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Abrechnung ärztlicher Leistungen | Abrechnung ärztlicher Leistungen | ||||
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t | 1 | Abrechnung ärztlicher Leistungen | t | 1 | Abrechnung ärztlicher Leistungen |
Abrechnung ärztlicher Leistungen | Abrechnung ärztlicher Leistungen | ||||
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f | 1 | (1) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und | f | 1 | (1) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und |
2 | Einrichtungen sind verpflichtet, | 2 | Einrichtungen sind verpflichtet, | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | in dem Abschnitt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, den die Krankenkasse | 4 | in dem Abschnitt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, den die Krankenkasse | ||
5 | erhält, die Diagnosen, | 5 | erhält, die Diagnosen, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | in den Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen die von | 7 | in den Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen die von | ||
8 | ihnen erbrachten Leistungen einschließlich des Tages und, soweit für die | 8 | ihnen erbrachten Leistungen einschließlich des Tages und, soweit für die | ||
9 | Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung erforderlich, der | 9 | Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung erforderlich, der | ||
10 | Uhrzeit der Behandlung, bei ärztlicher Behandlung mit Diagnosen, bei | 10 | Uhrzeit der Behandlung, bei ärztlicher Behandlung mit Diagnosen, bei | ||
11 | zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden, | 11 | zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | in den Abrechnungsunterlagen sowie auf den Vordrucken für die | 13 | in den Abrechnungsunterlagen sowie auf den Vordrucken für die | ||
14 | vertragsärztliche Versorgung ihre Arztnummer, in Überweisungsfällen die | 14 | vertragsärztliche Versorgung ihre Arztnummer, in Überweisungsfällen die | ||
15 | Arztnummer des überweisenden Arztes und bei der Abrechnung von Leistungen nach § | 15 | Arztnummer des überweisenden Arztes und bei der Abrechnung von Leistungen nach § | ||
16 | 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer des Arztes, bei dem der Termin | 16 | 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer des Arztes, bei dem der Termin | ||
n | 17 | vermittelt wurde, sowie die Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 | n | 17 | vermittelt wurde, sowie die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 |
18 | maschinenlesbar | 18 | maschinenlesbar | ||
19 | aufzuzeichnen und zu übermitteln. Die Diagnosen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind | 19 | aufzuzeichnen und zu übermitteln. Die Diagnosen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind | ||
20 | nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom | 20 | nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom | ||
21 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des | 21 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrag des | ||
22 | Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu | 22 | Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu | ||
23 | verschlüsseln. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Bundesinstitut | 23 | verschlüsseln. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Bundesinstitut | ||
24 | für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragen, den in Satz 2 genannten | 24 | für Arzneimittel und Medizinprodukte beauftragen, den in Satz 2 genannten | ||
25 | Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die Erfüllung der | 25 | Schlüssel um Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die Erfüllung der | ||
26 | Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des Schlüssels zu | 26 | Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des Schlüssels zu | ||
27 | ergänzen. Von Vertragsärzten durchgeführte Operationen und sonstige Prozeduren | 27 | ergänzen. Von Vertragsärzten durchgeführte Operationen und sonstige Prozeduren | ||
28 | sind nach dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im | 28 | sind nach dem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im | ||
29 | Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zu | 29 | Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zu | ||
30 | verschlüsseln. In dem Schlüssel nach Satz 4 können durch das Bundesinstitut | 30 | verschlüsseln. In dem Schlüssel nach Satz 4 können durch das Bundesinstitut | ||
31 | für Arzneimittel und Medizinprodukte auch Voraussetzungen für die Abrechnung | 31 | für Arzneimittel und Medizinprodukte auch Voraussetzungen für die Abrechnung | ||
32 | der Operationen und sonstigen Prozeduren festgelegt werden. Das | 32 | der Operationen und sonstigen Prozeduren festgelegt werden. Das | ||
33 | Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der | 33 | Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der | ||
34 | jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 2 sowie des | 34 | jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 2 sowie des | ||
35 | Prozedurenschlüssels nach Satz 4 im Bundesanzeiger bekannt. Von dem in Satz 6 | 35 | Prozedurenschlüssels nach Satz 4 im Bundesanzeiger bekannt. Von dem in Satz 6 | ||
36 | genannten Zeitpunkt an sind der Diagnoseschlüssel nach Satz 2 sowie der | 36 | genannten Zeitpunkt an sind der Diagnoseschlüssel nach Satz 2 sowie der | ||
37 | Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 4 verbindlich und für die | 37 | Operationen- und Prozedurenschlüssel nach Satz 4 verbindlich und für die | ||
38 | Abrechnung der erbrachten Leistungen zu verwenden. Das Bundesinstitut für | 38 | Abrechnung der erbrachten Leistungen zu verwenden. Das Bundesinstitut für | ||
39 | Arzneimittel und Medizinprodukte kann bei Auslegungsfragen zu den | 39 | Arzneimittel und Medizinprodukte kann bei Auslegungsfragen zu den | ||
40 | Diagnosenschlüsseln nach Satz 2 und den Prozedurenschlüsseln nach Satz 4 | 40 | Diagnosenschlüsseln nach Satz 2 und den Prozedurenschlüsseln nach Satz 4 | ||
41 | Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit | 41 | Klarstellungen und Änderungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit | ||
42 | vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anforderungen an die | 42 | vornehmen, soweit diese nicht zu erweiterten Anforderungen an die | ||
43 | Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. Für das Verfahren der Festlegung | 43 | Verschlüsselung erbrachter Leistungen führen. Für das Verfahren der Festlegung | ||
44 | des Diagnoseschlüssels nach Satz 2 sowie des Operationen- und | 44 | des Diagnoseschlüssels nach Satz 2 sowie des Operationen- und | ||
45 | Prozedurenschlüssels nach Satz 4 gibt sich das Bundesinstitut für Arzneimittel | 45 | Prozedurenschlüssels nach Satz 4 gibt sich das Bundesinstitut für Arzneimittel | ||
46 | und Medizinprodukte eine Verfahrensordnung, die der Genehmigung des | 46 | und Medizinprodukte eine Verfahrensordnung, die der Genehmigung des | ||
47 | Bundesministeriums für Gesundheit bedarf und die auf der Internetseite des | 47 | Bundesministeriums für Gesundheit bedarf und die auf der Internetseite des | ||
48 | Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu veröffentlichen ist. | 48 | Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu veröffentlichen ist. | ||
49 | (1a) Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 106d sind die an der | 49 | (1a) Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 106d sind die an der | ||
50 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet und befugt, auf | 50 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet und befugt, auf | ||
51 | Verlangen der Kassenärztlichen Vereinigungen die für die Prüfung | 51 | Verlangen der Kassenärztlichen Vereinigungen die für die Prüfung | ||
52 | erforderlichen Befunde vorzulegen. | 52 | erforderlichen Befunde vorzulegen. | ||
53 | (1b) Ärzte, Einrichtungen und medizinische Versorgungszentren, die ohne | 53 | (1b) Ärzte, Einrichtungen und medizinische Versorgungszentren, die ohne | ||
54 | Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder | 54 | Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder | ||
55 | ihren Verbänden Verträge zu besonderen Versorgungsformen (§ 140a) oder zur | 55 | ihren Verbänden Verträge zu besonderen Versorgungsformen (§ 140a) oder zur | ||
56 | Versorgung nach den §§ 73b, 132e oder 132f abgeschlossen haben, psychiatrische | 56 | Versorgung nach den §§ 73b, 132e oder 132f abgeschlossen haben, psychiatrische | ||
57 | Institutsambulanzen sowie Leistungserbringer, die gemäß § 116b Abs. 2 an der | 57 | Institutsambulanzen sowie Leistungserbringer, die gemäß § 116b Abs. 2 an der | ||
58 | ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, übermitteln die in | 58 | ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, übermitteln die in | ||
59 | Absatz 1 genannten Angaben, bei Krankenhäusern einschließlich ihres | 59 | Absatz 1 genannten Angaben, bei Krankenhäusern einschließlich ihres | ||
60 | Institutionskennzeichens, an die jeweiligen Krankenkassen im Wege | 60 | Institutionskennzeichens, an die jeweiligen Krankenkassen im Wege | ||
61 | elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern; | 61 | elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern; | ||
62 | vertragsärztliche Leistungserbringer können in den Fällen des § 116b die | 62 | vertragsärztliche Leistungserbringer können in den Fällen des § 116b die | ||
63 | Angaben über die Kassenärztliche Vereinigung übermitteln. Das Nähere | 63 | Angaben über die Kassenärztliche Vereinigung übermitteln. Das Nähere | ||
64 | regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit Ausnahme der | 64 | regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit Ausnahme der | ||
65 | Datenübermittlung der Leistungserbringer, die gemäß § 116b Absatz 2 an der | 65 | Datenübermittlung der Leistungserbringer, die gemäß § 116b Absatz 2 an der | ||
66 | ambulanten spezialärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie der psychiatrischen | 66 | ambulanten spezialärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie der psychiatrischen | ||
67 | Institutsambulanzen. Die psychiatrischen Institutsambulanzen übermitteln | 67 | Institutsambulanzen. Die psychiatrischen Institutsambulanzen übermitteln | ||
68 | die Angaben nach Satz 1 zusätzlich an die Datenstelle nach § 21 Absatz 1 Satz | 68 | die Angaben nach Satz 1 zusätzlich an die Datenstelle nach § 21 Absatz 1 Satz | ||
69 | 1 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Selbstverwaltungspartner nach § 17b | 69 | 1 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Selbstverwaltungspartner nach § 17b | ||
70 | Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren für die | 70 | Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren für die | ||
71 | Dokumentation der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen nach Satz | 71 | Dokumentation der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen nach Satz | ||
72 | 1 sowie für die Durchführung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 101 | 72 | 1 sowie für die Durchführung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 101 | ||
73 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2b zu beschließenden Bestimmungen bis spätestens zum 1. | 73 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2b zu beschließenden Bestimmungen bis spätestens zum 1. | ||
74 | Januar 2018 einen bundeseinheitlichen Katalog, der nach Art und Umfang der | 74 | Januar 2018 einen bundeseinheitlichen Katalog, der nach Art und Umfang der | ||
75 | Leistung sowie der zur Leistungserbringung eingesetzten personellen | 75 | Leistung sowie der zur Leistungserbringung eingesetzten personellen | ||
76 | Kapazitäten getrennt nach Berufsgruppen und Fachgebieten differenziert, sowie | 76 | Kapazitäten getrennt nach Berufsgruppen und Fachgebieten differenziert, sowie | ||
77 | das Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 3; für die Umsetzung des | 77 | das Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 3; für die Umsetzung des | ||
78 | Prüfauftrags nach § 17d Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes | 78 | Prüfauftrags nach § 17d Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes | ||
79 | vereinbaren sie dabei auch, ob und wie der Prüfauftrag auf der Grundlage der | 79 | vereinbaren sie dabei auch, ob und wie der Prüfauftrag auf der Grundlage der | ||
80 | Daten einer Vollerhebung oder einer repräsentativen Stichprobe der Leistungen | 80 | Daten einer Vollerhebung oder einer repräsentativen Stichprobe der Leistungen | ||
81 | psychiatrischer Institutsambulanzen sachgerecht zu erfüllen ist. § 21 | 81 | psychiatrischer Institutsambulanzen sachgerecht zu erfüllen ist. § 21 | ||
82 | Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes | 82 | Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes | ||
83 | ist für die Vereinbarung zur Datenübermittlung entsprechend anzuwenden. Für die | 83 | ist für die Vereinbarung zur Datenübermittlung entsprechend anzuwenden. Für die | ||
84 | Vereinbarung einer bundeseinheitlichen Dokumentation der Leistungen | 84 | Vereinbarung einer bundeseinheitlichen Dokumentation der Leistungen | ||
85 | der psychiatrischen Institutsambulanzen gilt § 21 Absatz 4 und 6 des | 85 | der psychiatrischen Institutsambulanzen gilt § 21 Absatz 4 und 6 des | ||
86 | Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die | 86 | Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die | ||
87 | Schiedsstelle innerhalb von sechs Wochen entscheidet. Die Schiedsstelle | 87 | Schiedsstelle innerhalb von sechs Wochen entscheidet. Die Schiedsstelle | ||
88 | entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Antrag einer Vertragspartei auch | 88 | entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Antrag einer Vertragspartei auch | ||
89 | über die Tatbestände nach Satz 4 zweiter Halbsatz, zu denen keine Einigung | 89 | über die Tatbestände nach Satz 4 zweiter Halbsatz, zu denen keine Einigung | ||
90 | zustande gekommen ist. In Fällen der Verträge nach den §§ 73b und 140a | 90 | zustande gekommen ist. In Fällen der Verträge nach den §§ 73b und 140a | ||
91 | sind als zusätzliche Angabe auch die Vertragsnummern nach § 293a Absatz 1 Satz | 91 | sind als zusätzliche Angabe auch die Vertragsnummern nach § 293a Absatz 1 Satz | ||
92 | 4 zu übermitteln; Satz 1 gilt entsprechend. | 92 | 4 zu übermitteln; Satz 1 gilt entsprechend. | ||
93 | (2) Für die Abrechnung der Vergütung übermitteln die Kassenärztlichen | 93 | (2) Für die Abrechnung der Vergütung übermitteln die Kassenärztlichen | ||
94 | Vereinigungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell | 94 | Vereinigungen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell | ||
95 | verwertbar auf Datenträgern den Krankenkassen für jedes Quartal für jeden | 95 | verwertbar auf Datenträgern den Krankenkassen für jedes Quartal für jeden | ||
96 | Behandlungsfall folgende Daten: | 96 | Behandlungsfall folgende Daten: | ||
97 | 1. | 97 | 1. | ||
t | 98 | Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1, 6 und 7, | t | 98 | Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1, 6 und 7, |
99 | 2. | 99 | 2. | ||
100 | Arzt- oder Zahnarztnummer, in Überweisungsfällen die Arzt- oder | 100 | Arzt- oder Zahnarztnummer, in Überweisungsfällen die Arzt- oder | ||
101 | Zahnarztnummer des überweisenden Arztes und bei der Abrechnung von Leistungen | 101 | Zahnarztnummer des überweisenden Arztes und bei der Abrechnung von Leistungen | ||
102 | nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer des Arztes, bei dem der Termin | 102 | nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer des Arztes, bei dem der Termin | ||
103 | vermittelt wurde, | 103 | vermittelt wurde, | ||
104 | 3. | 104 | 3. | ||
105 | Art der Inanspruchnahme, | 105 | Art der Inanspruchnahme, | ||
106 | 4. | 106 | 4. | ||
107 | Art der Behandlung, | 107 | Art der Behandlung, | ||
108 | 5. | 108 | 5. | ||
109 | Tag und, soweit für die Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der | 109 | Tag und, soweit für die Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der | ||
110 | Abrechnung erforderlich, die Uhrzeit der Behandlung, | 110 | Abrechnung erforderlich, die Uhrzeit der Behandlung, | ||
111 | 6. | 111 | 6. | ||
112 | abgerechnete Gebührenpositionen mit den Schlüsseln nach Absatz 1 Satz 5, bei | 112 | abgerechnete Gebührenpositionen mit den Schlüsseln nach Absatz 1 Satz 5, bei | ||
113 | zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden, | 113 | zahnärztlicher Behandlung mit Zahnbezug und Befunden, | ||
114 | 7. | 114 | 7. | ||
115 | Kosten der Behandlung, | 115 | Kosten der Behandlung, | ||
116 | 8. | 116 | 8. | ||
117 | den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des | 117 | den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des | ||
118 | Implantateregistergesetzes, | 118 | Implantateregistergesetzes, | ||
119 | 9. | 119 | 9. | ||
120 | bei der Abrechnung von Leistungen im Rahmen von Verträgen nach den §§ 73b | 120 | bei der Abrechnung von Leistungen im Rahmen von Verträgen nach den §§ 73b | ||
121 | und 140a, an denen eine Kassenärztliche Vereinigung beteiligt ist, die Angabe | 121 | und 140a, an denen eine Kassenärztliche Vereinigung beteiligt ist, die Angabe | ||
122 | der jeweiligen Vertragsnummer nach § 293a Absatz 1 Satz 4. | 122 | der jeweiligen Vertragsnummer nach § 293a Absatz 1 Satz 4. | ||
123 | Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln für die Durchführung der | 123 | Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln für die Durchführung der | ||
124 | Programme nach § 137g die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses | 124 | Programme nach § 137g die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses | ||
125 | nach § 137f festgelegten Angaben versichertenbezogen an die Krankenkassen, | 125 | nach § 137f festgelegten Angaben versichertenbezogen an die Krankenkassen, | ||
126 | soweit sie an der Durchführung dieser Programme beteiligt sind. Die | 126 | soweit sie an der Durchführung dieser Programme beteiligt sind. Die | ||
127 | Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln den Krankenkassen die Angaben nach | 127 | Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln den Krankenkassen die Angaben nach | ||
128 | Satz 1 für Versicherte, die an den Programmen nach § 137f teilnehmen, | 128 | Satz 1 für Versicherte, die an den Programmen nach § 137f teilnehmen, | ||
129 | versichertenbezogen. § 137f Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. | 129 | versichertenbezogen. § 137f Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. | ||
130 | (2a) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und | 130 | (2a) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und | ||
131 | Einrichtungen sowie Leistungserbringer, die ohne Beteiligung der | 131 | Einrichtungen sowie Leistungserbringer, die ohne Beteiligung der | ||
132 | Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden | 132 | Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden | ||
133 | Verträge zu besonderen Versorgungsformen (§ 140a) oder zur Versorgung nach § | 133 | Verträge zu besonderen Versorgungsformen (§ 140a) oder zur Versorgung nach § | ||
134 | 73b abgeschlossen haben, sowie Leistungserbringer, die gemäß § 116b Abs. 2 an | 134 | 73b abgeschlossen haben, sowie Leistungserbringer, die gemäß § 116b Abs. 2 an | ||
135 | der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, sind verpflichtet, | 135 | der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen, sind verpflichtet, | ||
136 | die Angaben gemäß § 292 aufzuzeichnen und den Krankenkassen zu übermitteln; | 136 | die Angaben gemäß § 292 aufzuzeichnen und den Krankenkassen zu übermitteln; | ||
137 | vertragsärztliche Leistungserbringer können in den Fällen des § 116b die | 137 | vertragsärztliche Leistungserbringer können in den Fällen des § 116b die | ||
138 | Angaben über die Kassenärztliche Vereinigung übermitteln. | 138 | Angaben über die Kassenärztliche Vereinigung übermitteln. | ||
139 | (3) Die Vertragsparteien der Verträge nach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 | 139 | (3) Die Vertragsparteien der Verträge nach § 82 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 | ||
140 | vereinbaren als Bestandteil dieser Verträge das Nähere über | 140 | vereinbaren als Bestandteil dieser Verträge das Nähere über | ||
141 | 1. | 141 | 1. | ||
142 | Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen | 142 | Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen | ||
143 | Leistungen, | 143 | Leistungen, | ||
144 | 2. | 144 | 2. | ||
145 | Form und Inhalt der im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung | 145 | Form und Inhalt der im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung | ||
146 | erforderlichen Vordrucke, | 146 | erforderlichen Vordrucke, | ||
147 | 3. | 147 | 3. | ||
148 | die Erfüllung der Pflichten der Vertragsärzte nach Absatz 1, | 148 | die Erfüllung der Pflichten der Vertragsärzte nach Absatz 1, | ||
149 | 4. | 149 | 4. | ||
150 | die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen nach Absatz | 150 | die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen nach Absatz | ||
151 | 2, insbesondere auch Form, Frist und Umfang der Übermittlung der | 151 | 2, insbesondere auch Form, Frist und Umfang der Übermittlung der | ||
152 | Abrechnungsunterlagen an die Krankenkassen oder deren Verbände, | 152 | Abrechnungsunterlagen an die Krankenkassen oder deren Verbände, | ||
153 | 5. | 153 | 5. | ||
154 | Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich einer einheitlichen | 154 | Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich einer einheitlichen | ||
155 | Datensatzstruktur und der Aufbereitung von Abrechnungsunterlagen nach den §§ 296 | 155 | Datensatzstruktur und der Aufbereitung von Abrechnungsunterlagen nach den §§ 296 | ||
156 | und 297. | 156 | und 297. | ||
157 | (4) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, | 157 | (4) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, | ||
158 | Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die für die | 158 | Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die für die | ||
159 | Abrechnung der Leistungen notwendigen Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung | 159 | Abrechnung der Leistungen notwendigen Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung | ||
160 | im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | 160 | im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf | ||
161 | Datenträgern zu übermitteln. Das Nähere regelt die Kassenärztliche | 161 | Datenträgern zu übermitteln. Das Nähere regelt die Kassenärztliche | ||
162 | Bundesvereinigung. Dies umfasst im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund | 162 | Bundesvereinigung. Dies umfasst im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund | ||
163 | der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem | 163 | der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem | ||
164 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für die Abrechnung und | 164 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für die Abrechnung und | ||
165 | Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen die Vorgabe von verbindlichen | 165 | Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen die Vorgabe von verbindlichen | ||
166 | Regelungen zur Vergabe und Übermittlung der Schlüssel nach Absatz 1 Satz 6 | 166 | Regelungen zur Vergabe und Übermittlung der Schlüssel nach Absatz 1 Satz 6 | ||
167 | sowie von Prüfmaßstäben erstmals bis zum 30. Juni 2020 mit Wirkung zum 1. | 167 | sowie von Prüfmaßstäben erstmals bis zum 30. Juni 2020 mit Wirkung zum 1. | ||
168 | Januar 2022. Die Regelungen und die Prüfmaßstäbe nach Satz 3 sind danach | 168 | Januar 2022. Die Regelungen und die Prüfmaßstäbe nach Satz 3 sind danach | ||
169 | jährlich zu aktualisieren. Die Regelungen und die Prüfmaßstäbe nach Satz 3 | 169 | jährlich zu aktualisieren. Die Regelungen und die Prüfmaßstäbe nach Satz 3 | ||
170 | gelten auch für Leistungserbringer nach § 27b Absatz 3, den §§ 73b, 76 Absatz | 170 | gelten auch für Leistungserbringer nach § 27b Absatz 3, den §§ 73b, 76 Absatz | ||
171 | 1a, den §§ 116, 116a, 116b Absatz 2, den §§ 117 bis 119, 119c, 120 Absatz 1a, | 171 | 1a, den §§ 116, 116a, 116b Absatz 2, den §§ 117 bis 119, 119c, 120 Absatz 1a, | ||
172 | den §§ 121a, 137f und 140a sowie für die Leistungserbringung nach § 115b. Die | 172 | den §§ 121a, 137f und 140a sowie für die Leistungserbringung nach § 115b. Die | ||
173 | Regelungen und die Prüfmaßstäbe nach Satz 3 sind auch Gegenstand der durch | 173 | Regelungen und die Prüfmaßstäbe nach Satz 3 sind auch Gegenstand der durch | ||
174 | die Kassenärztliche Bundesvereinigung durchzuführenden Zertifizierung von | 174 | die Kassenärztliche Bundesvereinigung durchzuführenden Zertifizierung von | ||
175 | Software, Softwareteilen und Komponenten, soweit diese außerhalb der | 175 | Software, Softwareteilen und Komponenten, soweit diese außerhalb der | ||
176 | vertragsärztlichen Versorgung zur Anwendung kommen sollen; das | 176 | vertragsärztlichen Versorgung zur Anwendung kommen sollen; das | ||
177 | Zertifizierungsverfahren hat zudem die Einhaltung der ärztlichen Pflicht zur | 177 | Zertifizierungsverfahren hat zudem die Einhaltung der ärztlichen Pflicht zur | ||
178 | Übermittlung der Vertragsnummer nach Absatz 1b Satz 8 in Verträgen nach den §§ | 178 | Übermittlung der Vertragsnummer nach Absatz 1b Satz 8 in Verträgen nach den §§ | ||
179 | 73b und 140a zu gewährleisten. Die Vorgabe von verbindlichen Regelungen | 179 | 73b und 140a zu gewährleisten. Die Vorgabe von verbindlichen Regelungen | ||
180 | zur Vergabe und Übermittlung der Schlüssel sowie von Prüfmaßstäben nach Satz 3 | 180 | zur Vergabe und Übermittlung der Schlüssel sowie von Prüfmaßstäben nach Satz 3 | ||
181 | und die jährliche Aktualisierung nach Satz 4 sind im Einvernehmen mit der | 181 | und die jährliche Aktualisierung nach Satz 4 sind im Einvernehmen mit der | ||
182 | Deutschen Krankenhausgesellschaft zu beschließen, sofern Schlüssel nach Absatz | 182 | Deutschen Krankenhausgesellschaft zu beschließen, sofern Schlüssel nach Absatz | ||
183 | 1 Satz 6 wesentlich von Leistungserbringern nach Satz 5, mit Ausnahme von | 183 | 1 Satz 6 wesentlich von Leistungserbringern nach Satz 5, mit Ausnahme von | ||
184 | Leistungserbringern nach den §§ 73b und 140a, vergeben werden. | 184 | Leistungserbringern nach den §§ 73b und 140a, vergeben werden. | ||
185 | (5) (weggefallen) | 185 | (5) (weggefallen) |
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