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Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten | Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten | ||||
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t | 1 | Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten | t | 1 | Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten |
Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten | Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten | ||||
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f | 1 | (1) Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und | f | 1 | (1) Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und |
2 | der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen | 2 | der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen | ||
3 | Organisationen sind in Fragen, die die Versorgung betreffen, nach Maßgabe der | 3 | Organisationen sind in Fragen, die die Versorgung betreffen, nach Maßgabe der | ||
4 | folgenden Vorschriften zu beteiligen. | 4 | folgenden Vorschriften zu beteiligen. | ||
5 | (2) Im Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 und in der Nationalen | 5 | (2) Im Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 und in der Nationalen | ||
6 | Präventionskonferenz nach § 20e Absatz 1 erhalten die für die Wahrnehmung der | 6 | Präventionskonferenz nach § 20e Absatz 1 erhalten die für die Wahrnehmung der | ||
7 | Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch | 7 | Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch | ||
8 | kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen | 8 | kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen | ||
9 | ein Mitberatungsrecht; die Organisationen benennen hierzu sachkundige | 9 | ein Mitberatungsrecht; die Organisationen benennen hierzu sachkundige | ||
10 | Personen. Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit | 10 | Personen. Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit | ||
11 | bei der Beschlussfassung. Die Zahl der sachkundigen Personen soll | 11 | bei der Beschlussfassung. Die Zahl der sachkundigen Personen soll | ||
12 | höchstens der Zahl der von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen | 12 | höchstens der Zahl der von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||
13 | entsandten Mitglieder in diesem Gremium entsprechen. Die sachkundigen | 13 | entsandten Mitglieder in diesem Gremium entsprechen. Die sachkundigen | ||
14 | Personen werden einvernehmlich von den in der Verordnung nach § 140g genannten | 14 | Personen werden einvernehmlich von den in der Verordnung nach § 140g genannten | ||
15 | oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen benannt. Bei | 15 | oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen benannt. Bei | ||
16 | Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 56 Abs. 1, § 92 Abs. 1 | 16 | Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 56 Abs. 1, § 92 Abs. 1 | ||
17 | Satz 2, § 116b Abs. 4, § 135b Absatz 2 Satz 2, den §§ 136 bis 136b, 136d, | 17 | Satz 2, § 116b Abs. 4, § 135b Absatz 2 Satz 2, den §§ 136 bis 136b, 136d, | ||
18 | 137a, 137b, 137c und 137f erhalten die Organisationen das Recht, Anträge zu | 18 | 137a, 137b, 137c und 137f erhalten die Organisationen das Recht, Anträge zu | ||
19 | stellen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der | 19 | stellen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der | ||
20 | Organisationen nach Satz 5 in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu | 20 | Organisationen nach Satz 5 in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu | ||
21 | beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der | 21 | beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der | ||
22 | Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung | 22 | Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung | ||
23 | festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe | 23 | festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe | ||
24 | und die Bestellung von Sachverständigen durch einen Unterausschuss sind nur im | 24 | und die Bestellung von Sachverständigen durch einen Unterausschuss sind nur im | ||
25 | Einvernehmen mit den benannten Personen zu treffen. Dabei haben diese ihr | 25 | Einvernehmen mit den benannten Personen zu treffen. Dabei haben diese ihr | ||
26 | Votum einheitlich abzugeben. | 26 | Votum einheitlich abzugeben. | ||
27 | (3) Die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen | 27 | (3) Die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen | ||
28 | und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen | 28 | und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen | ||
29 | maßgeblichen Organisationen erhalten in | 29 | maßgeblichen Organisationen erhalten in | ||
30 | 1. | 30 | 1. | ||
31 | den Landesausschüssen nach § 90 sowie den erweiterten Landesausschüssen nach | 31 | den Landesausschüssen nach § 90 sowie den erweiterten Landesausschüssen nach | ||
32 | § 116b Absatz 3, | 32 | § 116b Absatz 3, | ||
33 | 2. | 33 | 2. | ||
34 | dem gemeinsamen Landesgremium nach § 90a, | 34 | dem gemeinsamen Landesgremium nach § 90a, | ||
35 | 3. | 35 | 3. | ||
36 | den Zulassungsausschüssen nach § 96 und den Berufungsausschüssen nach § 97, | 36 | den Zulassungsausschüssen nach § 96 und den Berufungsausschüssen nach § 97, | ||
37 | soweit Entscheidungen betroffen sind über | 37 | soweit Entscheidungen betroffen sind über | ||
38 | a) | 38 | a) | ||
39 | die ausnahmeweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Absatz | 39 | die ausnahmeweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Absatz | ||
40 | 1 Satz 1 Nummer 3, | 40 | 1 Satz 1 Nummer 3, | ||
41 | b) | 41 | b) | ||
42 | die Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4 der Zulassungsverordnung | 42 | die Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4 der Zulassungsverordnung | ||
43 | für Vertragsärzte, | 43 | für Vertragsärzte, | ||
44 | c) | 44 | c) | ||
45 | die Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen, | 45 | die Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen, | ||
46 | 4. | 46 | 4. | ||
47 | den Zulassungsausschüssen nach § 96, soweit Entscheidungen betroffen sind | 47 | den Zulassungsausschüssen nach § 96, soweit Entscheidungen betroffen sind | ||
48 | über | 48 | über | ||
49 | a) | 49 | a) | ||
50 | die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, | 50 | die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, | ||
51 | b) | 51 | b) | ||
52 | die Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103 Absatz 4 Satz 10, | 52 | die Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103 Absatz 4 Satz 10, | ||
53 | ein Mitberatungsrecht; die Organisationen benennen hierzu sachkundige | 53 | ein Mitberatungsrecht; die Organisationen benennen hierzu sachkundige | ||
54 | Personen. Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei | 54 | Personen. Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei | ||
55 | der Beschlussfassung. Die Zahl der sachkundigen Personen soll höchstens der | 55 | der Beschlussfassung. Die Zahl der sachkundigen Personen soll höchstens der | ||
56 | Zahl der von den Krankenkassen entsandten Mitglieder in diesen Gremien | 56 | Zahl der von den Krankenkassen entsandten Mitglieder in diesen Gremien | ||
57 | entsprechen. Die sachkundigen Personen werden einvernehmlich von den in der | 57 | entsprechen. Die sachkundigen Personen werden einvernehmlich von den in der | ||
58 | Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten | 58 | Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten | ||
59 | Organisationen benannt. | 59 | Organisationen benannt. | ||
60 | (4) Bei einer Änderung, Neufassung oder Aufhebung der in § 21 Abs. 2, § | 60 | (4) Bei einer Änderung, Neufassung oder Aufhebung der in § 21 Abs. 2, § | ||
t | 61 | 112 Absatz 5, § 115 Abs. 5, § 126 Abs. 1 Satz 3, § 127 Absatz 8 und 9, §§ | t | 61 | 111 Absatz 7 Satz 1, § 111c Absatz 5 Satz 1, § 112 Absatz 5, § 115 Abs. 5, § |
62 | 132a, 132c Absatz 2, § 132d Abs. 2, § 133 Absatz 4 und § 217f Absatz 4a | 62 | 126 Abs. 1 Satz 3, § 127 Absatz 8 und 9, §§ 132a, 132c Absatz 2, § 132d Abs. | ||
63 | vorgesehenen Rahmenempfehlungen, Empfehlungen und Richtlinien des | 63 | 2, § 132l Absatz 1 Satz 1, § 133 Absatz 4 und § 217f Absatz 4a vorgesehenen | ||
64 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des Hilfsmittelverzeichnisses nach § | 64 | Rahmenempfehlungen, Empfehlungen und Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der | ||
65 | Krankenkassen, des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 sowie bei der | ||||
65 | 139 sowie bei der Bestimmung der Festbetragsgruppen nach § 36 Abs. 1 und der | 66 | Bestimmung der Festbetragsgruppen nach § 36 Abs. 1 und der Festsetzung der | ||
66 | Festsetzung der Festbeträge nach § 36 Abs. 2 wirken die in der Verordnung nach | 67 | Festbeträge nach § 36 Abs. 2 wirken die in der Verordnung nach § 140g | ||
67 | § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen beratend | 68 | genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen beratend mit. | ||
68 | mit. Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei | 69 | Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei der | ||
69 | der Beschlussfassung. Wird ihrem schriftlichen Anliegen nicht gefolgt, | 70 | Beschlussfassung. Wird ihrem schriftlichen Anliegen nicht gefolgt, sind | ||
70 | sind ihnen auf Verlangen die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen. | 71 | ihnen auf Verlangen die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen. | ||
71 | (5) Die sachkundigen Personen erhalten Reisekosten nach dem | 72 | (5) Die sachkundigen Personen erhalten Reisekosten nach dem | ||
72 | Bundesreisekostengesetz oder nach den Vorschriften des Landes über | 73 | Bundesreisekostengesetz oder nach den Vorschriften des Landes über | ||
73 | Reisekostenvergütung, Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung | 74 | Reisekostenvergütung, Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung | ||
74 | des § 41 Abs. 2 des Vierten Buches sowie einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in | 75 | des § 41 Abs. 2 des Vierten Buches sowie einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in | ||
75 | Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches) | 76 | Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches) | ||
76 | für jeden Kalendertag einer Sitzung. Der Anspruch richtet sich gegen die | 77 | für jeden Kalendertag einer Sitzung. Der Anspruch richtet sich gegen die | ||
77 | Gremien, in denen sie als sachkundige Personen mitberatend tätig sind. | 78 | Gremien, in denen sie als sachkundige Personen mitberatend tätig sind. | ||
78 | (6) Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung | 79 | (6) Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung | ||
79 | anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen werden bei der | 80 | anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen werden bei der | ||
80 | Durchführung ihres Mitberatungsrechts nach Absatz 2 vom Gemeinsamen | 81 | Durchführung ihres Mitberatungsrechts nach Absatz 2 vom Gemeinsamen | ||
81 | Bundesausschuss durch geeignete Maßnahmen organisatorisch und inhaltlich | 82 | Bundesausschuss durch geeignete Maßnahmen organisatorisch und inhaltlich | ||
82 | unterstützt. Hierzu kann der Gemeinsame Bundesausschuss eine Stabstelle | 83 | unterstützt. Hierzu kann der Gemeinsame Bundesausschuss eine Stabstelle | ||
83 | Patientenbeteiligung einrichten. Die Unterstützung erfolgt insbesondere | 84 | Patientenbeteiligung einrichten. Die Unterstützung erfolgt insbesondere | ||
84 | durch Organisation von Fortbildung und Schulungen, Aufbereitung von | 85 | durch Organisation von Fortbildung und Schulungen, Aufbereitung von | ||
85 | Sitzungsunterlagen, koordinatorische Leitung des Benennungsverfahrens auf | 86 | Sitzungsunterlagen, koordinatorische Leitung des Benennungsverfahrens auf | ||
86 | Bundesebene und bei der Ausübung des in Absatz 2 Satz 4 genannten | 87 | Bundesebene und bei der Ausübung des in Absatz 2 Satz 4 genannten | ||
87 | Antragsrechts. Der Anspruch auf Unterstützung durch den Gemeinsamen | 88 | Antragsrechts. Der Anspruch auf Unterstützung durch den Gemeinsamen | ||
88 | Bundesausschuss gilt ebenso für die Wahrnehmung der Antrags-, Beteiligungs- | 89 | Bundesausschuss gilt ebenso für die Wahrnehmung der Antrags-, Beteiligungs- | ||
89 | und Stellungnahmerechte nach § 137a Absatz 4 und 7, § 139a Absatz 5 sowie § | 90 | und Stellungnahmerechte nach § 137a Absatz 4 und 7, § 139a Absatz 5 sowie § | ||
90 | 139b Absatz 1. Der Anspruch auf Übernahme von Reisekosten, | 91 | 139b Absatz 1. Der Anspruch auf Übernahme von Reisekosten, | ||
91 | Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall nach Absatz 5 besteht auch für die | 92 | Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall nach Absatz 5 besteht auch für die | ||
92 | Teilnahme der sachkundigen Personen an Koordinierungs- und Abstimmungstreffen | 93 | Teilnahme der sachkundigen Personen an Koordinierungs- und Abstimmungstreffen | ||
93 | sowie an Fortbildungen und Schulungen nach Satz 3. | 94 | sowie an Fortbildungen und Schulungen nach Satz 3. | ||
94 | (7) Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung | 95 | (7) Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung | ||
95 | anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen werden bei der | 96 | anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen werden bei der | ||
96 | Durchführung ihrer gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte auf Landesebene | 97 | Durchführung ihrer gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte auf Landesebene | ||
97 | von den Landesausschüssen nach § 90 durch geeignete Maßnahmen organisatorisch | 98 | von den Landesausschüssen nach § 90 durch geeignete Maßnahmen organisatorisch | ||
98 | und inhaltlich unterstützt. Hierzu kann der Landesausschuss nach § 90 eine | 99 | und inhaltlich unterstützt. Hierzu kann der Landesausschuss nach § 90 eine | ||
99 | Stabsstelle Patientenbeteiligung einrichten. Die Unterstützung erstreckt | 100 | Stabsstelle Patientenbeteiligung einrichten. Die Unterstützung erstreckt | ||
100 | sich insbesondere auf die Organisation von Fortbildungen und Schulungen, auf | 101 | sich insbesondere auf die Organisation von Fortbildungen und Schulungen, auf | ||
101 | die Aufbereitung von Sitzungsunterlagen sowie die Durchführung des | 102 | die Aufbereitung von Sitzungsunterlagen sowie die Durchführung des | ||
102 | Benennungsverfahrens nach Absatz 3 Satz 4. Wird durch den Landesausschuss | 103 | Benennungsverfahrens nach Absatz 3 Satz 4. Wird durch den Landesausschuss | ||
103 | nach § 90 keine Stabsstelle Patientenbeteiligung eingerichtet, erstattet er | 104 | nach § 90 keine Stabsstelle Patientenbeteiligung eingerichtet, erstattet er | ||
104 | den in Satz 1 genannten Organisationen die Aufwendungen für die anfallenden | 105 | den in Satz 1 genannten Organisationen die Aufwendungen für die anfallenden | ||
105 | koordinierenden Maßnahmen. Die sachkundigen Personen haben gegenüber dem | 106 | koordinierenden Maßnahmen. Die sachkundigen Personen haben gegenüber dem | ||
106 | Landesausschuss nach § 90 einen Anspruch auf Übernahme von Reisekosten, | 107 | Landesausschuss nach § 90 einen Anspruch auf Übernahme von Reisekosten, | ||
107 | Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall nach Absatz 5 für jährlich bis zu | 108 | Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall nach Absatz 5 für jährlich bis zu | ||
108 | sechs Koordinierungs- und Abstimmungstreffen sowie für Fortbildungen und | 109 | sechs Koordinierungs- und Abstimmungstreffen sowie für Fortbildungen und | ||
109 | Schulungen nach Satz 3. | 110 | Schulungen nach Satz 3. | ||
110 | (8) Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung | 111 | (8) Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung | ||
111 | nach § 140g anerkannten Organisationen erhalten für den Aufwand zur | 112 | nach § 140g anerkannten Organisationen erhalten für den Aufwand zur | ||
112 | Koordinierung ihrer Beteiligungsrechte einen Betrag in Höhe von 120 Euro für | 113 | Koordinierung ihrer Beteiligungsrechte einen Betrag in Höhe von 120 Euro für | ||
113 | jede neu für ein Gremium benannte sachkundige Person. Der Anspruch richtet | 114 | jede neu für ein Gremium benannte sachkundige Person. Der Anspruch richtet | ||
114 | sich gegen das jeweilige Gremium, in dem die sachkundige Person tätig ist. Der | 115 | sich gegen das jeweilige Gremium, in dem die sachkundige Person tätig ist. Der | ||
115 | Anspruch ist durch den von den anerkannten Organisationen gebildeten | 116 | Anspruch ist durch den von den anerkannten Organisationen gebildeten | ||
116 | Koordinierungsausschuss geltend zu machen. | 117 | Koordinierungsausschuss geltend zu machen. |
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