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Übergangsregelung für die Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1 | Beschlussfassung der Schlichtungsstelle | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung für die Anforderungen an die strukturierten | t | 1 | Beschlussfassung der Schlichtungsstelle |
2 | Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1 |
Übergangsregelung für die Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1 | Beschlussfassung der Schlichtungsstelle | ||||
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t | 1 | Die in § 28b Absatz 1, den §§ 28c, 28e sowie in den Anlagen der | t | 1 | (1) Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. Eine |
2 | Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden | 2 | Stimmenthaltung ist nicht zulässig. | ||
3 | Fassung geregelten Anforderungen an die Zulassung von strukturierten | 3 | (2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. | ||
4 | Behandlungsprogrammen nach § 137g Absatz 1 für Diabetes mellitus Typ 2, | ||||
5 | Brustkrebs, koronare Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ 1 und chronisch | ||||
6 | obstruktive Atemwegserkrankungen gelten jeweils weiter bis zum Inkrafttreten | ||||
7 | der für die jeweilige Krankheit vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 137f | ||||
8 | Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien. Dies gilt auch für die in den §§ 28d | ||||
9 | und 28f der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember | ||||
10 | 2011 geltenden Fassung geregelten Anforderungen, soweit sie auf die in Satz 1 | ||||
11 | genannten Anforderungen verweisen. Die in § 28f Absatz 1 Nummer 3 und | ||||
12 | Absatz 1a und § 28g der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. | ||||
13 | Dezember 2011 geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die | ||||
14 | Aufbewahrungsfristen gelten weiter bis zum Inkrafttreten der in den | ||||
15 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f Absatz 2 Satz 1 | ||||
16 | Nummer 5 zu regelnden Anforderungen an die Aufbewahrungsfristen. Die in § | ||||
17 | 28g der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 | ||||
18 | geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die Evaluation gelten weiter bis | ||||
19 | zum Inkrafttreten der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses | ||||
20 | nach § 137f Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 zu regelnden Anforderungen an die | ||||
21 | Evaluation. |
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