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Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen | Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen | ||||
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t | 1 | Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder | t | 1 | Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder |
2 | gleichartigen Einrichtungen | 2 | gleichartigen Einrichtungen |
Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen | Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkassen dürfen stationäre medizinische Leistungen zur | f | 1 | (1) Die Krankenkassen dürfen stationäre medizinische Leistungen zur |
2 | Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24) oder Rehabilitation für Mütter und Väter | 2 | Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24) oder Rehabilitation für Mütter und Väter | ||
3 | (§ 41) nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen | 3 | (§ 41) nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen | ||
4 | Einrichtungen oder für Vater-Kind-Maßnahmen geeigneten Einrichtungen erbringen | 4 | Einrichtungen oder für Vater-Kind-Maßnahmen geeigneten Einrichtungen erbringen | ||
t | 5 | lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. § 111 Abs. 2, 4 Satz 1 | t | 5 | lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. § 111 Absatz 2, 4 Satz 1 |
6 | und 2 und Abs. 5 sowie § 111b gelten entsprechend. | 6 | und 2, Absatz 5 und 7 sowie § 111b gelten entsprechend. | ||
7 | (2) Bei Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen | 7 | (2) Bei Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen | ||
8 | Einrichtungen, die vor dem 1. August 2002 stationäre medizinische Leistungen | 8 | Einrichtungen, die vor dem 1. August 2002 stationäre medizinische Leistungen | ||
9 | für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag in dem | 9 | für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag in dem | ||
10 | Umfang der im Jahr 2001 erbrachten Leistungen als abgeschlossen. Satz 1 | 10 | Umfang der im Jahr 2001 erbrachten Leistungen als abgeschlossen. Satz 1 | ||
11 | gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach § 111 Abs. 2 Satz 1 | 11 | gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach § 111 Abs. 2 Satz 1 | ||
12 | nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die | 12 | nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die | ||
13 | Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 1. Januar 2004 gegenüber dem Träger der | 13 | Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 1. Januar 2004 gegenüber dem Träger der | ||
14 | Einrichtung schriftlich geltend machen. | 14 | Einrichtung schriftlich geltend machen. |
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