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Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung | Aufgaben des Beirats | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung | t | 1 | Aufgaben des Beirats |
Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung | Aufgaben des Beirats | ||||
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t | 1 | Die Regelung des § 13 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ist | t | 1 | (1) Der Beirat hat die Gesellschaft für Telematik in fachlichen Belangen |
2 | nicht anzuwenden, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | 2 | zu beraten. Er vertritt die Interessen der im Beirat Vertretenen gegenüber | ||
3 | die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung abweichend | 3 | der Gesellschaft für Telematik und fördert den fachlichen Austausch zwischen | ||
4 | von § 71 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches getrennt im Haushaltsplan ausweist | 4 | der Gesellschaft für Telematik und den im Beirat Vertretenen. | ||
5 | sowie die Rechnungslegung und den Jahresabschluss nach § 77 des Vierten Buches | 5 | (2) Der Beirat ist vor der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung | ||
6 | für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt | 6 | der Gesellschaft für Telematik zu Angelegenheiten von grundsätzlicher | ||
7 | durchführt. Satz 1 gilt nur, wenn das Bundesamt für Soziale Sicherung | 7 | Bedeutung zu hören. Er kann hierzu vor der Beschlussfassung innerhalb von | ||
8 | rechtzeitig vor Durchführung des Jahresausgleichs nach § 18 der | 8 | zwei Wochen nach Erhalt der erforderlichen Informationen und Unterlagen | ||
9 | Risikostruktur-Ausgleichsverordnung auf der Grundlage eines von der Deutschen | 9 | schriftlich Stellung nehmen. Auf Verlangen des Beirats ist dessen | ||
10 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erbrachten ausreichenden Nachweises | 10 | Stellungnahme auf der Internetseite der Gesellschaft für Telematik zu | ||
11 | feststellt, dass die Rechnungslegung und der Jahresabschluss nach § 77 des | 11 | veröffentlichen. | ||
12 | Vierten Buches für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen | 12 | (3) Der Beirat kann der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für | ||
13 | Krankenversicherung getrennt durchgeführt wurden. | 13 | Telematik Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zur Befassung | ||
14 | vorlegen. | ||||
15 | (4) Zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung gehören insbesondere | ||||
16 | 1. | ||||
17 | Fachkonzepte zu Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte, | ||||
18 | 2. | ||||
19 | Planungen und Konzepte für die Erprobung und den Betrieb der | ||||
20 | Telematikinfrastruktur sowie | ||||
21 | 3. | ||||
22 | Konzepte zur Evaluation von Erprobungsphasen und Anwendungen. | ||||
23 | (5) Um dem Beirat die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 bis | ||||
24 | 3 zu ermöglichen, hat die Gesellschaft für Telematik dem Beirat alle hierzu | ||||
25 | erforderlichen Informationen und Unterlagen in für die Beiratsmitglieder | ||||
26 | verständlicher Form zur Verfügung zu stellen. Die Informationen und | ||||
27 | Unterlagen sind so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass der Beirat sich | ||||
28 | mit ihnen inhaltlich befassen und innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 2 | ||||
29 | Stellung nehmen kann. | ||||
30 | (6) Die Gesellschaft für Telematik prüft die Stellungnahmen des Beirats | ||||
31 | nach den Absätzen 2 und 3 fachlich. Das Ergebnis der Prüfung, | ||||
32 | einschließlich Aussagen darüber, inwieweit sie die Empfehlungen des Beirats | ||||
33 | berücksichtigt, teilt sie dem Beirat schriftlich mit. Die | ||||
34 | Gesellschafterversammlung ist ebenfalls über das Ergebnis der Prüfung zu | ||||
35 | unterrichten. |
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