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Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung | Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in | t | 1 | Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit |
2 | einer außerbetrieblichen Einrichtung | 2 | der Telematikinfrastruktur |
Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung | Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur | ||||
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t | 1 | § 251 Absatz 4c in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie § 242 | t | 1 | (1) Soweit von Komponenten und Diensten eine Gefahr für die |
2 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung sind | 2 | Funktionsfähigkeit oder Sicherheit der Telematikinfrastruktur ausgeht, ist die | ||
3 | weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen | 3 | Gesellschaft für Telematik verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen | ||
4 | Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde. | 4 | technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr | ||
5 | entsprechend dem Stand der Technik zu treffen. Die Gesellschaft für | ||||
6 | Telematik informiert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik | ||||
7 | unverzüglich über die Gefahr und die getroffenen Maßnahmen. | ||||
8 | (2) Anbieter von nach § 311 Absatz 6 sowie § 325 zugelassenen Komponenten | ||||
9 | oder Diensten und Anbieter von Anwendungen für nach § 327 bestätigte | ||||
10 | Anwendungen haben erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, | ||||
11 | Authentizität und Vertraulichkeit dieser Komponenten oder Dienste unverzüglich | ||||
12 | an die Gesellschaft für Telematik zu melden. Erheblich sind Störungen, die | ||||
13 | zum Ausfall oder zur Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit | ||||
14 | dieser Komponenten oder Dienste oder zum Ausfall oder zur Beeinträchtigung der | ||||
15 | Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur oder | ||||
16 | wesentlicher Teile führen können oder bereits geführt haben. | ||||
17 | (3) Die Gesellschaft für Telematik kann zur Gefahrenabwehr im Einzelfall | ||||
18 | insbesondere Komponenten und Dienste für den Zugang zur Telematikinfrastruktur | ||||
19 | sperren oder den weiteren Zugang zur Telematikinfrastruktur nur unter der | ||||
20 | Bedingung gestatten, dass die von der Gesellschaft für Telematik angeordneten | ||||
21 | Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr umgesetzt werden. Die Gesellschaft | ||||
22 | für Telematik kann Anbietern, die eine Zulassung für Komponenten oder Dienste | ||||
23 | der Telematikinfrastruktur nach § 311 Absatz 6 sowie § 325 oder eine | ||||
24 | Bestätigung nach § 327 besitzen, zur Beseitigung oder Vermeidung von Störungen | ||||
25 | nach Absatz 2 verbindliche Anweisungen erteilen. | ||||
26 | (4) Die Gesellschaft für Telematik hat die ihr nach Absatz 2 gemeldeten | ||||
27 | Störungen sowie darüber hinausgehende bedeutende Störungen, die zu | ||||
28 | beträchtlichen Auswirkungen auf die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der | ||||
29 | Telematikinfrastruktur führen können oder bereits geführt haben, unverzüglich | ||||
30 | an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu melden. | ||||
31 | (5) Die Gesellschaft für Telematik hat das Bundesministerium für Gesundheit | ||||
32 | unverzüglich über Meldungen nach Absatz 4 zu informieren. |
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