Lade...
Lade...
Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen | Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a | t | 1 | Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a |
2 | sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen | 2 | sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen |
Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen | Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Für die Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach den §§ 73b, 132e, | f | 1 | (1) Für die Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach den §§ 73b, 132e, |
2 | 132f und 140a erbrachten Leistungen sind die an diesen Versorgungsformen | 2 | 132f und 140a erbrachten Leistungen sind die an diesen Versorgungsformen | ||
3 | teilnehmenden Leistungserbringer befugt, die nach den Vorschriften dieses | 3 | teilnehmenden Leistungserbringer befugt, die nach den Vorschriften dieses | ||
4 | Kapitels erforderlichen Angaben an den Vertragspartner auf | 4 | Kapitels erforderlichen Angaben an den Vertragspartner auf | ||
5 | Leistungserbringerseite als Verantwortlichen oder an eine nach Absatz 2 | 5 | Leistungserbringerseite als Verantwortlichen oder an eine nach Absatz 2 | ||
6 | beauftragte andere Stelle zu übermitteln; für den Vertragspartner auf | 6 | beauftragte andere Stelle zu übermitteln; für den Vertragspartner auf | ||
7 | Leistungserbringerseite gilt § 35 des Ersten Buches entsprechend. Voraussetzung | 7 | Leistungserbringerseite gilt § 35 des Ersten Buches entsprechend. Voraussetzung | ||
8 | ist, dass der Versicherte vor Abgabe der Teilnahmeerklärung an | 8 | ist, dass der Versicherte vor Abgabe der Teilnahmeerklärung an | ||
9 | der Versorgungsform umfassend über die vorgesehene Datenübermittlung | 9 | der Versorgungsform umfassend über die vorgesehene Datenübermittlung | ||
10 | informiert worden ist und mit der Einwilligung in die Teilnahme zugleich in | 10 | informiert worden ist und mit der Einwilligung in die Teilnahme zugleich in | ||
11 | die damit verbundene Datenübermittlung schriftlich oder elektronisch | 11 | die damit verbundene Datenübermittlung schriftlich oder elektronisch | ||
12 | eingewilligt hat. Der Vertragspartner auf Leistungserbringerseite oder die | 12 | eingewilligt hat. Der Vertragspartner auf Leistungserbringerseite oder die | ||
13 | beauftragte andere Stelle dürfen die übermittelten Daten nur zu | 13 | beauftragte andere Stelle dürfen die übermittelten Daten nur zu | ||
14 | Abrechnungszwecken verarbeiten; sie übermitteln die Daten im Wege | 14 | Abrechnungszwecken verarbeiten; sie übermitteln die Daten im Wege | ||
15 | elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern an | 15 | elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern an | ||
16 | den jeweiligen Vertragspartner auf Krankenkassenseite. | 16 | den jeweiligen Vertragspartner auf Krankenkassenseite. | ||
17 | (2) Der Vertragspartner auf Leistungserbringerseite darf eine andere | 17 | (2) Der Vertragspartner auf Leistungserbringerseite darf eine andere | ||
18 | Stelle mit der Verarbeitung der für die Abrechnung der in Absatz 1 genannten | 18 | Stelle mit der Verarbeitung der für die Abrechnung der in Absatz 1 genannten | ||
n | 19 | Leistungen erforderlichen personenbezogenen Daten beauftragen; § 291a bleibt | n | 19 | Leistungen erforderlichen personenbezogenen Daten beauftragen; die |
20 | unberührt. § 80 des Zehnten Buches ist anzuwenden mit der weiteren | 20 | Vorschriften des Fünften Abschnitts bleiben unberührt. § 80 des Zehnten | ||
21 | Maßgabe, dass Unterauftragsverhältnisse ausgeschlossen sind. Für | 21 | Buches ist anzuwenden mit der weiteren Maßgabe, dass Unterauftragsverhältnisse | ||
22 | Auftraggeber und Auftragsverarbeiter, die nicht zu den in § 35 des Ersten | 22 | ausgeschlossen sind. Für Auftraggeber und Auftragsverarbeiter, die nicht | ||
23 | Buches genannten Stellen gehören, gilt diese Vorschrift entsprechend; sie | 23 | zu den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gehören, gilt diese | ||
24 | haben insbesondere die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den | 24 | Vorschrift entsprechend; sie haben insbesondere die technischen und | ||
25 | Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu treffen. | 25 | organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung | ||
26 | (EU) 2016/679 zu treffen. | ||||
26 | (3) Für die Abrechnung von im Notfall erbrachten ambulanten ärztlichen | 27 | (3) Für die Abrechnung von im Notfall erbrachten ambulanten ärztlichen | ||
27 | Leistungen darf das Krankenhaus eine andere Stelle mit der Verarbeitung der | 28 | Leistungen darf das Krankenhaus eine andere Stelle mit der Verarbeitung der | ||
28 | erforderlichen personenbezogenen Daten beauftragen, sofern der Versicherte | 29 | erforderlichen personenbezogenen Daten beauftragen, sofern der Versicherte | ||
t | 29 | schriftlich oder elektronisch in die Datenübermittlung eingewilligt hat; § | t | 30 | schriftlich oder elektronisch in die Datenübermittlung eingewilligt hat; § 334 |
30 | 291a bleibt unberührt. Der Auftragsverarbeiter darf diese Daten nur zu | 31 | bleibt unberührt. Der Auftragsverarbeiter darf diese Daten nur zu | ||
31 | Abrechnungszwecken verarbeiten. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | 32 | Abrechnungszwecken verarbeiten. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.