§ 251 Absatz 4c in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie § 242
2
171d Absatz 2 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung anwendbar.
2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung sind
3
weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen
4
Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.
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