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Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen | Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen | ||||
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t | 1 | Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen | t | 1 | Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen |
Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen | Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam | f | 1 | (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam |
2 | schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche | 2 | schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche | ||
3 | Versorgungsverträge über die Durchführung der in § 40 Absatz 1 genannten | 3 | Versorgungsverträge über die Durchführung der in § 40 Absatz 1 genannten | ||
4 | ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit | 4 | ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit | ||
5 | Rehabilitationseinrichtungen, | 5 | Rehabilitationseinrichtungen, | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 besteht und | 7 | für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 besteht und | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung | 9 | die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung | ||
10 | der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit ambulanten Leistungen zur | 10 | der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit ambulanten Leistungen zur | ||
11 | medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussrehabilitation | 11 | medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussrehabilitation | ||
12 | notwendig sind. Soweit es für die Erbringung wohnortnaher ambulanter Leistungen | 12 | notwendig sind. Soweit es für die Erbringung wohnortnaher ambulanter Leistungen | ||
13 | zur medizinischen Rehabilitation erforderlich ist, können Verträge nach Satz 1 | 13 | zur medizinischen Rehabilitation erforderlich ist, können Verträge nach Satz 1 | ||
14 | auch mit Einrichtungen geschlossen werden, die die in Satz 1 genannten | 14 | auch mit Einrichtungen geschlossen werden, die die in Satz 1 genannten | ||
15 | Voraussetzungen erfüllen, ohne dass für sie ein Versorgungsvertrag nach § 111 | 15 | Voraussetzungen erfüllen, ohne dass für sie ein Versorgungsvertrag nach § 111 | ||
16 | besteht. | 16 | besteht. | ||
17 | (2) § 109 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Landesverbände der | 17 | (2) § 109 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Landesverbände der | ||
18 | Krankenkassen eines anderen Bundeslandes und die Ersatzkassen können einem | 18 | Krankenkassen eines anderen Bundeslandes und die Ersatzkassen können einem | ||
19 | nach Absatz 1 geschlossenen Versorgungsvertrag beitreten, soweit für die | 19 | nach Absatz 1 geschlossenen Versorgungsvertrag beitreten, soweit für die | ||
20 | Behandlung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der | 20 | Behandlung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der | ||
21 | Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht. Mit dem Versorgungsvertrag | 21 | Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht. Mit dem Versorgungsvertrag | ||
22 | wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung | 22 | wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung | ||
23 | der Versicherten mit ambulanten medizinischen Leistungen zur Rehabilitation | 23 | der Versicherten mit ambulanten medizinischen Leistungen zur Rehabilitation | ||
24 | zugelassen. Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der | 24 | zugelassen. Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der | ||
25 | Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit einer Frist von einem Jahr | 25 | Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit einer Frist von einem Jahr | ||
26 | gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen Abschluss nach Absatz 1 | 26 | gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen Abschluss nach Absatz 1 | ||
27 | nicht mehr gegeben sind. Mit der für die Krankenhausplanung zuständigen | 27 | nicht mehr gegeben sind. Mit der für die Krankenhausplanung zuständigen | ||
28 | Landesbehörde ist Einvernehmen über Abschluss und Kündigung des | 28 | Landesbehörde ist Einvernehmen über Abschluss und Kündigung des | ||
29 | Versorgungsvertrags anzustreben. | 29 | Versorgungsvertrags anzustreben. | ||
30 | (3) Die Vergütungen für die in § 40 Absatz 1 genannten Leistungen werden | 30 | (3) Die Vergütungen für die in § 40 Absatz 1 genannten Leistungen werden | ||
31 | zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen | 31 | zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen | ||
n | 32 | Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. Kommt eine Vereinbarung innerhalb | n | 32 | Rehabilitationseinrichtungen vereinbart. Für Vereinbarungen nach Satz 1 |
33 | von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur | 33 | gilt § 71 nicht. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe | ||
34 | Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht | 34 | tarifvertraglicher Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach | ||
35 | zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die | 35 | kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt | ||
36 | Landesschiedsstelle nach § 111b festgesetzt. Diese ist dabei an die für | 36 | werden. Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütungen | ||
37 | die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. | 37 | nachzuweisen. Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem | ||
38 | eine Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen | ||||
39 | aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf | ||||
40 | Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 111b | ||||
41 | festgesetzt. Diese ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden | ||||
42 | Rechtsvorschriften gebunden. | ||||
38 | (4) Bei Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2012 ambulante Leistungen zur | 43 | (4) Bei Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2012 ambulante Leistungen zur | ||
39 | medizinischen Rehabilitation erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag nach | 44 | medizinischen Rehabilitation erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag nach | ||
40 | § 111c in dem Umfang der bis dahin erbrachten Leistungen als abgeschlossen. | 45 | § 111c in dem Umfang der bis dahin erbrachten Leistungen als abgeschlossen. | ||
41 | Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 1 | 46 | Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 1 | ||
42 | nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die | 47 | nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die | ||
43 | Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 31. Dezember 2012 gegenüber dem Träger der | 48 | Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 31. Dezember 2012 gegenüber dem Träger der | ||
44 | Einrichtung schriftlich geltend machen. | 49 | Einrichtung schriftlich geltend machen. | ||
t | t | 50 | (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von | ||
51 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf | ||||
52 | Bundesebene vereinbaren unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 | ||||
53 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Rahmenempfehlungen | ||||
54 | 1. | ||||
55 | das Nähere zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen nach § 40 Absatz 1, | ||||
56 | 2. | ||||
57 | Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung und ihrer Strukturen und | ||||
58 | 3. | ||||
59 | die Anforderungen an das Nachweisverfahren nach Absatz 3 Satz 4. | ||||
60 | Vereinbarungen nach § 137d Absatz 1 bleiben unberührt. Die Inhalte der | ||||
61 | Rahmenempfehlungen sind den Versorgungsverträgen nach Absatz 1 und den | ||||
62 | Vergütungsverträgen nach Absatz 3 zugrunde zu legen. Kommen Rahmenempfehlungen | ||||
63 | ganz oder teilweise nicht zustande, können die Rahmenempfehlungspartner die | ||||
64 | Schiedsstelle nach § 111b Absatz 6 anrufen. Sie setzt innerhalb von drei | ||||
65 | Monaten den Rahmenempfehlungsinhalt fest. |
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