Lade...
Lade...
Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung | Betriebsleistungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung | t | 1 | Betriebsleistungen |
Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung | Betriebsleistungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (1) Die Krankenkassen haben ihren Mitgliederbestand für den Zeitraum vom 1. | t | 1 | (1) Betriebsleistungen sind auf der Grundlage der von der Gesellschaft für |
2 | August 2013 bis zum 1. Januar 2019 nach Maßgabe der folgenden Absätze zu | 2 | Telematik nach Maßgabe des § 306 Absatz 3 festzulegenden Rahmenbedingungen zu | ||
3 | überprüfen und ihn bis zum 15. Juni 2019 zu bereinigen. | 3 | erbringen. | ||
4 | (2) Mitgliedschaften, die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht | 4 | (2) Zur Durchführung des Betriebs der Telematikinfrastruktur vergibt die | ||
5 | oder nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaften | 5 | Gesellschaft für Telematik Aufträge oder erteilt in einem transparenten und | ||
6 | fortgesetzt wurden, sowie davon abgeleitete Familienversicherungen sind mit | 6 | diskriminierungsfreien Verfahren Zulassungen. Sind nach § 311 Absatz 5 | ||
7 | Wirkung ab dem Tag ihrer Begründung aufzuheben, wenn seit diesem Zeitpunkt die | 7 | einzelne Gesellschafter oder Dritte beauftragt worden, so sind die | ||
8 | Krankenkasse keinen Kontakt zum Mitglied herstellen konnte, für die | 8 | Beauftragten für die Vergabe und für die Erteilung der Zulassung zuständig; § | ||
9 | Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden und das Mitglied und | 9 | 311 Absatz 7 gilt entsprechend. | ||
10 | familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben. | ||||
11 | (3) Für das Verfahren nach Absatz 4 und die Prüfung nach Absatz 5 melden die | ||||
12 | Krankenkassen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und den mit der Prüfung nach | ||||
13 | § 274 befassten Stellen versichertenbezogen und je Berichtsjahr | ||||
14 | 1. | ||||
15 | die Versichertentage der Mitgliedschaften und der davon abgeleiteten | ||||
16 | Familienversicherungen, die nach Absatz 2 aufgehoben wurden, und | ||||
17 | 2. | ||||
18 | die Versichertentage der Mitgliedschaften und der davon abgeleiteten | ||||
19 | Familienversicherungen, die seit der letzten Datenmeldung nach § 30 Absatz 4 | ||||
20 | Satz 2 zweiter Halbsatz der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung des betreffenden | ||||
21 | Berichtsjahres aufgehoben wurden und die die Kriterien des Absatzes 2 erfüllen. | ||||
22 | Für die Prüfung nach Absatz 5 melden die Krankenkassen den mit der Prüfung | ||||
23 | nach § 274 befassten Stellen außerdem die Mitgliedschaften und die davon | ||||
24 | abgeleiteten Familienversicherungen je Berichtsjahr, die die Kriterien des | ||||
25 | Absatzes 2 insoweit erfüllen, als die Mitglieder keine Beiträge geleistet und | ||||
26 | die Mitglieder und ihre familienversicherten Angehörigen keine Leistungen in | ||||
27 | Anspruch genommen haben. Die Datenmeldungen haben bis zum 15. Juni 2019 zu | ||||
28 | erfolgen. § 268 Absatz 3 Satz 3, 4, 7 und 9 gilt für die nach den Sätzen 1 und | ||||
29 | 2 zu meldenden Daten entsprechend. Die Herstellung des Versichertenbezugs ist | ||||
30 | zulässig, sofern dies für die Prüfung nach Absatz 5 erforderlich ist. Das | ||||
31 | Nähere zum Verfahren der Datenmeldung nach Satz 1 für das Verfahren nach | ||||
32 | Absatz 4 bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Anhörung des | ||||
33 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Das Nähere zum Verfahren der | ||||
34 | Datenmeldung nach den Sätzen 1 und 2 für die Prüfung nach Absatz 5 regelt das | ||||
35 | Bundesamt für Soziale Sicherung nach Anhörung der mit der Prüfung nach § 274 | ||||
36 | befassten Stellen und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. | ||||
37 | (4) Für Ausgleichsjahre, für die der korrigierte Jahresausgleich bereits | ||||
38 | durchgeführt oder die Datenmeldung nach § 30 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz | ||||
39 | der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung durch die Krankenkassen bereits | ||||
40 | abgegeben wurde, ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung einen | ||||
41 | Bereinigungsbetrag und macht diesen durch Bescheid geltend. § 6 der | ||||
42 | Risikostruktur-Ausgleichsverordnung gilt entsprechend. Die Einnahmen nach | ||||
43 | diesem Absatz fließen in den Gesundheitsfonds und werden im nächsten | ||||
44 | Jahresausgleich bei der Ermittlung nach § 18 Absatz 2 der Risikostruktur- | ||||
45 | Ausgleichsverordnung zu dem Wert nach § 17 Absatz 2 der Risikostruktur- | ||||
46 | Ausgleichsverordnung hinzugerechnet. Klagen bei Streitigkeiten nach diesem | ||||
47 | Absatz haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||
48 | (5) Die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen überprüfen nach | ||||
49 | Abschluss der Bestandsbereinigung in einer Sonderprüfung, ob die Vorgaben nach | ||||
50 | den Absätzen 1 und 2 eingehalten worden sind, und teilen dem Bundesamt für | ||||
51 | Soziale Sicherung und der Krankenkasse das Ergebnis ihrer Prüfung mit. Das | ||||
52 | Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt auf Grundlage dieser Mitteilung | ||||
53 | einen Korrekturbetrag, der mit einem Aufschlag in Höhe von 25 Prozent zu | ||||
54 | versehen ist, und macht diesen durch Bescheid geltend. Absatz 4 Satz 2 bis | ||||
55 | 4 gilt entsprechend. Die Prüfung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2020 | ||||
56 | durchzuführen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Daten nach § 7 | ||||
57 | Absatz 2 Satz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Berichtsjahr | ||||
58 | 2013 bis zum 31. Dezember 2020 aufzubewahren. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.