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Krankenbehandlung | Krankenbehandlung | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, | f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, |
2 | um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten | 2 | um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten | ||
3 | oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt | 3 | oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und | 5 | Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und | ||
6 | psychotherapeutische Behandlung, | 6 | psychotherapeutische Behandlung, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | zahnärztliche Behandlung, | 8 | zahnärztliche Behandlung, | ||
9 | 2a. | 9 | 2a. | ||
10 | Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, | 10 | Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen | 12 | Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen | ||
13 | Gesundheitsanwendungen, | 13 | Gesundheitsanwendungen, | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
t | 15 | häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, | t | 15 | häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe, |
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | Krankenhausbehandlung, | 17 | Krankenhausbehandlung, | ||
18 | 6. | 18 | 6. | ||
19 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen. | 19 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen. | ||
20 | Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. | 20 | Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. | ||
21 | Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker | 21 | Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker | ||
22 | Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei | 22 | Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei | ||
23 | der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch | 23 | der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch | ||
24 | Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese | 24 | Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese | ||
25 | Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch | 25 | Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch | ||
26 | Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. Zur | 26 | Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. Zur | ||
27 | Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am | 27 | Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am | ||
28 | Körper, einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie | 28 | Körper, einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie | ||
29 | Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der | 29 | Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der | ||
30 | sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf drittverursachte | 30 | sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf drittverursachte | ||
31 | Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, | 31 | Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, | ||
32 | eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung | 32 | eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung | ||
33 | sein können. | 33 | sein können. | ||
34 | (1a) Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von | 34 | (1a) Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von | ||
35 | Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach | 35 | Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach | ||
36 | den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen | 36 | den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen | ||
37 | oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des | 37 | oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des | ||
38 | Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf | 38 | Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf | ||
39 | Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der | 39 | Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der | ||
40 | Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung | 40 | Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung | ||
41 | der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen | 41 | der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen | ||
42 | zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von | 42 | zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von | ||
43 | Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; | 43 | Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; | ||
44 | dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten | 44 | dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten | ||
45 | Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie | 45 | Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie | ||
46 | vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von | 46 | vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von | ||
47 | den Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 | 47 | den Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 | ||
48 | und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder | 48 | und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder | ||
49 | Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). Im | 49 | Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). Im | ||
50 | Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark nach den §§ 8 und 8a des | 50 | Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark nach den §§ 8 und 8a des | ||
51 | Transplantationsgesetzes, von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen | 51 | Transplantationsgesetzes, von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen | ||
52 | nach § 9 des Transfusionsgesetzes können die Erstattung der erforderlichen | 52 | nach § 9 des Transfusionsgesetzes können die Erstattung der erforderlichen | ||
53 | Fahrkosten des Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den | 53 | Fahrkosten des Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den | ||
54 | Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes | 54 | Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes | ||
55 | einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen | 55 | einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen | ||
56 | Verwaltungsakte auf Dritte übertragen werden. Das Nähere kann der | 56 | Verwaltungsakte auf Dritte übertragen werden. Das Nähere kann der | ||
57 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und | 57 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und | ||
58 | internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus | 58 | internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus | ||
59 | Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen Organisationen vereinbaren. Für | 59 | Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen Organisationen vereinbaren. Für | ||
60 | die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der | 60 | die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der | ||
61 | Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 | 61 | Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 | ||
62 | ausgeschlossen ist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht | 62 | ausgeschlossen ist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht | ||
63 | gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Krankenkasse der Spender ist | 63 | gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Krankenkasse der Spender ist | ||
64 | befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen | 64 | befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen | ||
65 | personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private | 65 | personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private | ||
66 | Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch | 66 | Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch | ||
67 | für personenbezogene Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz | 67 | für personenbezogene Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz | ||
68 | Krankenversicherungspflichtigen. Die nach Satz 9 übermittelten Daten | 68 | Krankenversicherungspflichtigen. Die nach Satz 9 übermittelten Daten | ||
69 | dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 | 69 | dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 | ||
70 | verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 und 10 darf | 70 | verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 und 10 darf | ||
71 | nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender, der eine umfassende | 71 | nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender, der eine umfassende | ||
72 | Information vorausgegangen ist, erfolgen. | 72 | Information vorausgegangen ist, erfolgen. | ||
73 | (2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, | 73 | (2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, | ||
74 | denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes | 74 | denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes | ||
75 | erteilt wurde, sowie | 75 | erteilt wurde, sowie | ||
76 | 1. | 76 | 1. | ||
77 | asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar | 77 | asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar | ||
78 | abgeschlossen ist, | 78 | abgeschlossen ist, | ||
79 | 2. | 79 | 2. | ||
80 | Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des | 80 | Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des | ||
81 | Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des | 81 | Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des | ||
82 | Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im | 82 | Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im | ||
83 | Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf | 83 | Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf | ||
84 | Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens | 84 | Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens | ||
85 | ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren | 85 | ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren | ||
86 | oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar | 86 | oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar | ||
87 | ist. | 87 | ist. |
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