(1) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für
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(3) Die erforderlichen Untersuchungen gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7
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Gesundheit, und die in § 306 Absatz 1 Satz 1 genannten Spitzenorganisationen
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gelten für den Zeitraum der Jahre 1989 bis 1991 als in Anspruch genommen.
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sind Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik.
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(4) bis (11) (weggefallen)
4
(2) Die Geschäftsanteile entfallen
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1.
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zu 51 Prozent auf die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
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Bundesministerium für Gesundheit,
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2.
9
zu 24,5 Prozent auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
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3.
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zu 24,5 Prozent auf die anderen in § 306 Absatz 1 Satz 1 genannten
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Spitzenorganisationen.
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(3) Die Gesellschafter können den Beitritt weiterer Spitzenorganisationen
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der Leistungserbringer auf Bundesebene und des Verbandes der Privaten
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Krankenversicherung auf deren Wunsch beschließen. Im Fall eines Beitritts
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sind die Geschäftsanteile innerhalb der Gruppen der Kostenträger und
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Leistungserbringer entsprechend anzupassen.
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(4) Unbeschadet zwingender gesetzlicher Mehrheitserfordernisse entscheiden die
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Gesellschafter mit der einfachen Mehrheit der sich aus den Geschäftsanteilen
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ergebenden Stimmen.
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