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(weggefallen) | Beirat der Gesellschaft für Telematik | ||||
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t | 1 | (weggefallen) | t | 1 | Beirat der Gesellschaft für Telematik |
(weggefallen) | Beirat der Gesellschaft für Telematik | ||||
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t | t | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik hat einen Beirat einzurichten. Der Beirat | ||
2 | hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Der Beirat besteht aus | ||||
3 | 1. | ||||
4 | vier Vertretern der Länder, | ||||
5 | 2. | ||||
6 | vier Vertretern der Organisationen, die für die Wahrnehmung der Interessen | ||||
7 | der Patienten, der Pflegebedürftigen und der Selbsthilfe chronisch Kranker und | ||||
8 | behinderter Menschen maßgeblich sind, | ||||
9 | 3. | ||||
10 | drei Vertretern der für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie | ||||
11 | maßgeblichen Bundesverbände aus dem Bereich der Informationstechnologie im | ||||
12 | Gesundheitswesen, | ||||
13 | 4. | ||||
14 | drei Vertretern der Wissenschaft, | ||||
15 | 5. | ||||
16 | einem Vertreter der Spitzenorganisation, die für die Wahrnehmung der | ||||
17 | Interessen der an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte | ||||
18 | maßgeblich ist, | ||||
19 | 6. | ||||
20 | einem Vertreter aus dem Bereich der Hochschulmedizin, | ||||
21 | 7. | ||||
22 | je einem Vertreter der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf | ||||
23 | Bundesebene und der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, | ||||
24 | 8. | ||||
25 | der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | ||||
26 | Informationsfreiheit, | ||||
27 | 9. | ||||
28 | der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der | ||||
29 | Patientinnen und Patienten. | ||||
30 | (2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden von den Ländern | ||||
31 | benannt. Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 bis 5 und 7 werden | ||||
32 | von der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik benannt. Der | ||||
33 | Vertreter nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 wird durch das Bundesministerium | ||||
34 | für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und | ||||
35 | Forschung benannt. | ||||
36 | (3) Die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik kann | ||||
37 | Vertreter weiterer Gruppen und Bundesbehörden sowie bis zu fünf unabhängige | ||||
38 | Experten als Mitglieder des Beirats berufen. | ||||
39 | (4) Jeweils ein Vertreter für jeden Gesellschafter sowie die | ||||
40 | Geschäftsführung der Gesellschaft für Telematik können an den Sitzungen des | ||||
41 | Beirats teilnehmen. Die oder der Vorsitzende des Beirats oder bei deren | ||||
42 | oder dessen Verhinderung die zur Stellvertretung berechtigte Person kann an | ||||
43 | den Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft für Telematik teilnehmen. | ||||
44 | (5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
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