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Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses | ||||
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t | 1 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses | t | 1 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses |
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses | ||||
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f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen | f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen |
2 | Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, | 2 | Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, | ||
3 | zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den | 3 | zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den | ||
4 | besonderen Erfordernissen der Versorgung behinderter oder von Behinderung | 4 | besonderen Erfordernissen der Versorgung behinderter oder von Behinderung | ||
5 | bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den | 5 | bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den | ||
6 | Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die | 6 | Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die | ||
7 | Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder | 7 | Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder | ||
8 | ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen | 8 | ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen | ||
9 | Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische | 9 | Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische | ||
10 | Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die | 10 | Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die | ||
11 | Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die | 11 | Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die | ||
12 | Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere | 12 | Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere | ||
13 | Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen | 13 | Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen | ||
14 | Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die | 14 | Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | ärztliche Behandlung, | 16 | ärztliche Behandlung, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie | 18 | zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie | ||
19 | kieferorthopädische Behandlung, | 19 | kieferorthopädische Behandlung, | ||
20 | 3. | 20 | 3. | ||
21 | Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der | 21 | Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der | ||
22 | Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter | 22 | Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter | ||
23 | Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen | 23 | Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen | ||
24 | Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme, | 24 | Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme, | ||
25 | 4. | 25 | 4. | ||
26 | ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, | 26 | ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, | ||
27 | 5. | 27 | 5. | ||
28 | Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, | 28 | Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, | ||
29 | 6. | 29 | 6. | ||
30 | Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, | 30 | Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, | ||
n | 31 | Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege und Soziotherapie sowie zur | n | 31 | Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und |
32 | Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 | 32 | außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für | ||
33 | des Arzneimittelgesetzes, | 33 | neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes, | ||
34 | 7. | 34 | 7. | ||
35 | Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit | 35 | Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit | ||
36 | nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen | 36 | nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen | ||
37 | Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches, | 37 | Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches, | ||
38 | 8. | 38 | 8. | ||
39 | Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen | 39 | Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen | ||
40 | Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen | 40 | Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen | ||
41 | Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende | 41 | Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende | ||
42 | Leistungen zur Rehabilitation, | 42 | Leistungen zur Rehabilitation, | ||
43 | 9. | 43 | 9. | ||
44 | Bedarfsplanung, | 44 | Bedarfsplanung, | ||
45 | 10. | 45 | 10. | ||
46 | medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a | 46 | medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a | ||
47 | Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4, | 47 | Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4, | ||
48 | 11. | 48 | 11. | ||
49 | Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, | 49 | Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, | ||
50 | 12. | 50 | 12. | ||
51 | Verordnung von Krankentransporten, | 51 | Verordnung von Krankentransporten, | ||
52 | 13. | 52 | 13. | ||
53 | Qualitätssicherung, | 53 | Qualitätssicherung, | ||
54 | 14. | 54 | 14. | ||
55 | spezialisierte ambulante Palliativversorgung, | 55 | spezialisierte ambulante Palliativversorgung, | ||
56 | 15. | 56 | 15. | ||
57 | Schutzimpfungen. | 57 | Schutzimpfungen. | ||
58 | (1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine | 58 | (1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine | ||
59 | ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte | 59 | ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte | ||
60 | zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie | 60 | zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie | ||
61 | kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame | 61 | kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame | ||
62 | Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, | 62 | Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, | ||
63 | umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. | 63 | umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. | ||
64 | Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss | 64 | Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss | ||
65 | vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz | 65 | vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz | ||
66 | zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene | 66 | zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene | ||
67 | Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern | 67 | Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern | ||
68 | des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den | 68 | des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den | ||
69 | erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen | 69 | erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen | ||
70 | Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des | 70 | Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des | ||
71 | Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung | 71 | Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung | ||
72 | und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor | 72 | und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor | ||
73 | der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz | 73 | der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz | ||
74 | 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern | 74 | 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern | ||
75 | maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur | 75 | maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur | ||
76 | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | 76 | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | ||
77 | einzubeziehen. | 77 | einzubeziehen. | ||
78 | (1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die | 78 | (1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die | ||
79 | Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten | 79 | Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten | ||
80 | Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur | 80 | Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur | ||
81 | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | 81 | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | ||
82 | einzubeziehen. | 82 | einzubeziehen. | ||
83 | (2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel | 83 | (2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel | ||
84 | unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so | 84 | unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so | ||
85 | zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl | 85 | zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl | ||
86 | der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der | 86 | der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der | ||
87 | Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem | 87 | Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem | ||
88 | Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, | 88 | Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, | ||
89 | sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich | 89 | sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich | ||
90 | für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder | 90 | für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder | ||
91 | therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen | 91 | therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen | ||
92 | Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur | 92 | Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur | ||
93 | Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt | 93 | Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt | ||
94 | entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der | 94 | entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der | ||
95 | Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen | 95 | Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen | ||
96 | Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt | 96 | Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt | ||
97 | werden: | 97 | werden: | ||
98 | 1. | 98 | 1. | ||
99 | Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind, | 99 | Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind, | ||
100 | 2. | 100 | 2. | ||
101 | Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur | 101 | Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur | ||
102 | Behandlung geeignet sind, | 102 | Behandlung geeignet sind, | ||
103 | 3. | 103 | 3. | ||
104 | Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter | 104 | Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter | ||
105 | therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist. | 105 | therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist. | ||
106 | Absatz 3a gilt entsprechend. In den Therapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 | 106 | Absatz 3a gilt entsprechend. In den Therapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 | ||
107 | können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln | 107 | können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln | ||
108 | festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die Qualifikation des Arztes | 108 | festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die Qualifikation des Arztes | ||
109 | oder auf die zu behandelnden Patientengruppen. In den Richtlinien nach Absatz | 109 | oder auf die zu behandelnden Patientengruppen. In den Richtlinien nach Absatz | ||
110 | 1 Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von | 110 | 1 Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von | ||
111 | Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 | 111 | Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 | ||
112 | dritter Halbsatz gelten entsprechend. Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 | 112 | dritter Halbsatz gelten entsprechend. Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 | ||
113 | und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner Wirkstoffe an den | 113 | und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner Wirkstoffe an den | ||
114 | Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss | 114 | Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
115 | regelt die Grundsätze für die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in | 115 | regelt die Grundsätze für die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in | ||
116 | seiner Verfahrensordnung. Verordnungseinschränkungen oder | 116 | seiner Verfahrensordnung. Verordnungseinschränkungen oder | ||
117 | Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1 für Arzneimittel beschließt der | 117 | Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1 für Arzneimittel beschließt der | ||
118 | Gemeinsame Bundesausschuss gesondert in Richtlinien außerhalb von | 118 | Gemeinsame Bundesausschuss gesondert in Richtlinien außerhalb von | ||
119 | Therapiehinweisen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung eines | 119 | Therapiehinweisen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung eines | ||
120 | Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit | 120 | Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit | ||
121 | nicht durch einen Festbetrag nach § 35 hergestellt werden kann. | 121 | nicht durch einen Festbetrag nach § 35 hergestellt werden kann. | ||
122 | Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen | 122 | Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen | ||
123 | Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der | 123 | Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der | ||
124 | Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines | 124 | Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines | ||
125 | Arzneimittels nicht widersprechen. | 125 | Arzneimittels nicht widersprechen. | ||
126 | (2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für | 126 | (2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für | ||
127 | die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der | 127 | die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der | ||
128 | Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für | 128 | Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für | ||
129 | Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb | 129 | Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb | ||
130 | einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung | 130 | einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung | ||
131 | der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die | 131 | der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die | ||
132 | Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu | 132 | Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu | ||
133 | der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an | 133 | der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an | ||
134 | die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. | 134 | die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. | ||
135 | Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, | 135 | Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, | ||
136 | kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 | 136 | kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 | ||
137 | Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage | 137 | Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage | ||
138 | gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen. | 138 | gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen. | ||
139 | (3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 | 139 | (3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 | ||
140 | gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen | 140 | gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen | ||
141 | haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. | 141 | haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. | ||
142 | Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder | 142 | Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder | ||
143 | Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in | 143 | Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in | ||
144 | Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der | 144 | Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der | ||
145 | Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig. | 145 | Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig. | ||
146 | (3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 | 146 | (3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 | ||
147 | Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln | 147 | Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln | ||
148 | für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und | 148 | für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und | ||
149 | Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der | 149 | Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der | ||
150 | medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die | 150 | medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die | ||
151 | Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen | 151 | Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen | ||
152 | Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen | 152 | Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen | ||
153 | pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den | 153 | pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den | ||
154 | maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen | 154 | maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen | ||
155 | Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die | 155 | Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die | ||
156 | Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame | 156 | Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame | ||
157 | Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse | 157 | Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse | ||
158 | Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach | 158 | Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach | ||
159 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung | 159 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung | ||
160 | von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des | 160 | von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des | ||
161 | Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu | 161 | Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu | ||
162 | Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu | 162 | Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu | ||
163 | veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen. | 163 | veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen. | ||
164 | (4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln | 164 | (4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln | ||
165 | 1. | 165 | 1. | ||
166 | die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter | 166 | die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter | ||
167 | denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind, | 167 | denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind, | ||
168 | 2. | 168 | 2. | ||
169 | das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der | 169 | das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der | ||
170 | Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, | 170 | Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, | ||
171 | 3. | 171 | 3. | ||
172 | Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der | 172 | Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der | ||
173 | Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von | 173 | Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von | ||
174 | Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § | 174 | Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § | ||
175 | 25a. | 175 | 25a. | ||
176 | (5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die | 176 | (5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die | ||
177 | Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten | 177 | Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten | ||
178 | Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 | 178 | Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 | ||
179 | Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für | 179 | Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für | ||
180 | Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind | 180 | Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind | ||
181 | in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei | 181 | in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei | ||
182 | welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen | 182 | welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen | ||
183 | Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von | 183 | Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von | ||
184 | Versicherten zu unterrichten haben. | 184 | Versicherten zu unterrichten haben. | ||
185 | (6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln | 185 | (6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln | ||
186 | 1. | 186 | 1. | ||
187 | der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel, | 187 | der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel, | ||
188 | 2. | 188 | 2. | ||
189 | die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen, | 189 | die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen, | ||
190 | 3. | 190 | 3. | ||
191 | die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der | 191 | die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der | ||
192 | Behandlungseinheiten je Verordnung, | 192 | Behandlungseinheiten je Verordnung, | ||
193 | 4. | 193 | 4. | ||
194 | Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem | 194 | Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem | ||
195 | jeweiligen Heilmittelerbringer, | 195 | jeweiligen Heilmittelerbringer, | ||
196 | 5. | 196 | 5. | ||
197 | auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet | 197 | auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet | ||
198 | werden kann sowie | 198 | werden kann sowie | ||
199 | 6. | 199 | 6. | ||
200 | die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1. | 200 | die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1. | ||
201 | Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien | 201 | Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien | ||
202 | zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 | 202 | zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 | ||
203 | Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur | 203 | Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur | ||
204 | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | 204 | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | ||
205 | einzubeziehen. | 205 | einzubeziehen. | ||
206 | (6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das | 206 | (6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das | ||
207 | Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die | 207 | Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die | ||
208 | zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und | 208 | zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und | ||
209 | Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und | 209 | Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und | ||
210 | Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann | 210 | Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann | ||
211 | dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf | 211 | dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf | ||
212 | konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine | 212 | konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine | ||
213 | ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können | 213 | ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können | ||
214 | erforderliche probatorische Sitzungen bereits frühzeitig auch in den Räumen | 214 | erforderliche probatorische Sitzungen bereits frühzeitig auch in den Räumen | ||
215 | des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame | 215 | des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame | ||
216 | Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die | 216 | Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die | ||
217 | Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die | 217 | Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die | ||
218 | inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen | 218 | inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen | ||
219 | Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden | 219 | Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden | ||
220 | Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den | 220 | Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den | ||
221 | Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, | 221 | Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, | ||
222 | insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur | 222 | insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur | ||
223 | Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, | 223 | Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, | ||
224 | zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur | 224 | zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur | ||
225 | Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame | 225 | Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame | ||
226 | Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer | 226 | Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer | ||
227 | Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der | 227 | Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der | ||
228 | Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für | 228 | Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für | ||
229 | Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr | 229 | Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr | ||
230 | statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum | 230 | statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum | ||
231 | Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur | 231 | Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur | ||
232 | Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat. | 232 | Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat. | ||
233 | (6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. | 233 | (6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. | ||
234 | Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für | 234 | Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für | ||
235 | eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, | 235 | eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, | ||
236 | insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen | 236 | insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen | ||
237 | psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der | 237 | psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der | ||
238 | Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die | 238 | Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die | ||
239 | diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. | 239 | diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. | ||
240 | In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von | 240 | In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von | ||
241 | der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen. | 241 | der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen. | ||
242 | (7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln | 242 | (7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln | ||
243 | 1. | 243 | 1. | ||
244 | die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung, | 244 | die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung, | ||
245 | 2. | 245 | 2. | ||
246 | Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem | 246 | Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem | ||
247 | jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus, | 247 | jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus, | ||
248 | 3. | 248 | 3. | ||
249 | die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die | 249 | die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die | ||
250 | Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen | 250 | Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen | ||
251 | Krankenhausaufenthalt, | 251 | Krankenhausaufenthalt, | ||
252 | 4. | 252 | 4. | ||
253 | Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von | 253 | Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von | ||
254 | Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA), | 254 | Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA), | ||
255 | 5. | 255 | 5. | ||
256 | Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten | 256 | Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten | ||
257 | Palliativversorgung. | 257 | Palliativversorgung. | ||
258 | Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien | 258 | Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien | ||
259 | zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den | 259 | zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den | ||
260 | in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen | 260 | in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen | ||
261 | gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der | 261 | gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der | ||
262 | Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur | 262 | Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur | ||
263 | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | 263 | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | ||
264 | einzubeziehen. | 264 | einzubeziehen. | ||
265 | (7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die | 265 | (7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die | ||
266 | Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den | 266 | Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den | ||
267 | in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und | 267 | in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und | ||
268 | den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf | 268 | den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf | ||
269 | Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in | 269 | Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in | ||
270 | die Entscheidung einzubeziehen. | 270 | die Entscheidung einzubeziehen. | ||
271 | (7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von | 271 | (7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von | ||
272 | spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist | 272 | spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist | ||
273 | den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung | 273 | den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung | ||
274 | sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur | 274 | sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur | ||
275 | Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | 275 | Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | ||
276 | einzubeziehen. | 276 | einzubeziehen. | ||
277 | (7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von | 277 | (7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von | ||
278 | Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen | 278 | Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen | ||
279 | der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur | 279 | der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur | ||
280 | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | 280 | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | ||
281 | einzubeziehen. | 281 | einzubeziehen. | ||
282 | (7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und | 282 | (7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und | ||
283 | § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften | 283 | § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften | ||
284 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische | 284 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische | ||
285 | Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch | 285 | Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch | ||
286 | den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten | 286 | den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten | ||
287 | maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den | 287 | maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den | ||
288 | jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme | 288 | jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme | ||
289 | zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende | 289 | zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende | ||
290 | Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission | 290 | Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission | ||
291 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die | 291 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die | ||
292 | Entscheidung einzubeziehen. | 292 | Entscheidung einzubeziehen. | ||
293 | (7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die | 293 | (7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die | ||
294 | Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter | 294 | Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter | ||
295 | der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder | 295 | der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder | ||
296 | benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, | 296 | benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, | ||
297 | Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur | 297 | Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur | ||
298 | Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat | 298 | Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat | ||
299 | über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu | 299 | über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu | ||
300 | beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der | 300 | beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der | ||
301 | Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung | 301 | Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung | ||
302 | festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe | 302 | festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe | ||
303 | und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss | 303 | und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss | ||
304 | sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei | 304 | sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei | ||
305 | haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben. | 305 | haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben. | ||
306 | (7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den | 306 | (7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den | ||
307 | Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und | 307 | Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und | ||
308 | Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der | 308 | Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der | ||
309 | Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a | 309 | Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a | ||
310 | Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur | 310 | Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur | ||
311 | Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit | 311 | Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit | ||
312 | den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des | 312 | den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des | ||
313 | Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die | 313 | Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die | ||
314 | Entscheidung einzubeziehen. | 314 | Entscheidung einzubeziehen. | ||
t | t | 315 | (7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer | ||
316 | Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 | ||||
317 | genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung | ||||
318 | der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen | ||||
319 | auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen | ||||
320 | sind in die Entscheidung einzubeziehen. | ||||
315 | (8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der | 321 | (8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der | ||
316 | Bundesmantelverträge. | 322 | Bundesmantelverträge. |
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