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Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut | Ambulante Krebsberatungsstellen | ||||
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t | 1 | Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen | t | 1 | Ambulante Krebsberatungsstellen |
2 | aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut |
Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut | Ambulante Krebsberatungsstellen | ||||
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n | 1 | Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den für die nationale | n | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fördert ab dem 1. Juli 2020 |
2 | und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus | 2 | mit Wirkung vom 1. Januar 2020 ambulante Krebsberatungsstellen mit einem | ||
3 | dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut maßgeblichen Organisationen die | 3 | Gesamtbetrag von jährlich bis zu 21 Millionen Euro. Die privaten | ||
4 | Grundlagen, Abläufe, Finanzierung und Weiterentwicklung der Suche und Auswahl | 4 | Krankenversicherungsunternehmen beteiligen sich ab dem 1. Juli 2020 mit | ||
5 | nichtverwandter Spender für die Versorgung der Versicherten mit | 5 | Wirkung vom 1. Januar 2020 mit einem Anteil von 7 Prozent an der Förderung | ||
6 | Blutstammzellen. Die Vereinbarung nach Satz 1 hat der Sicherung der Qualität | 6 | nach Satz 1. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der | ||
7 | und Transparenz des Auswahlverfahrens zur Bestimmung des am besten geeigneten | 7 | Privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die privaten | ||
8 | Blutstammzelltransplantats angemessen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung | 8 | Krankenversicherungsunternehmen vereinbaren bis zum 1. Juli 2020 das Nähere | ||
9 | nach Satz 1 hat folgende Bereiche näher zu regeln: | 9 | zur gemeinsamen Förderung nach den Sätzen 1 und 2, insbesondere über Zahlung, | ||
10 | Rückzahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten | ||||
11 | Krankenversicherungsunternehmen. Ab dem Jahr 2023 erhöht sich der Betrag | ||||
12 | nach Satz 1 jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße | ||||
13 | nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. | ||||
14 | (2) Gefördert werden ambulante Krebsberatungsstellen, soweit sie an Krebs | ||||
15 | erkrankten Personen und ihren Angehörigen psychoonkologische Beratung und | ||||
16 | Unterstützung anbieten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt bis | ||||
17 | zum 1. Juli 2020 Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der | ||||
18 | Förderung. Er setzt sich hierzu mit dem Verband der Privaten | ||||
19 | Krankenversicherung ins Benehmen. In den Grundsätzen sind insbesondere zu | ||||
20 | regeln: | ||||
10 | 1. | 21 | 1. | ||
n | 11 | die Benennung einer zentralen Stelle zur Koordinierung der Spendersuche und | n | 22 | Anforderungen an ein bedarfsgerechtes und wirtschaftliches Leistungsangebot |
12 | Spenderauswahl einschließlich der Zusammenführung der bei den beteiligten | 23 | der ambulanten Krebsberatungsstellen, | ||
13 | maßgeblichen Organisationen vorhandenen Spenderdaten und Suchanfragen, | ||||
14 | 2. | 24 | 2. | ||
n | 15 | das Zusammenwirken dieser zentralen Stelle mit den beteiligten maßgeblichen | n | 25 | sächliche und personelle Anforderungen an die Krebsberatungsstellen, |
16 | Organisationen bei der Suche und Auswahl geeigneter Spender sowie | ||||
17 | 3. | 26 | 3. | ||
t | 18 | die Vergütung für Leistungen im Rahmen der Suche und Auswahl nichtverwandter | t | 27 | Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich Dokumentation, |
19 | Spender durch die Krankenkassen sowie ein Verfahren zur Abrechnung. | 28 | Qualitätsmanagement sowie Fortbildung und | ||
20 | Die Vereinbarung nach Satz 1 kann zusätzlich insbesondere folgende Regelungen | 29 | 4. | ||
21 | enthalten: | 30 | das Nähere zu Verteilung und Auszahlung der Fördermittel sowie der Umgang | ||
22 | 1. | 31 | mit nicht abgerufenen und zurückgezahlten Fördermitteln. | ||
23 | Vorgaben für Datensatzbeschreibungen und Übermittlungsverfahren zur | 32 | Die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Krebsberatungsstellen | ||
24 | Vereinheitlichung des Datenaustausches zwischen den in Satz 1 genannten | 33 | auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen sind zu beteiligen. Für bereits am | ||
25 | Organisationen sowie zur Zusammenführung der vorhandenen Spenderdaten und | 34 | 1. Januar 2020 bestehende Krebsberatungsstellen sind im Hinblick auf die | ||
26 | Suchanfragen und | 35 | Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach Satz 1 Übergangsregelungen | ||
27 | 2. | 36 | vorzusehen. | ||
28 | Vorgaben für die übergreifende Evaluation und Qualitätssicherung des Such- | 37 | (3) Die Förderung erfolgt auf Antrag und wird jeweils für eine Dauer von drei | ||
29 | und Auswahlverfahrens. | 38 | Jahren vergeben. | ||
30 | § 27 Absatz 1a Satz 6 sowie die rechtlichen Vorgaben für die Entnahme, | 39 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhebt zur Finanzierung der | ||
31 | Untersuchung, Herstellung, das Inverkehrbringen und die Anwendung von | 40 | Fördermittel nach Absatz 1 Satz 1 von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem | ||
32 | Blutstammzelltransplantaten aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut | 41 | Anteil ihrer Versicherten an der Gesamtzahl der Versicherten aller | ||
33 | bleiben unberührt. | 42 | Krankenkassen. Das Nähere zum Umlageverfahren bestimmt der Spitzenverband | ||
43 | Bund der Krankenkassen. | ||||
44 | (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet im Benehmen mit dem | ||||
45 | Verband der Privaten Krankenversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit | ||||
46 | bis zum 31. Dezember 2022 über die Erfahrungen mit der Umsetzung der | ||||
47 | Förderung. |
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