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Beitragszuschüsse für Beschäftigte | Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik | ||||
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t | 1 | Beitragszuschüsse für Beschäftigte | t | 1 | Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik |
Beitragszuschüsse für Beschäftigte | Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik | ||||
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t | 1 | (1) Versicherungsverträge, die den Standardtarif nach § 257 Abs. 2a in | t | 1 | Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, auf ihrer Internetseite und |
2 | der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zum Gegenstand haben, werden | 2 | in analogem Format Informationen für die Versicherten in präziser, | ||
3 | auf Antrag der Versicherten auf Versicherungsverträge nach dem Basistarif | 3 | transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form zur | ||
4 | gemäß § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes umgestellt. | 4 | Verfügung zu stellen über | ||
5 | (2) Zur Gewährleistung der in § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 und 2a bis 2c | 5 | 1. | ||
6 | in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung genannten Begrenzung | 6 | die Struktur und die Funktionsweise der Telematikinfrastruktur, | ||
7 | bleiben im Hinblick auf die ab 1. Januar 2009 weiterhin im Standardtarif | 7 | 2. | ||
8 | Versicherten alle Versicherungsunternehmen, die die nach § 257 Abs. 2 | 8 | die grundlegenden Anwendungsfälle und Funktionalitäten der elektronischen | ||
9 | zuschussberechtigte Krankenversicherung betreiben, verpflichtet, an einem | 9 | Patientenakte, | ||
10 | finanziellen Spitzenausgleich teilzunehmen, dessen Ausgestaltung zusammen mit | 10 | 3. | ||
11 | den Einzelheiten des Standardtarifs zwischen der Bundesanstalt für | 11 | die Rechte der Versicherten im Umgang mit Daten in der elektronischen | ||
12 | Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Verband der privaten Krankenversicherung | 12 | Patientenakte, | ||
13 | mit Wirkung für die beteiligten Unternehmen zu vereinbaren ist und der eine | 13 | 4. | ||
14 | gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt. Für in Absatz 2a Satz 1 | 14 | den besonderen Schutz von Gesundheitsdaten nach der Verordnung (EU) | ||
15 | Nr. 2c in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung genannte Personen, bei | 15 | 2016/679, | ||
16 | denen eine Behinderung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Eingliederung | 16 | 5. | ||
17 | Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft festgestellt worden ist, | 17 | Art und Umfang der Zugriffsrechte zugriffsberechtigter Personen nach dem | ||
18 | wird ein fiktiver Zuschlag von 100 vom Hundert auf die Bruttoprämie | 18 | Vierten Abschnitt sowie die Zwecke der Verarbeitung von Daten in der | ||
19 | angerechnet, der in den Ausgleich nach Satz 1 einbezogen wird. | 19 | elektronischen Patientenakte durch diese zugriffsberechtigten Personen, | ||
20 | 6. | ||||
21 | die Datenverarbeitungsvorgänge bei der Übermittlung von Daten in die | ||||
22 | elektronische Patientenakte und bei der Erhebung und Verarbeitung von Daten aus | ||||
23 | der elektronischen Patientenakte durch zugriffsberechtigte Personen, | ||||
24 | 7. | ||||
25 | die Benennung der Verantwortlichen für die Daten im Hinblick auf die | ||||
26 | verschiedenen Datenverarbeitungsvorgänge, | ||||
27 | 8. | ||||
28 | die Pflichten der datenschutzrechtlich Verantwortlichen und die Rechte des | ||||
29 | Versicherten gegenüber den datenschutzrechtlich Verantwortlichen nach der | ||||
30 | Verordnung (EU) 2016/679, | ||||
31 | 9. | ||||
32 | die Maßnahmen zur Datensicherheit und | ||||
33 | 10. | ||||
34 | die Aufgaben der koordinierenden Stelle gemäß § 307 Absatz 5 Satz 2 und 3. | ||||
35 | Für Informationen nach Satz 1, die die elektronische Patientenakte betreffen, | ||||
36 | hat die Gesellschaft für Telematik das hierzu durch den Spitzenverband Bund | ||||
37 | der Krankenkassen im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den | ||||
38 | Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 343 erstellte | ||||
39 | Informationsmaterial zu nutzen. |
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