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Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | Telematikinfrastruktur | ||||
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t | 1 | Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | t | 1 | Telematikinfrastruktur |
Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | Telematikinfrastruktur | ||||
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n | 1 | Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Krankenkassen | n | 1 | (1) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für |
2 | insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den Behörden der | 2 | Gesundheit, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche | ||
3 | Zollverwaltung, den Rentenversicherungsträgern, den Trägern der Sozialhilfe, | 3 | Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die | ||
4 | den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, | 4 | Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Deutsche | ||
5 | den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | 5 | Krankenhausgesellschaft sowie die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen | ||
6 | nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden, den Trägern der | 6 | Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf | ||
7 | Unfallversicherung und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden | 7 | Bundesebene schaffen die Telematikinfrastruktur. Die Telematikinfrastruktur | ||
8 | zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben für | 8 | ist die interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und | ||
9 | Sicherheitsinfrastruktur, die der Vernetzung von Leistungserbringern, | ||||
10 | Kostenträgern, Versicherten und weiteren Akteuren des Gesundheitswesens sowie | ||||
11 | der Rehabilitation und der Pflege dient und insbesondere | ||||
9 | 1. | 12 | 1. | ||
n | 10 | Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, | n | 13 | erforderlich ist für die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte und der |
14 | Anwendungen der Telematikinfrastruktur, | ||||
11 | 2. | 15 | 2. | ||
n | 12 | eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne den | n | 16 | geeignet ist |
13 | erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine | 17 | a) | ||
14 | Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung | 18 | für die Nutzung weiterer Anwendungen der Telematikinfrastruktur ohne Nutzung | ||
15 | berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches, | 19 | der elektronischen Gesundheitskarte nach § 327 und | ||
20 | b) | ||||
21 | für die Verwendung für Zwecke der Gesundheits- und pflegerischen Forschung. | ||||
22 | Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für | ||||
23 | Gesundheit, und die in Satz 1 genannten Spitzenorganisationen nehmen die | ||||
24 | Aufgabe nach Satz 1 nach Maßgabe des § 310 durch eine Gesellschaft für | ||||
25 | Telematik wahr. | ||||
26 | (2) Die Telematikinfrastruktur umfasst | ||||
27 | 1. | ||||
28 | eine dezentrale Infrastruktur bestehend aus Komponenten zur | ||||
29 | Authentifizierung und zur sicheren Übermittlung von Daten in die zentrale | ||||
30 | Infrastruktur, | ||||
31 | 2. | ||||
32 | eine zentrale Infrastruktur bestehend aus | ||||
33 | a) | ||||
34 | sicheren Zugangsdiensten als Schnittstelle zur dezentralen Infrastruktur und | ||||
35 | b) | ||||
36 | einem gesicherten Netz einschließlich der für den Betrieb notwendigen | ||||
37 | Dienste sowie | ||||
16 | 3. | 38 | 3. | ||
t | 17 | Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des | t | 39 | eine Anwendungsinfrastruktur bestehend aus Diensten für die Anwendungen nach |
18 | Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem | 40 | diesem Kapitel. | ||
19 | Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der | 41 | (3) Für die Verarbeitung der zu den besonderen Kategorien im Sinne von Artikel | ||
20 | Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des | 42 | 9 der Verordnung (EU) 2016/679 gehörenden personenbezogenen Daten in der | ||
21 | Asylbewerberleistungsgesetzes, | 43 | Telematikinfrastruktur gilt ein dem besonderen Schutzbedarf entsprechendes | ||
22 | 4. | 44 | hohes Schutzniveau, dem durch entsprechende technische und organisatorische | ||
23 | Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, | 45 | Maßnahmen im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 Rechnung zu | ||
24 | 5. | 46 | tragen ist. | ||
25 | Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und des Siebten Buches über die | 47 | (4) Anwendungen im Sinne dieses Kapitels sind nutzerbezogene | ||
26 | Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in | 48 | Funktionalitäten auf der Basis von nach § 325 zugelassenen Diensten und | ||
27 | den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen, | 49 | Komponenten zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der | ||
28 | 6. | 50 | Telematikinfrastruktur sowie weitere nutzerbezogene Funktionalitäten nach § | ||
29 | Verstöße gegen Steuergesetze, | 51 | 327. Dienste im Sinne von Satz 1 sind zentral bereitgestellte und in der | ||
30 | 7. | 52 | Telematikinfrastruktur betriebene technische Systeme, die einzelne | ||
31 | Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz. | 53 | Funktionalitäten der Telematikinfrastruktur umsetzen. Komponenten sind | ||
32 | Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die | 54 | dezentrale technische Systeme oder deren Bestandteile. | ||
33 | Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. | ||||
34 | Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen enthalten, die für die | ||||
35 | Einziehung der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erforderlich sind. | ||||
36 | Die Übermittlung von Sozialdaten, die nach den §§ 284 bis 302 von Versicherten | ||||
37 | erhoben werden, ist unzulässig. |
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