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Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik | Einzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte | ||||
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t | 1 | Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik | t | 1 | Einzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach |
2 | Krankenkassenwechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte |
Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik | Einzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte | ||||
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t | 1 | (1) Bei der Gesellschaft für Telematik ist eine Schlichtungsstelle | t | 1 | (1) Bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder bei einem |
2 | einzurichten. | 2 | Krankenkassenwechsel ist die elektronische Gesundheitskarte von der | ||
3 | (2) Die Schlichtungsstelle hat einen unparteiischen Vorsitzenden. Über | 3 | Krankenkasse, die diese elektronische Gesundheitskarte ausgestellt hat, | ||
4 | den unparteiischen Vorsitzenden sollen sich die Gesellschafter der | 4 | einzuziehen oder zu sperren und nach dem Stand der Technik zu vernichten. | ||
5 | Gesellschaft für Telematik einigen. Kommt nach Fristsetzung durch das | ||||
6 | Bundesministerium für Gesundheit keine Einigung zustande, benennt das | ||||
7 | Bundesministerium für Gesundheit den Vorsitzenden. | ||||
8 | (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann einen Vertreter als | 5 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann zur Verbesserung der | ||
9 | Mitglied der Schlichtungsstelle benennen, die übrigen in § 291a Absatz 7 Satz | 6 | Wirtschaftlichkeit und zur Optimierung der Verfahrensabläufe beschließen, dass | ||
10 | 1 genannten Spitzenorganisationen können einen gemeinsamen Vertreter als | 7 | elektronische Gesundheitskarten abweichend von Absatz 1 von den Versicherten | ||
11 | Mitglied der Schlichtungsstelle benennen. Die Amtsdauer der Mitglieder der | 8 | nach einem Krankenkassenwechsel weiter genutzt werden. Der Spitzenverband Bund | ||
12 | Schlichtungsstelle beträgt zwei Jahre. Wiederbenennung ist zulässig. | 9 | der Krankenkassen muss dabei sicherstellen, dass die Daten nach § 291a Absatz | ||
13 | (4) Die Schlichtungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der | 10 | 2 Nummer 1 und 6 bis 9 fristgerecht aktualisiert werden. Der Beschluss des | ||
14 | Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit bedarf. | 11 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bedarf der Genehmigung des | ||
15 | (5) Die Selbstverwaltungsorganisationen tragen die Kosten für die von | 12 | Bundesministeriums für Gesundheit. Vor der Erteilung der Genehmigung ist | ||
16 | ihnen benannten Vertreter jeweils selbst. Die Kosten für den | 13 | der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | ||
17 | unparteiischen Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten der Schlichtungsstelle | ||||
18 | werden aus den Finanzmitteln der Gesellschaft für Telematik finanziert. | ||||
19 | (6) (weggefallen) | ||||
20 | (7) Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. Die | ||||
21 | Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Ergibt sich | ||||
22 | keine Mehrheit, gibt die Stimme des unparteiischen Vorsitzenden den Ausschlag. | ||||
23 | (8) Die Gesellschaft für Telematik oder die von ihr beauftragten | ||||
24 | Organisationen sind verpflichtet, der Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben | ||||
25 | unverzüglich zuzuarbeiten. Der unparteiische Vorsitzende kann an den | ||||
26 | Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft für Telematik teilnehmen. | ||||
27 | (9) Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist dem Bundesministerium für | ||||
28 | Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. Bei der Prüfung der Entscheidung hat | ||||
29 | das Bundesministerium für Gesundheit der oder dem Bundesbeauftragten für den | ||||
30 | Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu | 14 | Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das | ||
31 | geben. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Entscheidung, soweit | 15 | Bundesministerium für Gesundheit kann für die Stellungnahme eine angemessene | ||
32 | sie gegen Gesetz oder sonstiges Recht verstößt, innerhalb von einem Monat | 16 | Frist setzen. | ||
33 | beanstanden. Werden die Beanstandungen nicht innerhalb einer vom | 17 | (3) Wird die elektronische Gesundheitskarte eines Versicherten eingezogen, | ||
34 | Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist behoben, so kann das | 18 | gesperrt oder im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses | ||
35 | Bundesministerium für Gesundheit anstelle der Schlichtungsstelle entscheiden. | 19 | ausgetauscht, so hat die Krankenkasse sicherzustellen, dass der Versicherte | ||
36 | Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, dem Bundesministerium für | 20 | weiterhin auf die Daten in den Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Nummer 1 und 6 | ||
37 | Gesundheit zur Vorbereitung seiner Entscheidung unverzüglich nach dessen | 21 | zugreifen und diese Daten verarbeiten kann. | ||
38 | Weisungen zuzuarbeiten. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 4 sind | 22 | (4) Vor dem Einzug der elektronischen Gesundheitskarte und vor dem Austausch | ||
39 | für alle Gesellschafter, für die Leistungserbringer und Krankenkassen sowie | 23 | der elektronischen Gesundheitskarte im Rahmen eines bestehenden | ||
40 | für ihre Verbände nach diesem Buch verbindlich; sie können nur durch eine | 24 | Versicherungsverhältnisses hat die einziehende Krankenkasse über Möglichkeiten | ||
41 | alternative Entscheidung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für | 25 | zur Löschung der Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 auf der | ||
42 | Telematik in gleicher Sache ersetzt werden. | 26 | elektronischen Gesundheitskarte zu informieren. |
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