56 | 10. | 56 | 10. | ||
57 | personelle, räumliche und sachliche Voraussetzungen, die eine zweckmäßige | 57 | personelle, räumliche und sachliche Voraussetzungen, die eine zweckmäßige | ||
58 | und wirtschaftliche Leistungserbringung im Sinne des § 124 Absatz 1 Nummer 2 | 58 | und wirtschaftliche Leistungserbringung im Sinne des § 124 Absatz 1 Nummer 2 | ||
59 | gewährleisten, wobei insbesondere im Hinblick auf die räumlichen Voraussetzungen | 59 | gewährleisten, wobei insbesondere im Hinblick auf die räumlichen Voraussetzungen | ||
60 | Richtwerte vereinbart werden können. | 60 | Richtwerte vereinbart werden können. | ||
61 | (3) Die Vertragspartner haben zu beachten, dass die auszuhandelnden Preise | 61 | (3) Die Vertragspartner haben zu beachten, dass die auszuhandelnden Preise | ||
62 | eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung ermöglichen. Sie haben | 62 | eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung ermöglichen. Sie haben | ||
63 | bei der Vereinbarung der Preise für die einzelnen Leistungspositionen unter | 63 | bei der Vereinbarung der Preise für die einzelnen Leistungspositionen unter | ||
64 | Zugrundelegung eines wirtschaftlich zu führenden Praxisbetriebes insbesondere | 64 | Zugrundelegung eines wirtschaftlich zu führenden Praxisbetriebes insbesondere | ||
65 | Folgendes zu berücksichtigen: | 65 | Folgendes zu berücksichtigen: | ||
66 | 1. | 66 | 1. | ||
67 | die Entwicklung der Personalkosten, | 67 | die Entwicklung der Personalkosten, | ||
68 | 2. | 68 | 2. | ||
69 | die Entwicklung der Sachkosten für die Leistungserbringung sowie | 69 | die Entwicklung der Sachkosten für die Leistungserbringung sowie | ||
70 | 3. | 70 | 3. | ||
71 | die durchschnittlichen laufenden Kosten für den Betrieb der | 71 | die durchschnittlichen laufenden Kosten für den Betrieb der | ||
72 | Heilmittelpraxis. | 72 | Heilmittelpraxis. | ||
73 | § 71 findet keine Anwendung. | 73 | § 71 findet keine Anwendung. | ||
74 | (4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 sollen eine gemeinsame Empfehlung zur | 74 | (4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 sollen eine gemeinsame Empfehlung zur | ||
75 | Ausgestaltung einer barrierefreien Praxis abgeben. | 75 | Ausgestaltung einer barrierefreien Praxis abgeben. | ||
76 | (5) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht bis zum 1. | 76 | (5) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht bis zum 1. | ||
n | 77 | Juli 2020 oder bis zum Ablauf einer von den Vertragspartnern vereinbarten | n | 77 | Januar 2021 oder bis zum Ablauf einer von den Vertragspartnern vereinbarten |
78 | Vertragslaufzeit zustande oder können sich die Vertragspartner nicht bis zum | 78 | Vertragslaufzeit zustande oder können sich die Vertragspartner nicht bis zum | ||
79 | Ablauf dieser Fristen auf die Preise für die einzelnen Leistungspositionen | 79 | Ablauf dieser Fristen auf die Preise für die einzelnen Leistungspositionen | ||
80 | oder eine Anpassung dieser Preise einigen, werden der Inhalt des Vertrages | 80 | oder eine Anpassung dieser Preise einigen, werden der Inhalt des Vertrages | ||
81 | oder die Preise innerhalb von drei Monaten durch die Schiedsstelle nach Absatz | 81 | oder die Preise innerhalb von drei Monaten durch die Schiedsstelle nach Absatz | ||
t | 82 | 6 festgesetzt. Trifft die Schiedsstelle erst nach Ablauf von drei Monaten | t | 82 | 6 festgesetzt. Das Schiedsverfahren beginnt vor den in Satz 1 genannten |
83 | ihre Entscheidung, sind neben der Festsetzung der Preise auch Zahlbeträge zu | 83 | Zeitpunkten, wenn mindestens eine Vertragspartei die Verhandlungen ganz oder | ||
84 | beschließen, durch die Vergütungsausfälle ausgeglichen werden, die bei den | 84 | teilweise für gescheitert erklärt und die Schiedsstelle anruft. Trifft die | ||
85 | Leistungserbringern durch die verzögerte Entscheidung der Schiedsstelle | 85 | Schiedsstelle erst nach Ablauf von drei Monaten ihre Entscheidung, sind neben | ||
86 | entstanden sind. Der bisherige Vertrag oder die bisherigen Preise gelten | 86 | der Festsetzung der Preise auch Zahlbeträge zu beschließen, durch die | ||
87 | bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle fort. | 87 | Vergütungsausfälle ausgeglichen werden, die bei den Leistungserbringern durch | ||
88 | die verzögerte Entscheidung der Schiedsstelle entstanden sind. Der | ||||
89 | bisherige Vertrag oder die bisherigen Preise gelten bis zur Entscheidung durch | ||||
90 | die Schiedsstelle fort. | ||||
88 | (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung | 91 | (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung | ||
89 | der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf | 92 | der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf | ||
90 | Bundesebene bilden bis zum 15. November 2019 eine gemeinsame Schiedsstelle. | 93 | Bundesebene bilden bis zum 15. November 2019 eine gemeinsame Schiedsstelle. | ||
91 | Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Heilmittelerbringer | 94 | Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Heilmittelerbringer | ||
92 | in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren | 95 | in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren | ||
93 | unparteiischen Mitgliedern. Auf Seiten der Heilmittelerbringer erfolgt die | 96 | unparteiischen Mitgliedern. Auf Seiten der Heilmittelerbringer erfolgt die | ||
94 | Besetzung der Schiedsstelle für jeden Leistungsbereich getrennt voneinander. | 97 | Besetzung der Schiedsstelle für jeden Leistungsbereich getrennt voneinander. | ||
95 | Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Für jedes Mitglied | 98 | Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Für jedes Mitglied | ||
96 | gibt es zwei Stellvertreter. Über den unparteiischen Vorsitzenden und die | 99 | gibt es zwei Stellvertreter. Über den unparteiischen Vorsitzenden und die | ||
97 | zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich | 100 | zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich | ||
98 | die Vertragspartner einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 | 101 | die Vertragspartner einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 | ||
99 | Absatz 6 Satz 3 entsprechend. Für eine Abberufung der unparteiischen | 102 | Absatz 6 Satz 3 entsprechend. Für eine Abberufung der unparteiischen | ||
100 | Mitglieder aus wichtigem Grund gilt § 89 Absatz 7 Satz 3 entsprechend. Die | 103 | Mitglieder aus wichtigem Grund gilt § 89 Absatz 7 Satz 3 entsprechend. Die | ||
101 | Kosten der Schiedsstelle tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte; die Kosten | 104 | Kosten der Schiedsstelle tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte; die Kosten | ||
102 | für die von ihnen bestellten Vertreter tragen die Vertragsparteien selbst. | 105 | für die von ihnen bestellten Vertreter tragen die Vertragsparteien selbst. | ||
103 | § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend. Das | 106 | § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend. Das | ||
104 | Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | 107 | Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | ||
105 | des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, | 108 | des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, | ||
106 | die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand | 109 | die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand | ||
107 | der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. | 110 | der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. | ||
108 | Klagen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach diesem Paragraphen | 111 | Klagen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach diesem Paragraphen | ||
109 | haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet bei Klagen | 112 | haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet bei Klagen | ||
110 | gegen Entscheidungen der Schiedsstelle und der Aufsichtsbehörde nicht statt. | 113 | gegen Entscheidungen der Schiedsstelle und der Aufsichtsbehörde nicht statt. | ||
111 | (7) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können mit | 114 | (7) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können mit | ||
112 | den Leistungserbringern, deren Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen | 115 | den Leistungserbringern, deren Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen | ||
113 | Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit kurortspezifischen | 116 | Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit kurortspezifischen | ||
114 | Heilmitteln schließen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. | 117 | Heilmitteln schließen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. | ||
115 | (8) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit den für den jeweiligen | 118 | (8) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit den für den jeweiligen | ||
116 | Heilmittelbereich für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer | 119 | Heilmittelbereich für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer | ||
117 | zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Landesebene Vereinbarungen | 120 | zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Landesebene Vereinbarungen | ||
118 | zur Weiterentwicklung der Qualität und Struktur der Versorgung der | 121 | zur Weiterentwicklung der Qualität und Struktur der Versorgung der | ||
119 | Versicherten mit Heilmitteln schließen, soweit die Verträge nach Absatz 1 dem | 122 | Versicherten mit Heilmitteln schließen, soweit die Verträge nach Absatz 1 dem | ||
120 | nicht entgegenstehen. | 123 | nicht entgegenstehen. | ||
121 | (9) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 schließen einen Vertrag über eine | 124 | (9) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 schließen einen Vertrag über eine | ||
122 | zentrale und bundeseinheitliche Prüfung und Listung der Weiterbildungsträger, | 125 | zentrale und bundeseinheitliche Prüfung und Listung der Weiterbildungsträger, | ||
123 | der Weiterbildungsstätten sowie der Fachlehrer hinsichtlich der Erfüllung der | 126 | der Weiterbildungsstätten sowie der Fachlehrer hinsichtlich der Erfüllung der | ||
124 | Anforderungen an die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie | 127 | Anforderungen an die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie | ||
125 | unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. | 128 | unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. |
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