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Krankengeld bei Erkrankung des Kindes | Krankengeld bei Erkrankung des Kindes | ||||
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t | 1 | Krankengeld bei Erkrankung des Kindes | t | 1 | Krankengeld bei Erkrankung des Kindes |
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes | Krankengeld bei Erkrankung des Kindes | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem | f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem |
2 | Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege | 2 | Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege | ||
3 | ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere | 3 | ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere | ||
4 | in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder | 4 | in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder | ||
5 | pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder | 5 | pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder | ||
6 | behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 | 6 | behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 | ||
7 | gelten. | 7 | gelten. | ||
8 | (2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr | 8 | (2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr | ||
9 | für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte | 9 | für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte | ||
10 | längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für | 10 | längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für | ||
11 | Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende | 11 | Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende | ||
12 | Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Das | 12 | Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Das | ||
13 | Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Prozent des ausgefallenen | 13 | Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Prozent des ausgefallenen | ||
14 | Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, | 14 | Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, | ||
15 | bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des | 15 | bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des | ||
16 | Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 | 16 | Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 | ||
17 | vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen | 17 | vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen | ||
18 | Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 | 18 | Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 | ||
19 | Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. | 19 | Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. | ||
20 | Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 aus | 20 | Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 aus | ||
21 | Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen | 21 | Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen | ||
22 | Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. § 47 | 22 | Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. § 47 | ||
23 | Absatz 1 Satz 6 bis 8 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. | 23 | Absatz 1 Satz 6 bis 8 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. | ||
t | t | 24 | (2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld | ||
25 | nach Absatz 1 für das Kalenderjahr 2020 für jedes Kind längstens für 15 | ||||
26 | Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage. | ||||
27 | Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 35 | ||||
28 | Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 70 | ||||
29 | Arbeitstage. | ||||
24 | (3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die | 30 | (3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die | ||
25 | Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte | 31 | Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte | ||
26 | Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund | 32 | Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund | ||
27 | Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch | 33 | Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch | ||
28 | nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre | 34 | nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre | ||
29 | Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die | 35 | Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die | ||
30 | Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die | 36 | Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die | ||
31 | gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren | 37 | gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren | ||
32 | Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines | 38 | Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines | ||
33 | erkrankten Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann | 39 | erkrankten Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann | ||
34 | nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. | 40 | nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. | ||
35 | (4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur | 41 | (4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur | ||
36 | Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten | 42 | Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten | ||
37 | Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch | 43 | Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch | ||
38 | nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach | 44 | nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach | ||
39 | ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet, | 45 | ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet, | ||
40 | a) | 46 | a) | ||
41 | die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium | 47 | die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium | ||
42 | erreicht hat, | 48 | erreicht hat, | ||
43 | b) | 49 | b) | ||
44 | bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische | 50 | bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische | ||
45 | Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und | 51 | Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und | ||
46 | c) | 52 | c) | ||
47 | die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten | 53 | die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten | ||
48 | erwarten lässt. | 54 | erwarten lässt. | ||
49 | Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und § | 55 | Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und § | ||
50 | 47 gelten entsprechend. | 56 | 47 gelten entsprechend. | ||
51 | (5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch | 57 | (5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch | ||
52 | Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 | 58 | Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 | ||
53 | sind. | 59 | sind. |
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