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Interoperabilitätsverzeichnis | (weggefallen) | ||||
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t | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik hat ein elektronisches | t | ||
2 | Interoperabilitätsverzeichnis für technische und semantische Standards, | ||||
3 | Profile und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen | ||||
4 | zu pflegen und zu betreiben. Das Interoperabilitätsverzeichnis dient der | ||||
5 | Förderung der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen. | ||||
6 | (2) Das Interoperabilitätsverzeichnis ist für die Nutzung öffentlich zur | ||||
7 | Verfügung zu stellen. | ||||
8 | (3) Die Gesellschaft für Telematik erstellt hinsichtlich des | ||||
9 | Interoperabilitätsverzeichnisses eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. Die | ||||
10 | Geschäfts- und Verfahrensordnung regelt das Nähere | ||||
11 | 1. | ||||
12 | zum Aufbau, zur Pflege und zum Betrieb sowie zur Nutzung des | ||||
13 | Interoperabilitätsverzeichnisses, | ||||
14 | 2. | ||||
15 | zur Benennung der Experten und zu deren Kostenerstattung nach Absatz 5, | ||||
16 | 3. | ||||
17 | zum Verfahren der Aufnahme von Informationen nach den Absätzen 7 bis 9 in | ||||
18 | das Interoperabilitätsverzeichnis sowie | ||||
19 | 4. | ||||
20 | zum Verfahren der Aufnahme von Informationen in das Informationsportal nach | ||||
21 | Absatz 11. | ||||
22 | (4) Für die Aufnahme von Informationen nach Absatz 8 in das | ||||
23 | Interoperabilitätsverzeichnis kann die Gesellschaft für Telematik Entgelte | ||||
24 | verlangen. Die Gesellschaft für Telematik hat einen Entgeltkatalog zu | ||||
25 | erstellen. | ||||
26 | (5) Die Gesellschaft für Telematik benennt Experten, die über Fachwissen im | ||||
27 | Bereich der Gesundheitsversorgung und im Bereich der Informationstechnik und | ||||
28 | Standardisierung im Gesundheitswesen verfügen. Die Experten sind aus folgenden | ||||
29 | Gruppen auszuwählen: | ||||
30 | 1. | ||||
31 | Anwendern informationstechnischer Systeme, | ||||
32 | 2. | ||||
33 | für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen | ||||
34 | Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen, | ||||
35 | 3. | ||||
36 | Ländern, | ||||
37 | 4. | ||||
38 | fachlich betroffenen Bundesbehörden, | ||||
39 | 5. | ||||
40 | fachlich betroffenen nationalen und internationalen Standardisierungs- und | ||||
41 | Normungsorganisationen, | ||||
42 | 6. | ||||
43 | fachlich betroffenen Fachgesellschaften sowie | ||||
44 | 7. | ||||
45 | Vertretern wissenschaftlicher Einrichtungen. | ||||
46 | Die Experten können der Gesellschaft für Telematik für die Pflege und die | ||||
47 | Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses Empfehlungen geben. Die | ||||
48 | Gesellschaft für Telematik erstattet den Experten die ihnen durch die | ||||
49 | Mitarbeit entstehenden Kosten. Die Gesellschaft für Telematik hat die | ||||
50 | Empfehlungen in ihre Entscheidung einzubeziehen. | ||||
51 | (6) Die Gesellschaft für Telematik hat die Fachöffentlichkeit über den Stand | ||||
52 | der Pflege und der Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses auf | ||||
53 | der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu informieren. Die | ||||
54 | Gesellschaft für Telematik hat die Fachöffentlichkeit über elektronische | ||||
55 | Informationstechnologien zu beteiligen bei | ||||
56 | 1. | ||||
57 | Festlegungen nach Absatz 7 Satz 2, | ||||
58 | 2. | ||||
59 | Bewertungen nach Absatz 8 Satz 3 sowie | ||||
60 | 3. | ||||
61 | Empfehlungen nach Absatz 9 Satz 1. | ||||
62 | Hierzu hat die Gesellschaft für Telematik die Entwürfe der Festlegungen nach | ||||
63 | Absatz 7 Satz 2, der Bewertungen nach Absatz 8 Satz 3 und der Empfehlungen | ||||
64 | nach Absatz 9 Satz 1 auf der Internetseite des | ||||
65 | Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. Die Entwürfe sind mit dem | ||||
66 | Hinweis zu veröffentlichen, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichung | ||||
67 | abgegeben werden können. Die eingegangenen Stellungnahmen hat die Gesellschaft | ||||
68 | für Telematik auf der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu | ||||
69 | veröffentlichen. Die Gesellschaft für Telematik stellt sicher, dass die | ||||
70 | Stellungnahmen bei der weiteren Prüfung der Entwürfe angemessen berücksichtigt | ||||
71 | werden. Dabei berücksichtigt die Gesellschaft für Telematik insbesondere | ||||
72 | diejenigen Anforderungen an elektronische Informationstechnologien, die die | ||||
73 | Interoperabilität sowie einen standardkonformen nationalen und internationalen | ||||
74 | Austausch von Daten und Informationen betreffen. | ||||
75 | (7) Technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden, die die | ||||
76 | Gesellschaft für Telematik zur Nutzung in Anwendungen nach den §§ 291 und 291a | ||||
77 | Absatz 2 und 3 festgelegt hat (Interoperabilitätsfestlegungen), sind | ||||
78 | frühestmöglich, jedoch spätestens dann in das Interoperabilitätsverzeichnis | ||||
79 | aufzunehmen, wenn sie für den flächendeckenden Wirkbetrieb der | ||||
80 | Telematikinfrastruktur freigegeben sind. Vor Festlegungen nach Satz 1, die die | ||||
81 | Gesellschaft für Telematik nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes trifft, hat | ||||
82 | sie den Experten nach Absatz 5 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In | ||||
83 | ihren Stellungnahmen können die Experten weitere Empfehlungen zur Umsetzung | ||||
84 | und Nutzung der in das Interoperabilitätsverzeichnis aufgenommenen Inhalte | ||||
85 | sowie zu anwendungsspezifischen Konkretisierungen und Ergänzungen abgeben. Die | ||||
86 | Gesellschaft für Telematik hat die Stellungnahmen in ihre Entscheidung | ||||
87 | einzubeziehen. Die Stellungnahmen sind auf der Internetseite des | ||||
88 | Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. | ||||
89 | (8) Technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden, deren | ||||
90 | Aufnahme nicht nach dem in Absatz 7 geregelten Verfahren erfolgt, nimmt die | ||||
91 | Gesellschaft für Telematik auf Antrag in das Interoperabilitätsverzeichnis | ||||
92 | auf. Antragsberechtigt sind die Anwender der informationstechnischen | ||||
93 | Systeme und deren Interessenvertretungen, die Anbieter informationstechnischer | ||||
94 | Systeme, wissenschaftliche Einrichtungen, fachlich betroffene | ||||
95 | Fachgesellschaften sowie Standardisierungs- und Normungsorganisationen. Vor | ||||
96 | Aufnahme in das Interoperabilitätsverzeichnis bewertet die Gesellschaft | ||||
97 | für Telematik, inwieweit die technischen und semantischen Standards, Profile | ||||
98 | und Leitfäden den Interoperabilitätsfestlegungen nach Absatz 6 Satz 7 und | ||||
99 | Absatz 7 Satz 1 entsprechen. Vor ihrer Bewertung hat die Gesellschaft für | ||||
100 | Telematik den Experten nach Absatz 5 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | ||||
101 | In ihren Stellungnahmen können die Experten weitere Empfehlungen zur | ||||
102 | Umsetzung und Nutzung der in das Interoperabilitätsverzeichnis aufgenommenen | ||||
103 | Inhalte sowie zu anwendungsspezifischen Konkretisierungen und Ergänzungen | ||||
104 | abgeben. Die Gesellschaft für Telematik hat die Stellungnahmen in ihre | ||||
105 | Entscheidung einzubeziehen. Die Stellungnahmen der Experten sowie die | ||||
106 | Bewertung der Gesellschaft für Telematik sind auf der Internetseite des | ||||
107 | Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. | ||||
108 | (9) Die Gesellschaft für Telematik kann die Zusammenarbeit der | ||||
109 | Standardisierungs- und Normungsorganisationen unterstützen und im | ||||
110 | Interoperabilitätsverzeichnis enthaltene technische und semantische Standards, | ||||
111 | Profile und Leitfäden nach Absatz 8 als Referenz für informationstechnische | ||||
112 | Systeme im Gesundheitswesen empfehlen. Vor ihrer Empfehlung hat die | ||||
113 | Gesellschaft für Telematik den Experten nach Absatz 5 sowie bei Empfehlungen | ||||
114 | zur Datensicherheit und zum Datenschutz dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||||
115 | Informationstechnik sowie dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz | ||||
116 | und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die | ||||
117 | Gesellschaft für Telematik hat die Stellungnahmen und Vorschläge in ihre | ||||
118 | Entscheidung einzubeziehen. Die Stellungnahmen und Vorschläge der Experten | ||||
119 | sowie die Empfehlungen der Gesellschaft für Telematik sind auf der | ||||
120 | Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. | ||||
121 | (10) Elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen dürfen aus Mitteln der | ||||
122 | gesetzlichen Krankenversicherung nur ganz oder teilweise finanziert werden, | ||||
123 | wenn die Anbieter der elektronischen Anwendungen die Festlegungen nach Absatz | ||||
124 | 7 Satz 1 sowie die Empfehlungen nach Absatz 9 Satz 1 beachten. Anbieter | ||||
125 | einer elektronischen Anwendung im Gesundheitswesen nach § 291a Absatz 7 Satz 3 | ||||
126 | oder einer elektronischen Anwendung, die aus Mitteln der gesetzlichen | ||||
127 | Krankenversicherung ganz oder teilweise finanziert wird, haben einen Antrag | ||||
128 | nach Absatz 8 Satz 1 zu stellen. | ||||
129 | (11) Als Bestandteil des Interoperabilitätsverzeichnisses hat die | ||||
130 | Gesellschaft für Telematik ein Informationsportal zu pflegen und zu betreiben. | ||||
131 | In das Informationsportal aufgenommen werden auf Antrag Informationen | ||||
132 | insbesondere über den Inhalt, den Verwendungszweck und die Finanzierung von | ||||
133 | elektronischen Anwendungen im Gesundheitswesen, insbesondere von | ||||
134 | telemedizinischen Anwendungen. Antragsberechtigt sind Projektträger und | ||||
135 | Anbieter einer elektronischen Anwendung. Projektträger und Anbieter einer | ||||
136 | elektronischen Anwendung, die aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung | ||||
137 | ganz oder teilweise finanziert wird, haben einen Antrag zu stellen. Das | ||||
138 | Nähere zu den Inhalten des Informationsportals und zu den Mindestinhalten des | ||||
139 | Antrages nach Satz 2 legt die Gesellschaft für Telematik in der Geschäfts- und | ||||
140 | Verfahrensordnung nach Absatz 3 fest. | ||||
141 | (12) Die Gesellschaft für Telematik legt dem Bundesministerium für | ||||
142 | Gesundheit zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht vor. | ||||
143 | Das Bundesministerium für Gesundheit leitet den Bericht an den Deutschen | ||||
144 | Bundestag weiter. Der Bericht enthält Informationen über den Aufbau des | ||||
145 | Interoperabilitätsverzeichnisses, Anwendungserfahrungen und Vorschläge zur | ||||
146 | Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses. Außerdem enthält | ||||
147 | er eine Einschätzung zur Standardisierung im Gesundheitswesen sowie | ||||
148 | Empfehlungen zur Harmonisierung der Standards. Das Bundesministerium für | ||||
149 | Gesundheit kann weitere Inhalte für den Bericht bestimmen. Im Abstand von | ||||
150 | zwei Jahren ist ein neuer Bericht zu erstellen und vorzulegen. |
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