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Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen | Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von | t | 1 | Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur |
2 | Krankenhäusern und Krankenkassen |
Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen | Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur | ||||
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t | 1 | Die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von | t | 1 | (1) Die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur bedürfen der |
2 | geleisteten Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1. Januar | 2 | Zulassung durch die Gesellschaft für Telematik. | ||
3 | 2017 entstanden sind und bis zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend | 3 | (2) Die Gesellschaft für Telematik lässt die Komponenten und Dienste der | ||
4 | gemacht wurden. | 4 | Telematikinfrastruktur auf Antrag der Anbieter zu, wenn die Komponenten und | ||
5 | Dienste funktionsfähig, interoperabel und sicher sind. Die Zulassung kann | ||||
6 | mit Nebenbestimmungen versehen werden. | ||||
7 | (3) Die Gesellschaft für Telematik prüft die Funktionsfähigkeit und | ||||
8 | Interoperabilität von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur auf | ||||
9 | der Grundlage der von ihr veröffentlichten Prüfkriterien. Der Nachweis der | ||||
10 | Sicherheit erfolgt durch eine Sicherheitszertifizierung nach den Vorgaben des | ||||
11 | Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Abweichend von Satz | ||||
12 | 2 kann die Gesellschaft für Telematik im Einvernehmen mit dem Bundesamt für | ||||
13 | Sicherheit in der Informationstechnik eine andere Form des Nachweises der | ||||
14 | Sicherheit festlegen, wenn eine Sicherheitszertifizierung auf Grund des | ||||
15 | geringen Gefährdungspotentials der zu prüfenden Dienste und Komponenten nicht | ||||
16 | erforderlich ist oder der hierfür erforderliche Aufwand außer Verhältnis steht | ||||
17 | und die andere Form des Nachweises die Sicherheit gleichwertig gewährleistet. | ||||
18 | Die Vorgaben müssen geeignet sein, abgestuft im Verhältnis zum | ||||
19 | Gefährdungspotential Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und | ||||
20 | Vertraulichkeit der Dienste und Komponenten sicherzustellen. Das Nähere | ||||
21 | zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien wird von der Gesellschaft für | ||||
22 | Telematik im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||||
23 | Informationstechnik festgelegt. | ||||
24 | (4) Die Gesellschaft für Telematik kann eine befristete Genehmigung zur | ||||
25 | Verwendung von nicht zugelassenen Komponenten und Diensten in der | ||||
26 | Telematikinfrastruktur erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der | ||||
27 | Funktionsfähigkeit, der Sicherheit der Telematikinfrastruktur oder | ||||
28 | wesentlicher Teile hiervon erforderlich ist. Soweit die befristete | ||||
29 | Genehmigung der Aufrechterhaltung der Sicherheit dient, ist die Genehmigung im | ||||
30 | Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu | ||||
31 | erteilen. | ||||
32 | (5) Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht eine Liste mit den | ||||
33 | zugelassenen Komponenten und Diensten auf ihrer Internetseite. | ||||
34 | (6) Die für die Aufgaben nach Absatz 3 Satz 2 und 4 sowie nach Absatz 4 | ||||
35 | Satz 2 beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entstehenden | ||||
36 | Kosten sind diesem durch die Gesellschaft für Telematik zu erstatten. Die | ||||
37 | Gesellschaft für Telematik legt die Einzelheiten der Kostenerstattung im | ||||
38 | Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fest. |
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