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Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz | Verbindlichkeit der Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik | ||||
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t | 1 | Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz | t | 1 | Verbindlichkeit der Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik |
Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz | Verbindlichkeit der Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik | ||||
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t | 1 | (1) Personen, die weder | t | 1 | (1) Die Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik zu den Regelungen, dem |
2 | 1. | 2 | Aufbau und dem Betrieb der Telematikinfrastruktur sind für die | ||
3 | in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder | 3 | Leistungserbringer und die Krankenkassen sowie ihre Verbände nach diesem Buch | ||
4 | versicherungspflichtig sind, | 4 | verbindlich. Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik über die | ||
5 | 2. | 5 | Zuständigkeit für die Bereitstellung von Komponenten zur Authentifizierung von | ||
6 | über eine private Krankheitsvollversicherung verfügen, | 6 | Leistungserbringerinstitutionen gelten auch für die Apothekerkammern der | ||
7 | 3. | 7 | Länder, soweit diese Zuständigkeit nicht durch Bundes- oder Landesrecht | ||
8 | einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder | 8 | geregelt ist. | ||
9 | vergleichbare Ansprüche haben, | 9 | (2) Vor der Beschlussfassung hat die Gesellschaft für Telematik der oder dem | ||
10 | 4. | 10 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem | ||
11 | Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben noch | 11 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Gelegenheit zur | ||
12 | 5. | 12 | Stellungnahme zu geben, sofern Belange des Datenschutzes oder der | ||
13 | Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des | 13 | Datensicherheit berührt sind. | ||
14 | Zwölften Buches beziehen, | ||||
15 | können bis zum 31. Dezember 2008 Versicherungsschutz im Standardtarif gemäß § | ||||
16 | 257 Abs. 2a verlangen; in den Fällen der Nummern 4 und 5 begründen Zeiten | ||||
17 | einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat keinen | ||||
18 | entsprechenden Anspruch. Der Antrag darf nicht abgelehnt werden. Die in § 257 | ||||
19 | Abs. 2a Nr. 2b genannten Voraussetzungen gelten für Personen nach Satz 1 | ||||
20 | nicht; Risikozuschläge dürfen für sie nicht verlangt werden. Abweichend von | ||||
21 | Satz 1 Nr. 3 können auch Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach | ||||
22 | beamtenrechtlichen Grundsätzen, die bisher nicht über eine auf Ergänzung der | ||||
23 | Beihilfe beschränkte private Krankenversicherung verfügen und auch nicht | ||||
24 | freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, eine die | ||||
25 | Beihilfe ergänzende Absicherung im Standardtarif gemäß § 257 Abs. 2a Nr. 2b | ||||
26 | verlangen. | ||||
27 | (2) Der Beitrag von im Standardtarif nach Absatz 1 versicherten Personen | ||||
28 | darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung | ||||
29 | gemäß § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 nicht überschreiten; die dort für | ||||
30 | Ehegatten oder Lebenspartner vorgesehene besondere Beitragsbegrenzung gilt für | ||||
31 | nach Absatz 1 versicherte Personen nicht. § 152 Absatz 4 des | ||||
32 | Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 | ||||
33 | Nummer 2 des Zweiten Buches sowie § 32 Absatz 5 des Zwölften Buches gelten für | ||||
34 | nach Absatz 1 im Standardtarif versicherte Personen entsprechend. | ||||
35 | (3) Eine Risikoprüfung ist nur zulässig, soweit sie für Zwecke des | ||||
36 | finanziellen Spitzenausgleichs nach § 257 Abs. 2b oder für spätere | ||||
37 | Tarifwechsel erforderlich ist. Abweichend von § 257 Abs. 2b sind im | ||||
38 | finanziellen Spitzenausgleich des Standardtarifs für Versicherte nach Absatz 1 | ||||
39 | die Begrenzungen gemäß Absatz 2 sowie die durch das Verbot von | ||||
40 | Risikozuschlägen gemäß Absatz 1 Satz 3 auftretenden Mehraufwendungen zu | ||||
41 | berücksichtigen. | ||||
42 | (4) Die gemäß Absatz 1 abgeschlossenen Versicherungsverträge im Standardtarif | ||||
43 | werden zum 1. Januar 2009 auf Verträge im Basistarif nach § 152 Absatz 1 des | ||||
44 | Versicherungsaufsichtsgesetzes umgestellt. |
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