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Übergangsregelung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | Weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur; Bestätigungsverfahren | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und | t | 1 | Weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur; Bestätigungsverfahren |
2 | den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen |
Übergangsregelung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | Weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur; Bestätigungsverfahren | ||||
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t | 1 | (1) Für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung gelten die §§ | t | 1 | (1) Für weitere Anwendungen ohne Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte |
2 | 275 bis 283 in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung mit Ausnahme des | 2 | nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a darf die | ||
3 | § 275 Absatz 1c und 5, § 276 Absatz 2 und 4 und § 281 Absatz 2 bis zu dem nach | 3 | Telematikinfrastruktur nur verwendet werden, wenn | ||
4 | § 328 Absatz 1 Satz 4 bekannt zu machenden Datum fort. Bis zu diesem | 4 | 1. | ||
5 | Zeitpunkt nehmen die am 31. Dezember 2019 bestehenden Organe der Medizinischen | 5 | es sich um eine Anwendung des Gesundheitswesens, der Rehabilitation, der | ||
6 | Dienste der Krankenversicherung nach diesen Vorschriften die Aufgaben des | 6 | Pflege oder um eine Anwendung zum Zwecke der Gesundheits- und Pflegeforschung | ||
7 | Medizinischen Dienstes wahr. Die §§ 275 bis 283a in der am 1. Januar 2020 | 7 | handelt, | ||
8 | geltenden Fassung finden mit Ausnahme des § 275 Absatz 3b und 5, der §§ 275c, | 8 | 2. | ||
9 | 275d, 276 Absatz 2 und 4 und des § 280 Absatz 3 bis zu dem nach § 328 Absatz 1 | 9 | die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und | ||
10 | Satz 4 bekannt zu machenden Datum keine Anwendung. Bis zu dem nach § 328 | 10 | Datensicherheit sowie die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der | ||
11 | Absatz 1 Satz 4 bekannt zu machenden Datum findet für die Aufgaben des | 11 | Telematikinfrastruktur nicht beeinträchtigt werden, | ||
12 | Medizinischen Dienstes nach den §§ 275c und 275d die Regelung des § 281 Absatz | 12 | 3. | ||
13 | 1 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechende Anwendung. | 13 | im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten die dafür geltenden | ||
14 | (2) Für den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der | 14 | Vorschriften zum Datenschutz eingehalten und die erforderlichen technischen und | ||
15 | Krankenkassen sowie für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen gelten die | 15 | organisatorischen Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen werden, | ||
16 | §§ 275 bis 283 und 326 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2019 | 16 | um die Anforderungen an die Sicherheit der Anwendung im Hinblick auf die | ||
17 | geltenden Fassung mit Ausnahme des § 275 Absatz 5 bis zum 31. Dezember 2021 | 17 | Schutzbedürftigkeit der Daten zu gewährleisten und | ||
18 | fort; nach diesen Vorschriften nehmen ihre am 31. Dezember 2019 bestehenden | 18 | 4. | ||
19 | Organe ihre Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt wahr. Die §§ 275 bis 283a in | 19 | bei den dafür erforderlichen technischen Systemen und Verfahren | ||
20 | der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung sind für den Medizinischen Dienst des | 20 | Barrierefreiheit für den Versicherten gewährleistet ist. | ||
21 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen mit Ausnahme des § 275 Absatz 5, der | 21 | (2) Weitere Anwendungen nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a | ||
22 | §§ 275c und 281 Absatz 2 Satz 5 bis zum 31. Dezember 2021 nicht anwendbar. § 283 | 22 | bedürfen zur Nutzung der Telematikinfrastruktur der Bestätigung durch die | ||
23 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zweite Alternative in der am 1. Januar | 23 | Gesellschaft für Telematik. Die Gesellschaft für Telematik legt im | ||
24 | 2020 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anwendbar, dass der Medizinische | 24 | Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und | ||
25 | Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Richtlinie nach § 283 | 25 | der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | ||
26 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis zum 28. Februar 2021, die Richtlinie nach § 283 | 26 | Informationsfreiheit das Nähere zu den erforderlichen Voraussetzungen für die | ||
27 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis zum 30. September 2020 und die Richtlinie | 27 | Nutzung der Telematikinfrastruktur fest und veröffentlicht diese | ||
28 | nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zweite Alternative bis zum 31. Dezember | 28 | Voraussetzungen auf ihrer Internetseite. | ||
29 | 2020 erlässt. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des | 29 | (3) Die Erfüllung der Voraussetzungen muss der Anbieter einer Anwendung in | ||
30 | Bundesministeriums für Gesundheit. | 30 | einem Bestätigungsverfahren nachweisen. Das Bestätigungsverfahren wird auf | ||
31 | (3) Endet die Amtszeit eines bestehenden Verwaltungsrates eines | 31 | Antrag eines Anbieters einer Anwendung durchgeführt. Die Bestätigung kann | ||
32 | Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vor dem Zeitpunkt des § 328 | 32 | mit Nebenbestimmungen versehen werden. | ||
33 | Absatz 1 Satz 4, verlängert sie sich bis zu diesem Zeitpunkt. Die | 33 | (4) Die Einzelheiten des Bestätigungsverfahrens nach Absatz 2 sowie die dazu | ||
34 | Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung werden mit | 34 | erforderlichen Prüfkriterien legt die Gesellschaft für Telematik im Benehmen | ||
35 | Wirkung zum Zeitpunkt des § 328 Absatz 1 Satz 4 aufgelöst, der Verwaltungsrat | 35 | mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest und | ||
36 | des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen wird | 36 | veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite. | ||
37 | mit Wirkung zum Zeitpunkt des § 328 Absatz 5 Satz 5 in Verbindung mit Absatz 1 | 37 | (5) Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht eine Liste mit den | ||
38 | Satz 4 aufgelöst. | 38 | bestätigten Anwendungen auf ihrer Internetseite. | ||
39 | (6) Für Leistungserbringer in der gesetzlichen Kranken- und | ||||
40 | Pflegeversicherung, die die Telematikinfrastruktur für Anwendungen nach § 306 | ||||
41 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a nutzen wollen und für die noch keine | ||||
42 | sicheren Authentisierungsverfahren nach § 311 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | ||||
43 | Buchstabe e festgelegt sind, legt die Gesellschaft für Telematik diese | ||||
44 | Verfahren im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||||
45 | Informationstechnik fest und veröffentlicht diese auf ihrer Internetseite. | ||||
46 | (7) Die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 2 beim Bundesamt für | ||||
47 | Sicherheit in der Informationstechnik sowie bei der oder dem | ||||
48 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | ||||
49 | entstehenden Kosten sowie die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach den | ||||
50 | Absätzen 4 und 6 beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik | ||||
51 | entstehenden Kosten sind durch die Gesellschaft für Telematik zu erstatten. | ||||
52 | Die Gesellschaft für Telematik legt die Einzelheiten der Kostenerstattung | ||||
53 | jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||||
54 | Informationstechnik sowie der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz | ||||
55 | und die Informationsfreiheit fest. | ||||
56 | (8) Für die Nutzung der Telematikinfrastruktur für Anwendungen nach § 306 | ||||
57 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a kann die Gesellschaft für Telematik von | ||||
58 | dem jeweiligen Anbieter Entgelte verlangen. Die Nutzung ist unentgeltlich, | ||||
59 | sofern die Anwendungen in diesem, im Elften Buch oder im | ||||
60 | Implantateregistergesetz geregelt sind oder zur Erfüllung einer gesetzlichen | ||||
61 | Verpflichtung, insbesondere gesetzlicher Meldepflichten im Gesundheitswesen, | ||||
62 | genutzt werden. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung eines Anbieters | ||||
63 | von Anwendungen nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a, die Kosten | ||||
64 | für seinen Anschluss an die zentrale Telematikinfrastruktur zu tragen. |
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