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Auskünfte an Versicherte | Auskünfte an Versicherte | ||||
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t | 1 | Auskünfte an Versicherte | t | 1 | Auskünfte an Versicherte |
Auskünfte an Versicherte | Auskünfte an Versicherte | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkassen unterrichten die Versicherten auf deren Antrag über | f | 1 | (1) Die Krankenkassen unterrichten die Versicherten auf deren Antrag über |
2 | die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. Auf Verlangen der | 2 | die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. Auf Verlangen der | ||
3 | Versicherten und mit deren ausdrücklicher Einwilligung sollen die | 3 | Versicherten und mit deren ausdrücklicher Einwilligung sollen die | ||
4 | Krankenkassen an Dritte, die die Versicherten benannt haben, Daten nach Satz 1 | 4 | Krankenkassen an Dritte, die die Versicherten benannt haben, Daten nach Satz 1 | ||
t | 5 | auch elektronisch übermitteln. Bei der Übermittlung an Anbieter | t | 5 | auch elektronisch übermitteln. Die Krankenkassen dürfen auf Verlangen und |
6 | elektronischer Patientenakten oder anderer persönlicher elektronischer | 6 | mit ausdrücklicher Einwilligung der Versicherten Daten über die von diesem | ||
7 | Gesundheitsakten muss sichergestellt werden, dass die Daten nach Satz 1 nicht | 7 | Versicherten in Anspruch genommenen Leistungen an Anbieter elektronischer | ||
8 | ohne ausdrückliche Einwilligung der Versicherten von Dritten eingesehen werden | 8 | Patientenakten oder anderer persönlicher Gesundheitsakten zur Erfüllung ihrer | ||
9 | können. Zum Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme der Daten der | 9 | Pflichten nach § 344 Absatz 1 Satz 2 und § 350 Absatz 1 übermitteln. Bei | ||
10 | Versicherten, insbesondere zur sicheren Identifizierung des Versicherten und | 10 | der Übermittlung an Anbieter elektronischer Patientenakten oder anderer | ||
11 | des Dritten nach Satz 2 sowie zur sicheren Datenübertragung, ist die | 11 | persönlicher elektronischer Gesundheitsakten muss sichergestellt werden, dass | ||
12 | Richtlinie nach § 217f Absatz 4b entsprechend anzuwenden. Die für die | 12 | die Daten nach Satz 1 nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der Versicherten | ||
13 | Unterrichtung nach Satz 1 und für die Übermittlung nach Satz 2 erforderlichen | 13 | von Dritten eingesehen werden können. Zum Schutz vor unbefugter | ||
14 | Kenntnisnahme der Daten der Versicherten, insbesondere zur sicheren | ||||
15 | Identifizierung des Versicherten und des Dritten nach den Sätzen 2 und 3 sowie | ||||
16 | zur sicheren Datenübertragung, ist die Richtlinie nach § 217f Absatz 4b | ||||
17 | entsprechend anzuwenden. Auf Antrag der Versicherten haben die | ||||
18 | Krankenkassen abweichend von § 303 Absatz 4 Diagnosedaten, die ihnen nach den | ||||
19 | §§ 295 und 295a übermittelt wurden und deren Unrichtigkeit durch einen | ||||
20 | ärztlichen Nachweis belegt wird, in berichtigter Form bei der Unterrichtung | ||||
21 | nach Satz 1 und bei der Übermittlung nach den Sätzen 2 und 3 zu verwenden. Den | ||||
22 | Antrag nach Satz 6 haben die Krankenkassen innerhalb von vier Wochen nach | ||||
23 | Erhalt des Antrags zu bescheiden. Die für die Unterrichtung nach Satz 1 | ||||
24 | und für die Übermittlung nach den Sätzen 2 und 3 erforderlichen Daten dürfen | ||||
14 | Daten dürfen ausschließlich für diese Zwecke verarbeitet werden. Eine | 25 | ausschließlich für diese Zwecke verarbeitet werden. Eine Mitteilung an die | ||
15 | Mitteilung an die Leistungserbringer über die Unterrichtung des Versicherten | 26 | Leistungserbringer über die Unterrichtung des Versicherten und die | ||
16 | und die Übermittlung der Daten ist nicht zulässig. Die Krankenkassen | 27 | Übermittlung der Daten ist nicht zulässig. Die Krankenkassen können in | ||
17 | können in ihrer Satzung das Nähere über das Verfahren der Unterrichtung nach | 28 | ihrer Satzung das Nähere über das Verfahren der Unterrichtung nach Satz 1 und | ||
18 | Satz 1 und über die Übermittlung nach Satz 2 regeln. | 29 | über die Übermittlung nach den Sätzen 2 und 3 regeln. | ||
19 | (2) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, | 30 | (2) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, | ||
20 | Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die Versicherten auf | 31 | Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die Versicherten auf | ||
21 | Verlangen in verständlicher Form entweder schriftlich oder elektronisch, | 32 | Verlangen in verständlicher Form entweder schriftlich oder elektronisch, | ||
22 | direkt im Anschluss an die Behandlung oder mindestens quartalsweise spätestens | 33 | direkt im Anschluss an die Behandlung oder mindestens quartalsweise spätestens | ||
23 | vier Wochen nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in Anspruch | 34 | vier Wochen nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in Anspruch | ||
24 | genommen worden sind, über die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten | 35 | genommen worden sind, über die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten | ||
25 | Leistungen und deren vorläufige Kosten (Patientenquittung) zu unterrichten. | 36 | Leistungen und deren vorläufige Kosten (Patientenquittung) zu unterrichten. | ||
26 | Satz 1 gilt auch für die vertragszahnärztliche Versorgung. Der | 37 | Satz 1 gilt auch für die vertragszahnärztliche Versorgung. Der | ||
27 | Versicherte erstattet für eine quartalsweise schriftliche Unterrichtung nach | 38 | Versicherte erstattet für eine quartalsweise schriftliche Unterrichtung nach | ||
28 | Satz 1 eine Aufwandspauschale in Höhe von 1 Euro zuzüglich Versandkosten. Das | 39 | Satz 1 eine Aufwandspauschale in Höhe von 1 Euro zuzüglich Versandkosten. Das | ||
29 | Nähere regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Die Krankenhäuser | 40 | Nähere regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Die Krankenhäuser | ||
30 | unterrichten die Versicherten auf Verlangen in verständlicher Form entweder | 41 | unterrichten die Versicherten auf Verlangen in verständlicher Form entweder | ||
31 | schriftlich oder elektronisch innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der | 42 | schriftlich oder elektronisch innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der | ||
32 | Krankenhausbehandlung über die erbrachten Leistungen und die dafür von den | 43 | Krankenhausbehandlung über die erbrachten Leistungen und die dafür von den | ||
33 | Krankenkassen zu zahlenden Entgelte. Das Nähere regelt der Spitzenverband | 44 | Krankenkassen zu zahlenden Entgelte. Das Nähere regelt der Spitzenverband | ||
34 | Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft durch Vertrag. | 45 | Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft durch Vertrag. | ||
35 | (3) Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten auf Verlangen | 46 | (3) Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten auf Verlangen | ||
36 | umfassend über in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassene | 47 | umfassend über in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassene | ||
37 | Leistungserbringer einschließlich medizinische Versorgungszentren und | 48 | Leistungserbringer einschließlich medizinische Versorgungszentren und | ||
38 | Leistungserbringer in der besonderen Versorgung sowie über die | 49 | Leistungserbringer in der besonderen Versorgung sowie über die | ||
39 | verordnungsfähigen Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der | 50 | verordnungsfähigen Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der | ||
40 | Informationen nach § 73 Abs. 8, § 127 Absatz 3 und 5. Die Krankenkasse hat | 51 | Informationen nach § 73 Abs. 8, § 127 Absatz 3 und 5. Die Krankenkasse hat | ||
41 | Versicherte vor deren Entscheidung über die Teilnahme an besonderen | 52 | Versicherte vor deren Entscheidung über die Teilnahme an besonderen | ||
42 | Versorgungsformen in Wahltarifen nach § 53 Abs. 3 umfassend über darin | 53 | Versorgungsformen in Wahltarifen nach § 53 Abs. 3 umfassend über darin | ||
43 | erbrachte Leistungen und die beteiligten Leistungserbringer zu informieren. | 54 | erbrachte Leistungen und die beteiligten Leistungserbringer zu informieren. | ||
44 | § 69 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. | 55 | § 69 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. |
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