Lade...
Lade...
Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur | Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, | t | 1 | Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung |
2 | Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur |
Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur | Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik hat ab dem 1. Januar 2021 für Komponenten | t | 1 | § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf |
2 | und Dienste der Telematikinfrastruktur sowie für Komponenten und Dienste, die | 2 | Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung | ||
3 | die Telematikinfrastruktur nutzen, aber außerhalb der Telematikinfrastruktur | 3 | vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden | ||
4 | betrieben werden, im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | 4 | 1. | ||
5 | Informationstechnik solche Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zu treffen, | 5 | Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 ab Beginn der | ||
6 | die erforderlich sind, um die Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der | 6 | Beitragszahlung, | ||
7 | Telematikinfrastruktur zu gewährleisten. | 7 | 2. | ||
8 | (2) Die Gesellschaft für Telematik legt fest, welche näheren Angaben ihr die | 8 | keine Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, | ||
9 | Anbieter der Komponenten und Dienste offenzulegen haben, damit die Überwachung | 9 | zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers | ||
10 | nach Absatz 1 durchgeführt werden kann. | 10 | Beiträge zahlt. | ||
11 | (3) Die Verpflichtung der Gesellschaft für Telematik nach § 330 Absatz 1 | ||||
12 | Satz 1, zur Vermeidung von Störungen angemessene organisatorische und | ||||
13 | technische Vorkehrungen zu treffen, umfasst auch den Einsatz von geeigneten | ||||
14 | Systemen zur Erkennung von Störungen und Angriffen. Der Einsatz der | ||||
15 | Systeme erfolgt im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den | ||||
16 | Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in | ||||
17 | der Informationstechnik. | ||||
18 | (4) Die Gesellschaft für Telematik darf die für den Einsatz der Systeme | ||||
19 | nach Absatz 3 erforderlichen Daten verarbeiten. Die im Rahmen des | ||||
20 | Einsatzes dieser Systeme verarbeiteten Daten sind unverzüglich zu löschen, | ||||
21 | wenn sie für die Vermeidung von Störungen nach § 330 Absatz 1 Satz 1 nicht | ||||
22 | mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zehn Jahren. | ||||
23 | (5) Die für die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 beim Bundesamt für | ||||
24 | Sicherheit in der Informationstechnik entstehenden Kosten sind diesem durch | ||||
25 | die Gesellschaft für Telematik zu erstatten. Die Gesellschaft für | ||||
26 | Telematik legt die Einzelheiten der Kostenerstattung im Einvernehmen mit dem | ||||
27 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.