stationären Maßnahmen und zur außerklinischen Intensivpflege in
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Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert
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vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im
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der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von
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Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften
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Buches sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden je
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Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und
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außerklinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
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genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro
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je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug
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dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein
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Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein
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Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.
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Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.
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