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Bußgeldvorschriften | Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten | ||||
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t | 1 | Bußgeldvorschriften | t | 1 | Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten |
Bußgeldvorschriften | Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten | ||||
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t | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 291a Abs. 8 Satz 1 eine dort | t | 1 | (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der Komponenten der |
2 | genannte Gestattung verlangt oder mit dem Inhaber der Karte eine solche | 2 | dezentralen Infrastruktur nach § 306 Absatz 2 Nummer 1 liegt in der | ||
3 | Gestattung vereinbart. | 3 | Verantwortung derjenigen, die diese Komponenten für die Zwecke der | ||
4 | (1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 291b | 4 | Authentifizierung und zur sicheren Verarbeitung von Daten über die zentrale | ||
5 | Absatz 6 Satz 2 und 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig | 5 | Infrastruktur nutzen, soweit sie über die Mittel der Datenverarbeitung mit | ||
6 | oder nicht rechtzeitig vornimmt. | 6 | entscheiden. Dies gilt für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme, Wartung und | ||
7 | (1b) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 291b | 7 | Verwendung der Komponenten. | ||
8 | Absatz 8 Satz 2 einer verbindlichen Anweisung nicht, nicht vollständig oder | 8 | (2) Der Betrieb der durch die Gesellschaft für Telematik spezifizierten | ||
9 | nicht rechtzeitig Folge leistet. | 9 | und zugelassenen Zugangsdienste nach § 306 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a liegt | ||
10 | (1c) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 291b | 10 | in der Verantwortung des jeweiligen Anbieters des Zugangsdienstes. Der | ||
11 | Absatz 8 Satz 3 einer verbindlichen Anweisung nicht, nicht vollständig oder | 11 | Anbieter eines Zugangsdienstes darf personenbezogene Daten der Versicherten | ||
12 | nicht rechtzeitig Folge leistet. | 12 | ausschließlich für Zwecke des Aufbaus und des Betriebs seines Zugangsdienstes | ||
13 | (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | 13 | verarbeiten. § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist entsprechend | ||
14 | 1. | 14 | anzuwenden. | ||
15 | a) | 15 | (3) Die Gesellschaft für Telematik erteilt einen Auftrag nach § 323 Absatz | ||
16 | als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz | 16 | 2 Satz 1 zum alleinverantwortlichen Betrieb des gesicherten Netzes nach § 306 | ||
17 | 2 Satz 1, oder | 17 | Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, einschließlich der für den Betrieb notwendigen | ||
18 | b) | 18 | Dienste. Der Anbieter des gesicherten Netzes ist innerhalb des gesicherten | ||
19 | entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder § | 19 | Netzes verantwortlich für die Übertragung von personenbezogenen Daten, | ||
20 | 205 Nr. 3 oder | 20 | insbesondere von Gesundheitsdaten der Versicherten, zwischen | ||
21 | c) | 21 | Leistungserbringern, Kostenträgern sowie Versicherten und für die Übertragung | ||
22 | als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Absatz 1 Satz 1 | 22 | im Rahmen der Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte. Der | ||
23 | eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | 23 | Anbieter des gesicherten Netzes darf die Daten ausschließlich zum Zweck der | ||
24 | erstattet, | 24 | Datenübertragung verarbeiten. § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist | ||
25 | 2. | 25 | entsprechend anzuwenden. | ||
26 | entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht | 26 | (4) Der Betrieb der Dienste der Anwendungsinfrastruktur nach § 306 Absatz | ||
27 | richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder | 27 | 2 Nummer 3 erfolgt durch den jeweiligen Anbieter. Die Anbieter sind für | ||
28 | 3. | 28 | die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten | ||
29 | entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht | 29 | der Versicherten, zum Zweck der Nutzung des jeweiligen Dienstes der | ||
30 | vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. | 30 | Anwendungsinfrastruktur verantwortlich. | ||
31 | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer | 31 | (5) Die Gesellschaft für Telematik ist Verantwortliche für die | ||
32 | Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße | 32 | Verarbeitung personenbezogener Daten in der Telematikinfrastruktur, soweit sie | ||
33 | bis zu Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. | 33 | im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 311 Absatz 1 die Mittel der Datenverarbeitung | ||
34 | (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | 34 | bestimmt und insoweit keine Verantwortlichkeit nach den vorstehenden Absätzen | ||
35 | Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1a bis 1c das Bundesamt für | 35 | begründet ist. Die Gesellschaft für Telematik richtet für die Betroffenen | ||
36 | Sicherheit in der Informationstechnik. | 36 | eine koordinierende Stelle ein. Die koordinierende Stelle erteilt den | ||
37 | Betroffenen allgemeine Informationen zur Telematikinfrastruktur sowie Auskunft | ||||
38 | über Zuständigkeiten innerhalb der Telematikinfrastruktur, insbesondere zur | ||||
39 | datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit nach dieser Vorschrift. |
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