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Versicherter Personenkreis | Protokollierung | ||||
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t | 1 | (1) Soweit Vorschriften dieses Buches | t | 1 | (1) Die Verantwortlichen nach § 307 haben durch geeignete technische Maßnahmen |
2 | 1. | 2 | sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle bei Anwendungen nach | ||
3 | an die Bezugsgröße anknüpfen, gilt vom 1. Januar 2001 an die Bezugsgröße | 3 | den §§ 327 und 334 Absatz 1 nachträglich für den Zeitraum der regelmäßigen | ||
4 | nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches auch in dem in Artikel 3 des | 4 | dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die | ||
5 | Einigungsvertrages genannten Gebiet, | 5 | Zugriffe und die versuchten Zugriffe auf personenbezogene Daten der | ||
6 | 2. | 6 | Versicherten in diesen Anwendungen überprüft werden können und festgestellt | ||
7 | an die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung | 7 | werden kann, ob, von wem und welche Daten des Versicherten in dieser Anwendung | ||
8 | anknüpfen, gilt von dem nach Nummer 1 maßgeblichen Zeitpunkt an die | 8 | verarbeitet worden sind. | ||
9 | Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches auch in dem in Artikel 3 | 9 | (2) Eine Verwendung der Protokolldaten nach Absatz 1 für andere als die dort | ||
10 | des Einigungsvertrages genannten Gebiet. | 10 | genannten Zwecke ist unzulässig. | ||
11 | (2) bis (4) (weggefallen) | 11 | (3) Die Protokolldaten sind nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist | ||
12 | (5) Zeiten der Versicherung, die in dem in Artikel 3 des | 12 | unverzüglich zu löschen. | ||
13 | Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1990 in der | ||||
14 | Sozialversicherung oder in der Freiwilligen Krankheitskostenversicherung der | ||||
15 | Staatlichen ehemaligen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik oder | ||||
16 | in einem Sonderversorgungssystem (§ 1 Abs. 3 des Anspruchs- und | ||||
17 | Anwartschaftsüberführungsgesetzes) zurückgelegt wurden, gelten als Zeiten | ||||
18 | einer Pflichtversicherung bei einer Krankenkasse im Sinne dieses Buches. Für die | ||||
19 | Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 gilt Satz 1 vom 1. Januar 1991 an | ||||
20 | entsprechend für Personen, die ihren Wohnsitz und ihre Versicherung im Gebiet | ||||
21 | der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 hatten und | ||||
22 | in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beschäftigt waren, | ||||
23 | wenn sie nur wegen Überschreitung der in diesem Gebiet geltenden | ||||
24 | Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und die | ||||
25 | Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht überschritten wurde. | ||||
26 | (6) (weggefallen) |
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