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Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung | Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung |
Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung | Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne | f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne |
2 | des § 2 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes, dies gilt unabhängig davon, ob sie | 2 | des § 2 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes, dies gilt unabhängig davon, ob sie | ||
3 | auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger haben. Satz 1 gilt | 3 | auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger haben. Satz 1 gilt | ||
4 | für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen | 4 | für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen | ||
5 | Auslandsaufenthalt indiziert sind, nur dann, wenn der Auslandsaufenthalt | 5 | Auslandsaufenthalt indiziert sind, nur dann, wenn der Auslandsaufenthalt | ||
6 | beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist oder wenn zum Schutz der | 6 | beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist oder wenn zum Schutz der | ||
7 | öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der | 7 | öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der | ||
8 | Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland | 8 | Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland | ||
9 | vorzubeugen. Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der | 9 | vorzubeugen. Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der | ||
10 | Leistungen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 | 10 | Leistungen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 | ||
11 | auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert | 11 | auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert | ||
12 | Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes unter besonderer | 12 | Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes unter besonderer | ||
13 | Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche | 13 | Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche | ||
14 | Gesundheit. Abweichungen von den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission | 14 | Gesundheit. Abweichungen von den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission | ||
15 | sind besonders zu begründen. Zu Änderungen der Empfehlungen der Ständigen | 15 | sind besonders zu begründen. Zu Änderungen der Empfehlungen der Ständigen | ||
16 | Impfkommission hat der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von zwei Monaten | 16 | Impfkommission hat der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von zwei Monaten | ||
17 | nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zu treffen. Kommt eine | 17 | nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zu treffen. Kommt eine | ||
18 | Entscheidung nicht fristgemäß zustande, dürfen insoweit die von der Ständigen | 18 | Entscheidung nicht fristgemäß zustande, dürfen insoweit die von der Ständigen | ||
19 | Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen mit Ausnahme von Schutzimpfungen | 19 | Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen mit Ausnahme von Schutzimpfungen | ||
20 | nach Satz 2 erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt. | 20 | nach Satz 2 erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt. | ||
21 | (2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung weitere Schutzimpfungen und andere | 21 | (2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung weitere Schutzimpfungen und andere | ||
22 | Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe vorsehen. | 22 | Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe vorsehen. | ||
23 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach Anhörung der | 23 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach Anhörung der | ||
24 | Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch | 24 | Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch | ||
25 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass | 25 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass | ||
26 | Versicherte Anspruch auf weitere bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte | 26 | Versicherte Anspruch auf weitere bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte | ||
27 | andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben. Das Bundesministerium für | 27 | andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben. Das Bundesministerium für | ||
n | 28 | Gesundheit wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 des | n | 28 | Gesundheit wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des |
29 | Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite | 29 | Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite | ||
n | 30 | festgestellt hat, ermächtigt, nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der | n | 30 | festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des |
31 | Krankenkassen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu | 31 | Bundesrates zu bestimmen, dass | ||
32 | bestimmen, dass | ||||
33 | 1. | 32 | 1. | ||
n | 34 | Versicherte Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens | n | 33 | Versicherte Anspruch auf |
35 | einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder auf das Vorhandensein von | 34 | a) | ||
36 | Antikörpern gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 haben, auf die kein Anspruch nach § | 35 | bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der | ||
37 | 27 besteht, und | 36 | spezifischen Prophylaxe haben, im Fall einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus | ||
37 | SARS-CoV-2 insbesondere dann, wenn sie aufgrund ihres Alters oder | ||||
38 | Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder | ||||
39 | tödlichen Krankheitsverlauf haben, wenn sie solche Personen behandeln, betreuen | ||||
40 | oder pflegen oder wenn sie in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für | ||||
41 | die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung | ||||
42 | besitzen, | ||||
43 | b) | ||||
44 | bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit | ||||
45 | einem bestimmten Krankheitserreger oder auf das Vorhandensein von Antikörpern | ||||
46 | gegen diesen Krankheitserreger haben, | ||||
47 | c) | ||||
48 | bestimmte Schutzmasken haben, wenn sie zu einer in der Rechtsverordnung | ||||
49 | festzulegenden Risikogruppe mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen | ||||
50 | schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem | ||||
51 | Coronavirus SARS-CoV-2 gehören, | ||||
38 | 2. | 52 | 2. | ||
39 | Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, | 53 | Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, | ||
40 | Anspruch auf Leistungen nach Nummer 1 haben. | 54 | Anspruch auf Leistungen nach Nummer 1 haben. | ||
t | t | 55 | Der Anspruch nach Satz 2 kann auf bestimmte Teilleistungen beschränkt werden. | ||
56 | Ein Anspruch nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b besteht nicht, wenn die | ||||
57 | betroffene Person bereits einen Anspruch auf die in Satz 2 Nummer 1 Buchstabe | ||||
58 | b genannten Leistungen hat oder einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen | ||||
59 | für diese Leistungen hätte. Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2 Nummer | ||||
60 | 1 Buchstabe c ein Anspruch auf Schutzmasken festgelegt wird, ist das | ||||
61 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen und kann eine | ||||
62 | Zuzahlung durch den berechtigten Personenkreis vorgesehen werden. Sofern in | ||||
63 | der Rechtsverordnung nach Satz 2 ein Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das | ||||
64 | Coronavirus SARS-CoV-2 auch für Personen, die nicht in der gesetzlichen | ||||
65 | Krankenversicherung versichert sind, festgelegt wird, beteiligen sich die | ||||
66 | privaten Krankenversicherungsunternehmen anteilig in Höhe von 7 Prozent an den | ||||
67 | Kosten, soweit diese nicht von Bund oder Ländern getragen werden. Die | ||||
68 | Rechtsverordnung nach Satz 2 ist nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der | ||||
69 | Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu erlassen. Sofern | ||||
70 | in der Rechtsverordnung nach Satz 2 ein Anspruch auf Schutzimpfungen oder | ||||
71 | andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe festgelegt wird, ist vor ihrem | ||||
72 | Erlass auch die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut anzuhören. | ||||
73 | Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2 ein Anspruch auf Schutzmasken | ||||
74 | festgelegt wird, ist vor ihrem Erlass auch der Deutsche Apothekerverband | ||||
75 | anzuhören. Sofern die Rechtsverordnung nach Satz 2 Regelungen für Personen | ||||
76 | enthält, die privat krankenversichert sind, ist vor Erlass der | ||||
77 | Rechtsverordnung auch der Verband der Privaten Krankenversicherung anzuhören. | ||||
41 | In der Rechtsverordnung nach Satz 2 ist auch das Nähere zu den zur Erbringung | 78 | In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann auch das Nähere geregelt werden | ||
42 | der Leistungen nach Satz 2 berechtigten Leistungserbringern, zur Vergütung und | 79 | 1. | ||
43 | zur Abrechnung der Leistungen sowie zum Zahlungsverfahren zu regeln. In den | 80 | zu den Voraussetzungen, zur Art und zum Umfang der Leistungen nach Satz 2 | ||
44 | Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 können auch Regelungen zur | 81 | Nummer 1, | ||
82 | 2. | ||||
83 | zu den zur Erbringung der in Satz 2 genannten Leistungen berechtigten | ||||
84 | Leistungserbringern, einschließlich der für die Leistungserbringung | ||||
85 | eingerichteten Testzentren und Impfzentren, zur Vergütung und Abrechnung der | ||||
86 | Leistungen und Kosten sowie zum Zahlungsverfahren, | ||||
87 | 3. | ||||
88 | zur Organisation der Versorgung einschließlich der Mitwirkungspflichten der | ||||
89 | Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bei | ||||
90 | der Versorgung mit den in Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten Leistungen, | ||||
91 | 4. | ||||
92 | zur vollständigen oder anteiligen Finanzierung der Leistungen und Kosten aus | ||||
93 | der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, | ||||
94 | 5. | ||||
95 | zur anteiligen Kostentragung durch die privaten | ||||
96 | Krankenversicherungsunternehmen nach Satz 6, insbesondere zum Verfahren und zu | ||||
97 | den Zahlungsmodalitäten, und | ||||
98 | 6. | ||||
45 | Erfassung und Übermittlung von anonymisierten Daten insbesondere an das Robert | 99 | zur Erfassung und Übermittlung von anonymisierten Daten insbesondere an das | ||
46 | Koch-Institut über die auf Grund der Rechtsverordnungen durchgeführten | 100 | Robert Koch-Institut über die aufgrund der Rechtsverordnung durchgeführten | ||
47 | Maßnahmen getroffen werden. Die Aufwendungen für Leistungen nach Satz 2 werden | 101 | Maßnahmen. | ||
48 | aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlt. | 102 | Soweit Leistungen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c aus der Liquiditätsreserve | ||
103 | des Gesundheitsfonds finanziert werden, sind diese aus Bundesmitteln zu | ||||
104 | erstatten; eine Erstattung für weitere aus der Liquiditätsreserve des | ||||
105 | Gesundheitsfonds finanzierte Leistungen nach Satz 2 bleibt unberührt. Eine | ||||
106 | aufgrund des Satzes 2 erlassene Rechtsverordnung tritt mit der Aufhebung der | ||||
107 | Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den | ||||
108 | Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes | ||||
109 | außer Kraft, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021. Soweit und | ||||
110 | solange eine aufgrund des Satzes 1 erlassene Rechtsverordnung oder des Satzes | ||||
111 | 2 erlassene Rechtsverordnung in Kraft ist, hat der Gemeinsame Bundesausschuss | ||||
112 | Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang von Schutzimpfungen auf die | ||||
113 | ein Anspruch nach der jeweiligen Rechtsverordnung besteht, nach Absatz 1 Satz | ||||
114 | 3 für die Zeit nach dem Außerkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung zu | ||||
115 | bestimmen; Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. | ||||
49 | (4) Soweit Versicherte Anspruch auf Leistungen für Maßnahmen nach den | 116 | (4) Soweit Versicherte Anspruch auf Leistungen für Maßnahmen nach den | ||
50 | Absätzen 1 bis 3 haben, schließt dieser Anspruch die Bereitstellung einer | 117 | Absätzen 1 bis 3 haben, schließt dieser Anspruch die Bereitstellung einer | ||
51 | Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes ein. Die | 118 | Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes ein. Die | ||
52 | Krankenkassen können die Versicherten in geeigneter Form über fällige | 119 | Krankenkassen können die Versicherten in geeigneter Form über fällige | ||
53 | Schutzimpfungen und über andere Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3, auf die | 120 | Schutzimpfungen und über andere Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3, auf die | ||
54 | sie einen Anspruch auf Leistungen haben, versichertenbezogen informieren. | 121 | sie einen Anspruch auf Leistungen haben, versichertenbezogen informieren. |
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