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Aufgaben der Gesellschaft für Telematik | Aufgaben der Gesellschaft für Telematik | ||||
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t | 1 | Aufgaben der Gesellschaft für Telematik | t | 1 | Aufgaben der Gesellschaft für Telematik |
Aufgaben der Gesellschaft für Telematik | Aufgaben der Gesellschaft für Telematik | ||||
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f | 1 | (1) Im Rahmen des Auftrags nach § 306 Absatz 1 hat die Gesellschaft für | f | 1 | (1) Im Rahmen des Auftrags nach § 306 Absatz 1 hat die Gesellschaft für |
2 | Telematik nach Maßgabe der Anforderungen gemäß § 306 Absatz 3 folgende | 2 | Telematik nach Maßgabe der Anforderungen gemäß § 306 Absatz 3 folgende | ||
3 | Aufgaben: | 3 | Aufgaben: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | zur Schaffung der Telematikinfrastruktur: | 5 | zur Schaffung der Telematikinfrastruktur: | ||
6 | a) | 6 | a) | ||
7 | Erstellung der funktionalen und technischen Vorgaben einschließlich eines | 7 | Erstellung der funktionalen und technischen Vorgaben einschließlich eines | ||
8 | Sicherheitskonzepts, | 8 | Sicherheitskonzepts, | ||
9 | b) | 9 | b) | ||
10 | Festlegung von Inhalt und Struktur der Datensätze für deren Bereitstellung | 10 | Festlegung von Inhalt und Struktur der Datensätze für deren Bereitstellung | ||
11 | und Nutzung, soweit diese Festlegung nicht nach § 355 durch die Kassenärztliche | 11 | und Nutzung, soweit diese Festlegung nicht nach § 355 durch die Kassenärztliche | ||
12 | Bundesvereinigung oder die Deutsche Krankenhausgesellschaft erfolgt, | 12 | Bundesvereinigung oder die Deutsche Krankenhausgesellschaft erfolgt, | ||
13 | c) | 13 | c) | ||
14 | Erstellung von Vorgaben für den sicheren Betrieb der Telematikinfrastruktur | 14 | Erstellung von Vorgaben für den sicheren Betrieb der Telematikinfrastruktur | ||
15 | und Überwachung der Umsetzung dieser Vorgaben, | 15 | und Überwachung der Umsetzung dieser Vorgaben, | ||
16 | d) | 16 | d) | ||
17 | Sicherstellung der notwendigen Test-, Bestätigungs- und | 17 | Sicherstellung der notwendigen Test-, Bestätigungs- und | ||
18 | Zertifizierungsmaßnahmen und | 18 | Zertifizierungsmaßnahmen und | ||
19 | e) | 19 | e) | ||
20 | Festlegung von Verfahren einschließlich der dafür erforderlichen | 20 | Festlegung von Verfahren einschließlich der dafür erforderlichen | ||
21 | Authentisierungsverfahren zur Verwaltung | 21 | Authentisierungsverfahren zur Verwaltung | ||
22 | aa) | 22 | aa) | ||
23 | der Zugriffsberechtigungen nach dem Fünften Abschnitt und | 23 | der Zugriffsberechtigungen nach dem Fünften Abschnitt und | ||
24 | bb) | 24 | bb) | ||
25 | der Steuerung der Zugriffe auf Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2, | 25 | der Steuerung der Zugriffe auf Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2, | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | Aufbau der Telematikinfrastruktur und insoweit Festlegung der | 27 | Aufbau der Telematikinfrastruktur und insoweit Festlegung der | ||
28 | Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen sowie Vergabe von Aufträgen für deren | 28 | Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen sowie Vergabe von Aufträgen für deren | ||
29 | Erbringung an Anbieter von Betriebsleistungen oder Zulassung von | 29 | Erbringung an Anbieter von Betriebsleistungen oder Zulassung von | ||
30 | Betriebsleistungen, | 30 | Betriebsleistungen, | ||
31 | 3. | 31 | 3. | ||
32 | Betrieb des elektronischen Verzeichnisdienstes nach § 313, | 32 | Betrieb des elektronischen Verzeichnisdienstes nach § 313, | ||
33 | 4. | 33 | 4. | ||
34 | Zulassung der Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur | 34 | Zulassung der Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur | ||
35 | einschließlich der Verfahren zum Zugriff auf diese Komponenten und Dienste, | 35 | einschließlich der Verfahren zum Zugriff auf diese Komponenten und Dienste, | ||
36 | 5. | 36 | 5. | ||
37 | Zulassung der sicheren Dienste für Verfahren zur Übermittlung medizinischer | 37 | Zulassung der sicheren Dienste für Verfahren zur Übermittlung medizinischer | ||
38 | und pflegerischer Dokumente über die Telematikinfrastruktur, | 38 | und pflegerischer Dokumente über die Telematikinfrastruktur, | ||
39 | 6. | 39 | 6. | ||
40 | Festlegung der Voraussetzungen für die Nutzung der Telematikinfrastruktur | 40 | Festlegung der Voraussetzungen für die Nutzung der Telematikinfrastruktur | ||
41 | für weitere Anwendungen und für Zwecke der Gesundheitsforschung nach § 306 | 41 | für weitere Anwendungen und für Zwecke der Gesundheitsforschung nach § 306 | ||
42 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Durchführung der Verfahren zur Bestätigung des | 42 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Durchführung der Verfahren zur Bestätigung des | ||
43 | Vorliegens dieser Voraussetzungen, | 43 | Vorliegens dieser Voraussetzungen, | ||
44 | 7. | 44 | 7. | ||
45 | Gewährleistung einer diskriminierungsfreien Nutzung der | 45 | Gewährleistung einer diskriminierungsfreien Nutzung der | ||
46 | Telematikinfrastruktur für weitere Anwendungen und für Zwecke der | 46 | Telematikinfrastruktur für weitere Anwendungen und für Zwecke der | ||
47 | Gesundheitsforschung nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 unter vorrangiger | 47 | Gesundheitsforschung nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 unter vorrangiger | ||
48 | Berücksichtigung der elektronischen Anwendungen, die der Erfüllung von | 48 | Berücksichtigung der elektronischen Anwendungen, die der Erfüllung von | ||
49 | gesetzlichen Aufgaben der Kranken- und Pflegeversicherung, der | 49 | gesetzlichen Aufgaben der Kranken- und Pflegeversicherung, der | ||
50 | Rentenversicherung und der Unfallversicherung dienen, | 50 | Rentenversicherung und der Unfallversicherung dienen, | ||
51 | 8. | 51 | 8. | ||
52 | Aufbau, Pflege und Betrieb des Interoperabilitätsverzeichnisses nach § 384, | 52 | Aufbau, Pflege und Betrieb des Interoperabilitätsverzeichnisses nach § 384, | ||
53 | 9. | 53 | 9. | ||
54 | Koordinierung der Ausgabeprozesse der in der Telematikinfrastruktur | 54 | Koordinierung der Ausgabeprozesse der in der Telematikinfrastruktur | ||
55 | genutzten Identifikations- und Authentifizierungsmittel, insbesondere der Karten | 55 | genutzten Identifikations- und Authentifizierungsmittel, insbesondere der Karten | ||
56 | und Ausweise gemäß den §§ 291 und 340, im Benehmen mit den Kartenherausgebern, | 56 | und Ausweise gemäß den §§ 291 und 340, im Benehmen mit den Kartenherausgebern, | ||
57 | Überwachung der Ausgabeprozesse und Vorgabe von verbindlichen Maßnahmen, die bei | 57 | Überwachung der Ausgabeprozesse und Vorgabe von verbindlichen Maßnahmen, die bei | ||
n | 58 | Sicherheitsmängeln zu ergreifen sind und | n | 58 | Sicherheitsmängeln zu ergreifen sind, |
59 | 10. | 59 | 10. | ||
60 | Entwicklung und Zurverfügungstellung der Komponenten der | 60 | Entwicklung und Zurverfügungstellung der Komponenten der | ||
61 | Telematikinfrastruktur, die den Zugriff der Versicherten auf die Anwendung zur | 61 | Telematikinfrastruktur, die den Zugriff der Versicherten auf die Anwendung zur | ||
62 | Übermittlung ärztlicher Verordnungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 nach | 62 | Übermittlung ärztlicher Verordnungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 nach | ||
63 | Maßgabe des § 360 Absatz 5 ermöglichen, als Dienstleistungen von allgemeinem | 63 | Maßgabe des § 360 Absatz 5 ermöglichen, als Dienstleistungen von allgemeinem | ||
t | 64 | wirtschaftlichem Interesse. | t | 64 | wirtschaftlichem Interesse und |
65 | 11. | ||||
66 | Unterstützung des Robert Koch-Instituts bei der Entwicklung und dem Betrieb | ||||
67 | des elektronischen Melde- und Informationssystems nach § 14 des | ||||
68 | Infektionsschutzgesetzes. | ||||
65 | (2) Die Gesellschaft für Telematik hat Festlegungen und Maßnahmen nach | 69 | (2) Die Gesellschaft für Telematik hat Festlegungen und Maßnahmen nach | ||
66 | Absatz 1 Nummer 1, die Fragen der Datensicherheit berühren, im Einvernehmen | 70 | Absatz 1 Nummer 1, die Fragen der Datensicherheit berühren, im Einvernehmen | ||
67 | mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen und | 71 | mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen und | ||
68 | Festlegungen und Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1, die Fragen des | 72 | Festlegungen und Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1, die Fragen des | ||
69 | Datenschutzes berühren, im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten | 73 | Datenschutzes berühren, im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten | ||
70 | für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu treffen. Bei der | 74 | für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu treffen. Bei der | ||
71 | Gestaltung der Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e berücksichtigt die | 75 | Gestaltung der Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e berücksichtigt die | ||
72 | Gesellschaft für Telematik, dass die Telematikinfrastruktur schrittweise | 76 | Gesellschaft für Telematik, dass die Telematikinfrastruktur schrittweise | ||
73 | ausgebaut wird und die Zugriffsberechtigungen künftig auf weitere | 77 | ausgebaut wird und die Zugriffsberechtigungen künftig auf weitere | ||
74 | Leistungserbringergruppen ausgedehnt werden können. | 78 | Leistungserbringergruppen ausgedehnt werden können. | ||
75 | (3) Die Gesellschaft für Telematik nimmt auf europäischer Ebene, | 79 | (3) Die Gesellschaft für Telematik nimmt auf europäischer Ebene, | ||
76 | insbesondere im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Austausch von | 80 | insbesondere im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Austausch von | ||
77 | Gesundheitsdaten, Aufgaben wahr. Dabei hat sie darauf hinzuwirken, dass | 81 | Gesundheitsdaten, Aufgaben wahr. Dabei hat sie darauf hinzuwirken, dass | ||
78 | einerseits die auf europäischer Ebene getroffenen Festlegungen mit den | 82 | einerseits die auf europäischer Ebene getroffenen Festlegungen mit den | ||
79 | Vorgaben für die Telematikinfrastruktur und ihre Anwendungen vereinbar sind | 83 | Vorgaben für die Telematikinfrastruktur und ihre Anwendungen vereinbar sind | ||
80 | und dass andererseits die Vorgaben für die Telematikinfrastruktur und ihre | 84 | und dass andererseits die Vorgaben für die Telematikinfrastruktur und ihre | ||
81 | Anwendungen mit den europäischen Vorgaben vereinbar sind. Die Gesellschaft | 85 | Anwendungen mit den europäischen Vorgaben vereinbar sind. Die Gesellschaft | ||
82 | für Telematik hat die für den grenzüberschreitenden Austausch von | 86 | für Telematik hat die für den grenzüberschreitenden Austausch von | ||
83 | Gesundheitsdaten erforderlichen Festlegungen zu treffen und hierbei die auf | 87 | Gesundheitsdaten erforderlichen Festlegungen zu treffen und hierbei die auf | ||
84 | europäischer Ebene hierzu getroffenen Festlegungen zu berücksichtigen. Die | 88 | europäischer Ebene hierzu getroffenen Festlegungen zu berücksichtigen. Die | ||
85 | Datensicherheit ist dabei nach dem Stand der Technik zu gewährleisten. | 89 | Datensicherheit ist dabei nach dem Stand der Technik zu gewährleisten. | ||
86 | (4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Gesellschaft für Telematik | 90 | (4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Gesellschaft für Telematik | ||
87 | die Interessen von Patienten zu wahren und die Einhaltung der Vorschriften zum | 91 | die Interessen von Patienten zu wahren und die Einhaltung der Vorschriften zum | ||
88 | Schutz personenbezogener Daten sowie zur Barrierefreiheit sicherzustellen. Sie | 92 | Schutz personenbezogener Daten sowie zur Barrierefreiheit sicherzustellen. Sie | ||
89 | hat Aufgaben nur insoweit wahrzunehmen, als dies zur Schaffung einer | 93 | hat Aufgaben nur insoweit wahrzunehmen, als dies zur Schaffung einer | ||
90 | interoperablen, kompatiblen und sicheren Telematikinfrastruktur erforderlich | 94 | interoperablen, kompatiblen und sicheren Telematikinfrastruktur erforderlich | ||
91 | ist. | 95 | ist. | ||
92 | (5) Mit Teilaufgaben der Gesellschaft für Telematik können einzelne | 96 | (5) Mit Teilaufgaben der Gesellschaft für Telematik können einzelne | ||
93 | Gesellschafter mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland oder Dritte | 97 | Gesellschafter mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland oder Dritte | ||
94 | beauftragt werden. Hierbei hat die Gesellschaft für Telematik die | 98 | beauftragt werden. Hierbei hat die Gesellschaft für Telematik die | ||
95 | Interoperabilität, die Kompatibilität und das notwendige Sicherheitsniveau der | 99 | Interoperabilität, die Kompatibilität und das notwendige Sicherheitsniveau der | ||
96 | Telematikinfrastruktur zu gewährleisten. | 100 | Telematikinfrastruktur zu gewährleisten. | ||
97 | (6) Die Gesellschaft für Telematik legt in Abstimmung mit dem Bundesamt | 101 | (6) Die Gesellschaft für Telematik legt in Abstimmung mit dem Bundesamt | ||
98 | für Sicherheit in der Informationstechnik und mit der oder dem | 102 | für Sicherheit in der Informationstechnik und mit der oder dem | ||
99 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sichere | 103 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sichere | ||
100 | Verfahren zur Übermittlung medizinischer Daten über die Telematikinfrastruktur | 104 | Verfahren zur Übermittlung medizinischer Daten über die Telematikinfrastruktur | ||
101 | fest. Die festgelegten Verfahren veröffentlicht die Gesellschaft für | 105 | fest. Die festgelegten Verfahren veröffentlicht die Gesellschaft für | ||
102 | Telematik auf ihrer Internetseite. Der Anbieter eines Dienstes für ein | 106 | Telematik auf ihrer Internetseite. Der Anbieter eines Dienstes für ein | ||
103 | Übermittlungsverfahren muss die Anwendung der festgelegten Verfahren gegenüber | 107 | Übermittlungsverfahren muss die Anwendung der festgelegten Verfahren gegenüber | ||
104 | der Gesellschaft für Telematik in einem Zulassungsverfahren nachweisen. Die | 108 | der Gesellschaft für Telematik in einem Zulassungsverfahren nachweisen. Die | ||
105 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können Anbieter eines zugelassenen | 109 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können Anbieter eines zugelassenen | ||
106 | Dienstes für ein sicheres Verfahren zur Übermittlung medizinischer Dokumente | 110 | Dienstes für ein sicheres Verfahren zur Übermittlung medizinischer Dokumente | ||
107 | nach Satz 1 sein, sofern der Dienst nur Kassenärztlichen Vereinigungen sowie | 111 | nach Satz 1 sein, sofern der Dienst nur Kassenärztlichen Vereinigungen sowie | ||
108 | deren Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird. Für das Zulassungsverfahren | 112 | deren Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird. Für das Zulassungsverfahren | ||
109 | nach Satz 3 gilt § 325. Die für das Zulassungsverfahren erforderlichen | 113 | nach Satz 3 gilt § 325. Die für das Zulassungsverfahren erforderlichen | ||
110 | Festlegungen hat die Gesellschaft für Telematik zu treffen und auf ihrer | 114 | Festlegungen hat die Gesellschaft für Telematik zu treffen und auf ihrer | ||
111 | Internetseite zu veröffentlichen. Die Kosten, die nach diesem Absatz bei | 115 | Internetseite zu veröffentlichen. Die Kosten, die nach diesem Absatz bei | ||
112 | dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der oder dem | 116 | dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der oder dem | ||
113 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit entstehen, | 117 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit entstehen, | ||
114 | sind durch die Gesellschaft für Telematik zu erstatten. Die Gesellschaft | 118 | sind durch die Gesellschaft für Telematik zu erstatten. Die Gesellschaft | ||
115 | für Telematik legt die Einzelheiten der Kostenerstattung einvernehmlich mit | 119 | für Telematik legt die Einzelheiten der Kostenerstattung einvernehmlich mit | ||
116 | der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | 120 | der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | ||
117 | Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der | 121 | Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
118 | Informationstechnik fest. | 122 | Informationstechnik fest. | ||
119 | (7) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die Gesellschaft für Telematik ist | 123 | (7) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die Gesellschaft für Telematik ist | ||
120 | unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen | 124 | unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen | ||
121 | Wettbewerbsbeschränkungen die Unterschwellenvergabeordnung in der Fassung der | 125 | Wettbewerbsbeschränkungen die Unterschwellenvergabeordnung in der Fassung der | ||
122 | Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT 07.02.2017 B1; BAnz. AT | 126 | Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT 07.02.2017 B1; BAnz. AT | ||
123 | 07.02.2017 B2) anzuwenden. Für die Verhandlungsvergabe von Leistungen | 127 | 07.02.2017 B2) anzuwenden. Für die Verhandlungsvergabe von Leistungen | ||
124 | gemäß § 8 Absatz 4 Nummer 17 der Unterschwellenvergabeordnung werden die | 128 | gemäß § 8 Absatz 4 Nummer 17 der Unterschwellenvergabeordnung werden die | ||
125 | Ausführungsbestimmungen vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Teil 4 | 129 | Ausführungsbestimmungen vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Teil 4 | ||
126 | des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. | 130 | des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. |
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