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Häusliche Krankenpflege | Häusliche Krankenpflege | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an | f | 1 | (1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an |
2 | einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und | 2 | einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und | ||
3 | Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für | 3 | Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für | ||
4 | behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege | 4 | behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege | ||
5 | durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht | 5 | durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht | ||
6 | ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder | 6 | ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder | ||
7 | verkürzt wird. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Die | 7 | verkürzt wird. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Die | ||
8 | häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und | 8 | häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und | ||
9 | Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch | 9 | Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch | ||
10 | besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten | 10 | besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten | ||
11 | Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen | 11 | Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen | ||
12 | längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) | 12 | längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) | ||
13 | festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich | 13 | festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich | ||
14 | ist. | 14 | ist. | ||
15 | (1a) Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von Absatz 1 Satz | 15 | (1a) Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von Absatz 1 Satz | ||
16 | 1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, | 16 | 1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, | ||
17 | insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation | 17 | insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation | ||
18 | oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine | 18 | oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine | ||
19 | Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches | 19 | Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches | ||
20 | vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. | 20 | vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. | ||
21 | Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. | 21 | Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. | ||
22 | (2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an | 22 | (2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an | ||
23 | einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und | 23 | einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und | ||
24 | Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für | 24 | Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für | ||
25 | behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese | 25 | behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese | ||
26 | zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. § 10 | 26 | zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. § 10 | ||
27 | der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Der Anspruch nach Satz 1 | 27 | der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Der Anspruch nach Satz 1 | ||
28 | besteht über die dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweise auch für solche | 28 | besteht über die dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweise auch für solche | ||
29 | Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften | 29 | Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften | ||
30 | Buches, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen | 30 | Buches, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen | ||
t | 31 | besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben. Die | t | 31 | besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben; § 37c Absatz |
32 | Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege | 32 | 3 gilt entsprechend. Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse | ||
33 | nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und | 33 | zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch | ||
34 | hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und | 34 | Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann | ||
35 | Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 | 35 | dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung | ||
36 | bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von | 36 | nach Satz 4 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 sind nach | ||
37 | Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches | 37 | Eintritt von Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des | ||
38 | nicht zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § | 38 | Elften Buches nicht zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in | ||
39 | 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach | 39 | Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind, | ||
40 | Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht | 40 | erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 auch dann, wenn ihr | ||
41 | und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender | 41 | Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der | ||
42 | Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft | 42 | Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in | ||
43 | zur Verfügung gestellt wird. Versicherte erhalten in stationären | 43 | einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Versicherte | ||
44 | Einrichtungen im Sinne des § 43a des Elften Buches Leistungen nach Satz 1, | 44 | erhalten in stationären Einrichtungen im Sinne des § 43a des | ||
45 | wenn der Bedarf an Behandlungspflege eine ständige Überwachung und Versorgung | 45 | Elften Buches Leistungen nach Satz 1, wenn der Bedarf an Behandlungspflege | ||
46 | durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert. | 46 | eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte | ||
47 | Pflegefachkraft erfordert. | ||||
47 | (2a) Zur pauschalen Abgeltung der Vergütungszuschläge der Pflegekassen | 48 | (2a) Zur pauschalen Abgeltung der Vergütungszuschläge der Pflegekassen | ||
48 | nach § 8 Absatz 6 des Elften Buches leisten die Krankenkassen jährlich 640 | 49 | nach § 8 Absatz 6 des Elften Buches leisten die Krankenkassen jährlich 640 | ||
49 | Millionen Euro an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung. Der | 50 | Millionen Euro an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung. Der | ||
50 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhebt hierzu von den Krankenkassen eine | 51 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhebt hierzu von den Krankenkassen eine | ||
51 | Umlage gemäß dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl | 52 | Umlage gemäß dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl | ||
52 | der Versicherten aller Krankenkassen. Das Nähere zum Umlageverfahren und | 53 | der Versicherten aller Krankenkassen. Das Nähere zum Umlageverfahren und | ||
53 | zur Zahlung an die Pflegeversicherung bestimmt der Spitzenverband Bund der | 54 | zur Zahlung an die Pflegeversicherung bestimmt der Spitzenverband Bund der | ||
54 | Krankenkassen. | 55 | Krankenkassen. | ||
55 | (2b) Die häusliche Krankenpflege nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch | 56 | (2b) Die häusliche Krankenpflege nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch | ||
56 | die ambulante Palliativversorgung. Für Leistungen der ambulanten | 57 | die ambulante Palliativversorgung. Für Leistungen der ambulanten | ||
57 | Palliativversorgung ist regelmäßig ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von | 58 | Palliativversorgung ist regelmäßig ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von | ||
58 | Absatz 1 Satz 5 anzunehmen. § 37b Absatz 4 gilt für die häusliche | 59 | Absatz 1 Satz 5 anzunehmen. § 37b Absatz 4 gilt für die häusliche | ||
59 | Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung entsprechend. | 60 | Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung entsprechend. | ||
60 | (3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im | 61 | (3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im | ||
61 | Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen | 62 | Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen | ||
62 | und versorgen kann. | 63 | und versorgen kann. | ||
63 | (4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen | 64 | (4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen | ||
64 | oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine | 65 | oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine | ||
65 | selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten. | 66 | selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten. | ||
66 | (5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung | 67 | (5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung | ||
67 | den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten | 68 | den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten | ||
68 | 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden | 69 | 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden | ||
69 | Kosten an die Krankenkasse. | 70 | Kosten an die Krankenkasse. | ||
70 | (6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach § 92 fest, an | 71 | (6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach § 92 fest, an | ||
71 | welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch | 72 | welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch | ||
72 | außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden | 73 | außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden | ||
73 | können. | 74 | können. | ||
74 | (7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 unter | 75 | (7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 unter | ||
75 | Berücksichtigung bestehender Therapieangebote das Nähere zur Versorgung von | 76 | Berücksichtigung bestehender Therapieangebote das Nähere zur Versorgung von | ||
76 | chronischen und schwer heilenden Wunden. Die Versorgung von chronischen | 77 | chronischen und schwer heilenden Wunden. Die Versorgung von chronischen | ||
77 | und schwer heilenden Wunden kann auch in spezialisierten Einrichtungen an | 78 | und schwer heilenden Wunden kann auch in spezialisierten Einrichtungen an | ||
78 | einem geeigneten Ort außerhalb der Häuslichkeit von Versicherten erfolgen. | 79 | einem geeigneten Ort außerhalb der Häuslichkeit von Versicherten erfolgen. |
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