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Übergangsregelung zur Beitragsbemessung aus Renten und aus Versorgungsbezügen | Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über die Schlichtungsstelle | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung zur Beitragsbemessung aus Renten und aus Versorgungsbezügen | t | 1 | Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über die |
2 | Schlichtungsstelle |
Übergangsregelung zur Beitragsbemessung aus Renten und aus Versorgungsbezügen | Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über die Schlichtungsstelle | ||||
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t | 1 | Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten | t | 1 | (1) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist dem Bundesministerium für |
2 | der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus Versorgungsbezügen nach § 229 | 2 | Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. | ||
3 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 28. | 3 | (2) Bei der Prüfung der Entscheidung hat das Bundesministerium für | ||
4 | Februar 2015 übergangsweise ein Gesamtbeitragssatz in Höhe von 15,5 Prozent | 4 | Gesundheit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | ||
5 | sowie für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz | 5 | Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das | ||
6 | 1 Satz 1 Nummer 4 für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 | 6 | Bundesministerium für Gesundheit setzt für die Stellungnahme eine angemessene | ||
7 | übergangsweise weiter ein Gesamtbeitragssatz in Höhe von 8,2 Prozent | 7 | Frist. | ||
8 | Anwendung; von diesen gelten jeweils 0,9 Prozentpunkte als Zusatzbeitrag gemäß | 8 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Entscheidung, soweit sie | ||
9 | § 242. | 9 | gegen Gesetz oder sonstiges Recht verstößt, innerhalb von einem Monat | ||
10 | beanstanden. Werden die Beanstandungen nicht innerhalb einer vom | ||||
11 | Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist behoben, so kann das | ||||
12 | Bundesministerium für Gesundheit anstelle der Schlichtungsstelle entscheiden. | ||||
13 | (4) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem Bundesministerium für | ||||
14 | Gesundheit zur Vorbereitung seiner Entscheidung unverzüglich nach dessen | ||||
15 | Weisungen zuzuarbeiten. | ||||
16 | (5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 sind für die | ||||
17 | Leistungserbringer und Krankenkassen sowie für ihre Verbände nach diesem Buch | ||||
18 | verbindlich. |
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