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Übergangsregelung zur befristeten Weiteranwendung aufgehobener Vorschriften | Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung zur befristeten Weiteranwendung aufgehobener Vorschriften | t | 1 | Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung |
Übergangsregelung zur befristeten Weiteranwendung aufgehobener Vorschriften | Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung | ||||
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t | 1 | § 120 Absatz 6 und § 295 Absatz 1b Satz 5 bis 8 in der Fassung des | t | 1 | (1) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen |
2 | Artikels 15 Nummer 6a Buchstabe c und Nummer 13a Buchstabe b des Gesetzes vom | 2 | Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Amtsdauer der Mitglieder | ||
3 | 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) sind bis zum 1. Juli 2011 weiter | 3 | der Schlichtungsstelle beträgt zwei Jahre. Die Wiederbenennung ist | ||
4 | anzuwenden. | 4 | zulässig. | ||
5 | (2) Über die unparteiische Vorsitzende oder den unparteiischen | ||||
6 | Vorsitzenden der Schlichtungsstelle sollen sich die Gesellschafter der | ||||
7 | Gesellschaft für Telematik einigen. Das Bundesministerium für Gesundheit | ||||
8 | kann hierfür eine angemessene Frist setzen. Kommt bis zum Ablauf der Frist | ||||
9 | keine Einigung zustande, benennt das Bundesministerium für Gesundheit den | ||||
10 | Vorsitzenden oder die Vorsitzende. | ||||
11 | (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen benennt einen Vertreter als | ||||
12 | Mitglied der Schlichtungsstelle. Die übrigen in § 306 Absatz 1 genannten | ||||
13 | Spitzenorganisationen benennen einen gemeinsamen Vertreter als Mitglied der | ||||
14 | Schlichtungsstelle. | ||||
15 | (4) Die in § 306 Absatz 1 genannten Spitzenorganisationen tragen die | ||||
16 | Kosten für die von ihnen benannten Vertreter jeweils selbst. Die Kosten | ||||
17 | für den Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten der Schlichtungsstelle werden | ||||
18 | aus den Finanzmitteln der Gesellschaft für Telematik finanziert. |
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