Lade...
Lade...
Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung und zur Videosprechstunde | (weggefallen) | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung | t | 1 | (weggefallen) |
2 | und zur Videosprechstunde |
Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung und zur Videosprechstunde | (weggefallen) | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbart bis zum 30. Juni 2016 | t | ||
2 | mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der Gesellschaft | ||||
3 | für Telematik die Anforderungen an die technischen Verfahren zur | ||||
4 | telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung von | ||||
5 | Röntgenaufnahmen in der vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere | ||||
6 | Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit, und die | ||||
7 | Anforderungen an die technische Umsetzung. Die Vereinbarung ist dem | ||||
8 | Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. Bei der Prüfung | ||||
9 | der Vereinbarung ist der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und | ||||
10 | die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||||
11 | Informationstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das | ||||
12 | Bundesministerium für Gesundheit kann die Vereinbarung innerhalb von einem | ||||
13 | Monat beanstanden. | ||||
14 | (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht bis zum 31. März 2016 | ||||
15 | zustande, so ist auf Antrag einer der Vereinbarungspartner nach Absatz 1 ein | ||||
16 | Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle nach § 291c Absatz 1 | ||||
17 | einzuleiten. Innerhalb von vier Wochen nach Einleitung des | ||||
18 | Schlichtungsverfahrens hat die Schlichtungsstelle einen Entscheidungsvorschlag | ||||
19 | vorzulegen. Vor ihrem Entscheidungsvorschlag hat die Schlichtungsstelle | ||||
20 | den Vereinbarungspartnern nach Absatz 1 und der Gesellschaft für Telematik | ||||
21 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen | ||||
22 | nach Vorlage des Entscheidungsvorschlags keine Entscheidung der | ||||
23 | Vereinbarungspartner nach Absatz 1 zustande, entscheidet die | ||||
24 | Schlichtungsstelle anstelle der Vereinbarungspartner nach Absatz 1 innerhalb | ||||
25 | von zwei Wochen. Auf die Entscheidungen der Schlichtungsstelle findet § | ||||
26 | 291c Absatz 7 Satz 4 bis 6 Anwendung. Die Entscheidung der | ||||
27 | Schlichtungsstelle ist für die Vereinbarungspartner nach Absatz 1 und für die | ||||
28 | Leistungserbringer und Krankenkassen sowie für ihre Verbände nach diesem Buch | ||||
29 | verbindlich; sie kann nur durch eine alternative Entscheidung der | ||||
30 | Vereinbarungspartner nach Absatz 1 in gleicher Sache ersetzt werden. | ||||
31 | (3) Sofern die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht bis zum 30. Juni 2016 | ||||
32 | getroffen wird, gilt § 291 Absatz 2b Satz 7 bis 9 entsprechend für die | ||||
33 | Kassenärztliche Bundesvereinigung und den Spitzenverband Bund der | ||||
34 | Krankenkassen. | ||||
35 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Vereinbarung über technische | ||||
36 | Verfahren zu Videosprechstunden entsprechend mit der Maßgabe, dass die | ||||
37 | Vereinbarung nach Absatz 1 bis zum 30. September 2016 zu treffen ist. § 630e des | ||||
38 | Bürgerlichen Gesetzbuches ist zu beachten. | ||||
39 | (5) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund | ||||
40 | der Krankenkassen vereinbaren die Anforderungen an die technischen Verfahren | ||||
41 | zu Videosprechstunden gemäß § 87 Absatz 2k. Die Absätze 1 und 2 gelten | ||||
42 | entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vereinbarung bis zum 30. September | ||||
43 | 2019 zu treffen ist. | ||||
44 | (6) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Vereinbarung über technische Verfahren | ||||
45 | zu telemedizinischen Konsilien entsprechend mit der Maßgabe, dass die | ||||
46 | Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 für telemedizinische Konsilien durch die | ||||
47 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, den Spitzenverband Bund der | ||||
48 | Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit dem | ||||
49 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Gesellschaft für | ||||
50 | Telematik bis zum 31. März 2020 zu treffen ist. | ||||
51 | (7) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der | ||||
52 | Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik ein | ||||
53 | technisches Verfahren zur Authentifizierung der Versicherten im Rahmen der | ||||
54 | Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung. Soweit dies zur | ||||
55 | Durchführung der Authentifizierung der Versicherten im Rahmen der | ||||
56 | Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich ist, sind | ||||
57 | die Krankenkassen verpflichtet, der mit der Durchführung beauftragten Stelle | ||||
58 | Zugriff auf Dienste nach § 291 Absatz 2b Satz 1 zu ermöglichen. Die | ||||
59 | Absätze 1 und 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vereinbarung bis | ||||
60 | zum 31. Dezember 2020 zu treffen ist. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.